1456 Abschnitt XILI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen.
Anordnung einer kommissarischen Berwaltung derselben. Diese Mitwirkung
bleibt in dem bisherigen Umfange bestehen. Insbesondere hat die Anstellung
der Mitglieder der kirchenregimentlichen Behörden unter Gegenzeichnung des
Ministers der geistlichen Angelegenheiten zu erfolgen.
Art. 24. Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung der staatlichen Aussichtsbehörde !) in folgenden Fällen:
1. bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grund-
eigenthum 2);
2. bei der Veräußerung von Gegenständen?) welche einen geschichtlichen, wissen-
schaftlichen oder Kunstwerth haben;
3/). bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushülfe dienen und
aus der laufenden Einnahme derselben Vorauschlagsperiode zurücckerstattet
werden können;
44). bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen;
58). bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere
Kirchendiener bestimmter Gebäude;
6). bei der Anlegung oder veränderter Benutzung von Begräbnißplätzen;
7. bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltung von Sammlungen")
außerhalb der Kirchengebäude, unbeschadet des Art. 10 Nr. 4.
8. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu andern, als den bestim-
mungsmäßigen Zwecken.
Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unter-
stützung evangelischer Bereine und Anstalten, sofern dieselben einzeln zwei
Prozent nund im Gesammtbetrage eines Etatsjahres fünf Prozent der Sollein-
nahme nicht übersteigen, bedürfen nicht der Genehmigung der Staatsbehörde.
Art. 25. In Betreff der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet
es bei dem Ges. vom 23. Febr. 1870.
Art. 26. Die kirchlichen Organe bedürfen zur Führung von Prozessen keiner
Ermächtigung von Seiten einer Staatsbehörde?).
Art. 27. Die Staatsbehörde 5) ist berechtigt, von der kirchlichen Vermögensver-
waltung Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und Rechnungen einzu-
fordern, sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen und auf Abstellung der
etwa gefundenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel
u dringen.
Wäigen sich ein Gemeinde-Kirchenrath oder eine Gemeindevertretung, gesetzliche
4) Staatliche Auffichtsbehörde ist der Kultusminister, wenn es sich um die Rechte
des Staates gegenüber dem evangelischen O. K. R. handelt, Vd. 9. Sept. 1876
Art. 1 Nr. 7.
:) Die Genehmigung erfolgt durch den Kultusminister, wenn der Werth des
Gegenstandes oder der Betrag der Belastung 100,000 M. übersteigt — sonst durch den
Regierungs-, in Berlin durch den Polizei-Präsidenten, Art. I. 1 Vd. 30. Jan. 1893
(G. S. S. 10). *
3) Die Genehmigung erfolgt durch den Kultusminister, Art. I Nr. 3 Vd.
9. Sept. 1876.
4) Die Genehmigung erfolgt in den Fällen der Nr. 3 und 4 durch den Regie-
rungs-, in Berlin durch den Polizei-Präsidenten, Bd. 9. Sept. 1876 Art. III Nr. 4.
*) Die Genehmigung erfolgt in dem Falle der Nr. 5 durch den Kultusminister,
wenn es sich um für den Gottesdienst bestimmte Gebäude handelt, sonst durch
den Regierungs= oder (in Berlin) Polizei-Präsidenten, Bd. 9. Sept. 1876 (Art. I. 4)
und Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 10) Art. I. 2.
6) Hauskollekten in mehr als einer Provinz werden durch den Kultusminister
bewilligt, für mehrere zu einer Provinz gehörige Regierungsbezirke durch den Ober-
präsidenten, für einzelne Regierungsbezirke durch die Kgierungsprästdenten, Bd.
9. Sept. 1876 (Art. I. Nr. 6, Art. II. Nr. 2 und Art. III. Nr. 4).
7) Die Ermächtigung zur Prozeßführung ist bei den geistlichen Obern, d. h.
jetzt bei den Konsistorien nachzusuchen, Res. 23. Dez. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. 1879
S. 13). Bergl. §S. 652 II, 11 A. L. R.
") Gegenüber dem Oberkirchenrath der Kultusminister, sonst der Regierungs-
oder Polizeipräsident, Vd.--9. Sept. 1876 (Art. I. Nr. 7, Art. III., IV.).