Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1456 Abschnitt XILI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 
Anordnung einer kommissarischen Berwaltung derselben. Diese Mitwirkung 
bleibt in dem bisherigen Umfange bestehen. Insbesondere hat die Anstellung 
der Mitglieder der kirchenregimentlichen Behörden unter Gegenzeichnung des 
Ministers der geistlichen Angelegenheiten zu erfolgen. 
Art. 24. Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Genehmigung der staatlichen Aussichtsbehörde !) in folgenden Fällen: 
1. bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grund- 
eigenthum 2); 
2. bei der Veräußerung von Gegenständen?) welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen oder Kunstwerth haben; 
3/). bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushülfe dienen und 
aus der laufenden Einnahme derselben Vorauschlagsperiode zurücckerstattet 
werden können; 
44). bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen; 
58). bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere 
Kirchendiener bestimmter Gebäude; 
6). bei der Anlegung oder veränderter Benutzung von Begräbnißplätzen; 
7. bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltung von Sammlungen") 
außerhalb der Kirchengebäude, unbeschadet des Art. 10 Nr. 4. 
8. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu andern, als den bestim- 
mungsmäßigen Zwecken. 
Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unter- 
stützung evangelischer Bereine und Anstalten, sofern dieselben einzeln zwei 
Prozent nund im Gesammtbetrage eines Etatsjahres fünf Prozent der Sollein- 
nahme nicht übersteigen, bedürfen nicht der Genehmigung der Staatsbehörde. 
Art. 25. In Betreff der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet 
es bei dem Ges. vom 23. Febr. 1870. 
Art. 26. Die kirchlichen Organe bedürfen zur Führung von Prozessen keiner 
Ermächtigung von Seiten einer Staatsbehörde?). 
Art. 27. Die Staatsbehörde 5) ist berechtigt, von der kirchlichen Vermögensver- 
waltung Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und Rechnungen einzu- 
fordern, sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen und auf Abstellung der 
etwa gefundenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel 
u dringen. 
Wäigen sich ein Gemeinde-Kirchenrath oder eine Gemeindevertretung, gesetzliche 
  
4) Staatliche Auffichtsbehörde ist der Kultusminister, wenn es sich um die Rechte 
des Staates gegenüber dem evangelischen O. K. R. handelt, Vd. 9. Sept. 1876 
Art. 1 Nr. 7. 
:) Die Genehmigung erfolgt durch den Kultusminister, wenn der Werth des 
Gegenstandes oder der Betrag der Belastung 100,000 M. übersteigt — sonst durch den 
Regierungs-, in Berlin durch den Polizei-Präsidenten, Art. I. 1 Vd. 30. Jan. 1893 
(G. S. S. 10). * 
3) Die Genehmigung erfolgt durch den Kultusminister, Art. I Nr. 3 Vd. 
9. Sept. 1876. 
4) Die Genehmigung erfolgt in den Fällen der Nr. 3 und 4 durch den Regie- 
rungs-, in Berlin durch den Polizei-Präsidenten, Bd. 9. Sept. 1876 Art. III Nr. 4. 
*) Die Genehmigung erfolgt in dem Falle der Nr. 5 durch den Kultusminister, 
wenn es sich um für den Gottesdienst bestimmte Gebäude handelt, sonst durch 
den Regierungs= oder (in Berlin) Polizei-Präsidenten, Bd. 9. Sept. 1876 (Art. I. 4) 
und Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 10) Art. I. 2. 
6) Hauskollekten in mehr als einer Provinz werden durch den Kultusminister 
bewilligt, für mehrere zu einer Provinz gehörige Regierungsbezirke durch den Ober- 
präsidenten, für einzelne Regierungsbezirke durch die Kgierungsprästdenten, Bd. 
9. Sept. 1876 (Art. I. Nr. 6, Art. II. Nr. 2 und Art. III. Nr. 4). 
7) Die Ermächtigung zur Prozeßführung ist bei den geistlichen Obern, d. h. 
jetzt bei den Konsistorien nachzusuchen, Res. 23. Dez. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. 1879 
S. 13). Bergl. §S. 652 II, 11 A. L. R. 
") Gegenüber dem Oberkirchenrath der Kultusminister, sonst der Regierungs- 
oder Polizeipräsident, Vd.--9. Sept. 1876 (Art. I. Nr. 7, Art. III., IV.).
	        
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