Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 1455 
seit Empfang der Zahlungsaufforderung die Beschwerde dahin zu, daß die Heran- 
ziehung nicht dem Gesetz entspricht oder die Berechnung des Beitrages unrichtig, 
oder die Kirchenkafse nach Abs. 3 von der Beitragspflicht zu entbinden ist. 
Ueber die Beschwerde entscheidet die Staatsbehörde 7). 
Art. 18. Der General-Synodal-Vorstand übt die ihm in den §§. 11, 12 der 
Gen. Syn. O. vom 20. Januar 1876 zugewiesenen Rechte und verwaltet die 
General-Synodalkasse (§. 34 Nr. 6). 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §. 35 
Abs. 2 gefaßt. 
Art. 19. Die Vertretung der evangelischen Landeskirche in ihren vermögens- 
rechtlichen Angelegenheiten erfolgt durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath unter 
Mitwirkung des General. Synodal-Vorstandes (. 36 Nr. 4 der Gen. Syn. O. vom 
20. Jannar 1876). Die Befugniß zur Aufnahme von Auleihen ist darin nicht 
einbegriffen. 
Scpchriftliche Willenserklärungen, welche die Landeskirche Dritten gegenüber recht- 
lich verpflichten, bedürfen in ihrer Ausfertigung des Vermerks, daß der General- 
Synodal-Vorstand bei dem Beschluß mitgewirkt hat, der Unterschrift des Präsidenten 
des Evangelischen Ober-Kirchenraths oder dessen Stellvertreters und der Beidrückung 
des Amtsfiegels?). 
Art. 20. Für die Kosten der General-Synode, deren Borstände, Ausschüsse und 
Kommissionen, sowie des Synodalraths kommen die §§. 38 bis 40 der Gen. Syn. O. 
vom 20. Jannar 1876 zur Anwendung. 
Art. 21. Die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche, 
geht, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und von 
den Regierungen geübt worden ist, auf den Evangelischen Ober-Kirchenrath und die 
Konfistorien als Organe der Kirchenregierung über 2). 
Der Zeitpunkt"!) und die Ausführung des Ueberganges bleibt Königlicher Ver- 
ordnung vorbehalten. 
Veränderungen der kollegialen Berfassung dieser Organe bedürfen der Genehmi- 
gung durch das Staatsgesetz (Gen. Syn. O. vom 20 Januar 1876 §. 7 Nr. 5). 
Art. 22. In Beziehung auf die Patronatsverhältnisse, sowie auf die kirchlichen 
Angelegenheiten bei dem Militär und öffentlichen Anstalten wird in den Zuständig- 
keiten der Behörden durch dieses Gesetz nichts geändert7). 
Art. 23. Den Staatsbehörden 0) verbleibt: 
1. die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechterhaltung der äußeren kirch- 
lichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften; 
die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr- und Küstereibausachen, sowie die 
Bollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen Sachen; 
die Beitreibung kirchlicher Abgaben; 
die Leitung der Kirchenbuchführung, soweit die Kirchenbücher noch zur Beur- 
kundung des Personenstandes dienen; 
Die Ausstellung von Attesten über das Vorhandensein derjenigen Thatsachen, 
welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen; 
die Mitwirkung bei der Veränderung bestehender, sowie bei der Bildung neuer 
Pfarrbezirke; 
die Mitwirkung bei der Besetzung kirchenregimentlicher Aemter oder bei der 
–. . —— 
1) D. h. der Regierungs-Präsident, in Berlin der Polizei-Präsident, Vd. 9. Sept. 
1874 Art. III Nr. 4. 
„) Hierdurch ist anerkannt, daß die evangelische Landeskirche juristische Persön- 
lichkeit hat. 
2) Die Mitglieder des Oberkirchenraths und der Konsistorien find mittelbare 
Staatsbeamte; ihr Diensteinkommen unterliegt also der Gemeindeeinkommensteuer in 
den für die Besteuerung des Diensteinkommens besoldeter Staatsdiener bestimmten 
Grenzen, E. O. V. XXII. 37. 
4) Dieser Zeitpunkt ist durch Art. I. Vd. 5. Sept. 1877 (G. S. S. 215) auf 
den 1. Okt. 1877 festgesetzt. 
5) Vergl. hierzu Art. III Nr. 3 Vd. 9. Sept. 1876 und Art. 8 Ges. 25. Mai 1874. 
s) Den Regierungen und dem Kultusminister, für Berlin dem Polizei-Präsident 
und dem Minister, Art. III Vd. 5. Sept. 1877. 
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