1458 Abschnitt XLI. Dienstalter der Geistlichen.
Art. II. Die Rechte des Staats werden durch den Ober- Präsidenten
ausgeübt:
1. bei den von der Provinzial-Synode beschlossenen neuen kirchlichen Ausgaben
(Ges. vom 3. Juni 1876 Art. 11 Abs. 2);
2. bei der Bewilligung von Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude, wenn
die Sammlung in mehr als einem Regierungsbezirk stattfinden soll (Art. 24 Nr. 7).
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten finden in den Fällen zu 1 die Be-
schwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten, in den Fällen zu 2 an die
Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten statt.
Art. III. Die Rechte des Staats werden durch den Regierungspräsi-
denten, in der Haupt= und Residenzstadt Berlin durch den Polizeipräsidenten
ausgeübt:
1. in Betreff der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über Gemeindenmlagen (Art. 3
des Ges. vom 25. Mai 1874);
2. bei Feststellung der Gemeindestatuten (Art. 5 des Ges. vom 25. Mai 1874);
3. in Betreff der Ausübung der Patronatsrechte (§. 23 der K. G. u. Syn. O.
vom 10. Sept. 1873 und Art. 8 des Ges. vom 25. Mai 1874);
4. in den Fällen der Art. 3, 4, 7, 17 Abs. 6, der Art. 24 und 27 des Ges.
vom 3. Juni 1876, soweit nicht in den Art. 1 und 2 dieser Berordnung die Aus-
übung der Rechte dem Minister der geistlichen Angelegenheiten oder dem Oberpräfi-
denten übertragen ist. #
Gegen die Berfügung des Regierungspräfidenten geht, sofern nicht die Klage bei
dem Oberverwaltungsgericht nach Art. 27 Abs. 3 des Ges. vom 3. Juni 1876
stattsindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten. Derselbe beschließt auf die Be-
schwerde endgültig.
Art. IV. Ob und welche Aenderung in der Zuständigkeit der Staatsbehörden
für die in Art. 23 des Ges. vom 3. Juni 1876 bezeichneten Rechte einzutreten hat,
bleibt der in Gemäßheit des Art. 21 a. a. O. später zu erlassenden Berordnung!)
vorbehalten.
Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evan-
gelische Landeskirche der älteren Provinzen.
Bom 17. April 1886 (K. G. u. Bd. Bl. S. 59).
§s. 1. Das Dienstalter eines Geistlichen bestimmt sich durch die Dauer der Zeit,
in welcher derselbe
1. nach empfangener Ordination durch Berufung, oder unter Bestätigung oder
ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen landeskirchlichen Behörde
a) im geistlichen Amte einer der preußischen Landeskirche angehörigen oder einer
ihr angeschlossenen ausländischen evangelischen Kirchengemeinde, einer Militär-
gemeinde oder Anstaltsgemeinde oder im Lehramte einer theologischen Lehranstalt
der Landeskirche angestellt gewesen ist;
b) in einem der zu a genannten Aemter als Vertreter (Vikar, Hülfsprediger,
Hülfslehrer) verwendet worden ist;
c) im Dienste von evangelischen Bereinen oder Austalten für innere oder äußere
Mission oder für sonstige Zwecke christlicher Liebesthätigkeit gestanden hat;
2. vor oder nach der Ordination vom vollendeten 25. Lebensjahre ab innerhalb
Preußens
a) in einem kirchenregimentlichen Amte oder in einem öffentlichen Schulamte fest
angestellt war;
b) als Lehrer an einer evangelisch-theologischen Lehranstalt des Staates thätig
gewesen ist, mit der Maßgabe, daß auf die Stellung als Privatdozent nicht
mehr als fünf Jahre angerechnet werden dürfen.
Für die, zur Zeit des Erscheinens dieses Gesetzes, in der Landeskirche angestellten
Geistlichen wird die Zeit, während welcher sie in einer anderen deutschen evangelischen
1) Vergl. die Vd. 5. Sept. 1877, oben S. 1375.