Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

140 Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 
Zur Ertheilung der Genehmigung ist die Bezirksregierung (Land- 
drostei), innerhalb des Polizeibezirkes von Berlin das Polizeipräsidium 
zuständig!?. 
Für die Stauanlagen der zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungs- 
anstalten bestimmten Wassertriebwerke wird die Genehmigung von der Regierung und 
dem Oberbergamt gemeinschaftlich ertheilt. Z 
4. Alle Anlagen, zu deren Errichtung es nach der Gewerbe-Ordnung einer 
besonderen Genehmigung bedarf, sind bezüglich ihres Betriebes auch für die Zukunft 
derjenigen polizeilichen Aufficht unterworfen, welche besondere Gesetze oder polizeiliche 
Verordnungen eingeführt haben. Z 
Anträge auf Genehmigung des Befahrens der Chaufseen mit sogenannten 
Straßen-Lokomotiven sind nach Maßgabe der Cirk. Verfgen. 18. Febr. 1864 
(M. Bl. S. 53) und der späteren ergänzenden Vorschriften zu behandeln. 
6. Die Polizeibehörde ist befugt, vor dem Beginn des Betriebes einer jeden 
gewerblichen Anlage, die der Genehmigung bedarf, sich durch eine Untersuchung zu 
überzeugen, daß die Ausführung den Bedingungen der ertheilten Genehmigung entspricht. 
7. Das Befähigungs-Zeugniß der Seeschiffer, Seesteuerleute und Loot- 
sen (§. 31) ist auf Grund der von ihnen nachgewiesenen Befähigung durch die Be- 
zirksregierungen (Landdrosteien) zu ertheilen?). 
8. Andere, als die in §§. 29, 30, 31 vorgesehenen gewerblichen Prüfungen 
kennt die Bundesgesetzgebung nicht. Den in den Landesgesetzen für andere Gewerbe 
etwa noch begründeten Befähigungsnachweis hat sie für fernerhin zulässig nicht erklärt; 
es. fallen also insbesondere die Prüfungen der Abdecker, welche das Bundesgesetz vom 
8. Juli v. J. noch aufrecht erhalten hatte, künftig ebenfalls fort. 
17. Handlungs-Reisenden, welche ihr Gewerbe nicht innerhalb des Preußischen 
Staates, sondern nur in dem übrigen Gebiete des Norddeutschen Bundes betreiben 
wollen, ist zu dem Behufe nicht ein Legitimationsschein nach §. 44 Gew. O., son- 
dern eine Legitimationskartes) nach Maßgabe der Zollvereinsbestimmuugen zu er- 
theilen. Angehörige der übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes find vom 1. Okt. 
d. J. ab zu dem Aufkauf von Waaren und dem Aufsuchen von Waarenbestellungen 
nach Maßgabe des §. 44 Gew. O. innerhalb des diesseitigen Staatsgebiets für be- 
fugt zu erachten, wenn sie entweder einen auf Grund des §. 44 ausgefertigten Legi- 
timationsschein besitzen oder auf Grund der Zollvereinsbestimmungen mit einer Legi- 
timationskarte versehen sind. 
Zu dem Betriebe des hier in Frage stehenden Gewerbes in den nicht zum Nord- 
deutschen Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten, ferner in Oesterreich und in der 
E ist auch in Zukunft noch der Besitz der bisher ertheilten Legitimationskarten 
nothwendig. 
18. * bisher den diesseitigen Geschäftstreibenden für Reisen im Inlande er- 
theilten Gewerbescheine werden für die Zukunft in veränderter Form mit den nach 
§. 44 Gew. O. zu ertheilenden Legitimationsscheinen?) der Art verbunden werden, 
daß der Gewerbetreibende sich durch den Besitz eines Legitimationsscheins jeder Zeit 
auch über die Erfüllung der gesetzlichen Steuerverpflichtung auszuweisen vermag. Die 
Formulare der Legitimationsscheine werden den zu ihrer Ausfertigung ermächtigten 
Behörden durch die Bezirksregierungen übersandt werden. Ueber ihre Form und An- 
fertigung bleibt besondere Anordnung vorbehalten. 7* 
Der Antrag auf Ertheilung eines Legitimationsscheins ist an den Landrath (Ober- 
Amtmann) oder an die zuständige Polizeibehörde (Nr. 25 der Anw.) zu richten. 
Wenn dem Antrage Bedenken nicht entgegenstehen, so fertigt diese Behörde den 
Legitimationsschein aus, berechnet sodann — erforderlichenfalls nach eingezogener 
Erkundigung bei der Stenerbehörde — den Steuerbetrag und #trägt diesen in das 
dem Legitimationsschein angeschlossene Formnlar des Gewerbescheins ein. Der Schein 
ist demnächst auf kürzestem Wege und mit Vermeidung besonderer Anschreiben der 
zur Einziehung der Gewerbesteuer bestimmten Königlichen Kasse zu übersenden und 
gleichzeitig der Antragsteller zu benachrichtigen, daß er dort den Schein gegen Zahlung 
der veranlagten Steuer in Empfang nehmen könne. 
1) Vergl. heute §§. 109, 110, 113, 161 Zust. Ges. 
:) Vergl. §. 18 L. B. G., §. 120, 4 Zust. Gef. 
3) Heute Gewerbelegitimationskarte, §. 44 a Gew. O. 
 
	        
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