Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Vd. zu 8. 28 des Ges. 3. Juni 1876. 1457 
Leistungen, welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten find, oder den Pfarr- 
eingesessenen obliegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so 
ist sowohl das Konfistorium als auch die Staatsbehörde unter gegenseitigem Einver- 
nehmen befugt ), die Eintragung in den Etat zu bewirken und die weiter erforder- 
lichen Anordnungen zu treffen. · 
·BestreitendieGemeindeorganedieGesetzwidrigkeitderbeanflandetenPostenoder 
die Verpflichtung zu der auf Anordnung des Confistorii und der Staatsbehörde in 
en Etat eingetragenen Leistungen, so entscheidet auf Klage der Gemeindeorgane im 
Verwaltungsstreitverfahren das Ober-Verwaltungs-Gericht?). 
Art. 28. Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden be- 
stimmt, welche die in den Art. 3, 5 und 8 des Ges. vom 25. Mai 1874 und in 
den Art. 3, 4, 7, 8, 11, 17 Abs. 6, Art. 23, 24, 27 dieses Gesetzes erwähnten 
Rechte auszuüben haben. 
Art. 29. Alle diesem Gesetz, der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 
Abschn. 2 5 und der anliegenden Gen. Syn. O. vom 20. Jan. 1876 entgegen- 
stehenden Bestimmungen, mögen dieselben in den allgemeinen Landes-Gesetzen, in 
Provinzial- oder Lokal-Gesetzen und Lokal-Ordnungen enthalten, oder durch Observanz 
oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft. 
  
Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Laudes- 
kirche der acht älteren Provinzen der Monarchie. 
Vom 9. September 1876 (G. S. S. 395). 
Art. I. Die Rechte des Staats werden von dem Minister der geistlichen 
Angelege nheiten ausgeübt: 
1. bei Feststellung des Regulativs für die vereinigten Kreissynoden der Haupt- 
und Refidenzstadt Berlin (Ges. vom 3. Juni 1876 Art. 8); 
2.6 bei dem Erwerb, der Beräußerung oder der dinglichen Belastung von Grund- 
eigentbum, wenn der Werth des zu erwerbenden oder des zu veräußernden Gegen- 
standes, oder wenn der Betrag der Belastung die Summe von hunderttausend?) 
Mark übersteigt (Art. 24 Nr. 1); 
3. bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen oder Kunstwerth haben (Art. 24 Nr. 2); 
N 4. bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude (Art. 24 
r. 5); 
6. bei der Bewilligung von Sammlungen anßerhalb der Kirchengebäude, wenn 
die Sammlung in mehr als einer Provinz stattfinden soll (Art. 27 Nr. 7), und 
zwar in diesem Falle in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern; 
7. in allen Fällen der Art. 24 und 27 Abs. 1 a. a. O., wenn die Rechte des 
Staats gegenüber dem Evangelischen Ober-Kirchenrath geltend zu machen sind. 
  
1) Die Konsistorien der evangelischen Landeskirche sind nicht befugt, im Einver- 
nehmen mit dem Regierungspräsidenten, die Kirchengemeinden zur Erhöhung der für 
nnauskömmlich erachteten Pfarrgehälter zu zwingen, Erk. 1. März 1880 (E. O. V. 
VI. 158). Die Staatsbehörde ist der Regierungs= oder Polizeipräsident, Vd. 9. Sept. 
1876 (Art. III, IV.). 
. 2) Ueber die Zuständigkeit der O. V. G. vergl. Erk. 27. Nov. 1880 (K. G. u. 
Bd. Bl. 1881 S. 35—41). (Das Ober-Verwaltungsgericht entscheidet nur über die 
Gesetzlichkeit der Umlage, befindet aber nicht über den durch andere Organe ressort- 
mäßig festgesetzten Umfang der Verpflichtung.) 
3) Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 10), wonach auch bei Anlegung von Be- 
gräbnißplätzen (Art. II. 5) die Rechte des Staates durch den Regierungspräsidenten 
ausgeübt werden. Zu den Beschlüssen der kirchlichen Gemeindeorgane Über die An- 
nahme von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, deren Gegenstand Grund- 
eigenthum im Werthe nicht über 3000 M. bildet, ertheilt die Staatsgenehmigung 
ebenfalls der Regierungspräsident. Beschwerden entscheidet der Oberpräsident endgültig, 
Res. 9. Mai 1893 (K. G. u. Vd. Bl. S. 105). 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 92
	        
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