Abschnitt XLI. Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen. 1459
Kirchengemeinschaft als Geistliche angestellt gewesen sind, ihrer Dienstzeit zugerechnet
soweit fie nicht auf die Anrechnung ausdrücklich verzichtet haben.
68. 2. Die Zeit, während welcher ein ordinirter Geistlicher zum Militärdienst
eingezogen wird, kommt bei Feststellung des kirchlichen Dienstalters mit in Anrechnung.
5. 3. Die Zeit, welche ein Geistlicher im Auftrage des Evangelischen Ober-
Kirchenrathes im kirchlichen Dienste bei einer evangelischen Gemeinde außerhalb
Deutschlands zugebracht hat, kann, soweit es sich um Gewährung eines bestimmten
Diensteinkommens handelt, nach dem Ermessen dieser Behörde bis zum doppelten
Betrage in Anrechnung gebracht werden, wenn die betreffende Thätigkeit eine be-
sonders anstrengende oder gesundheitsgefährdende gewesen ist.
In Betreff der Frage, in wie weit die Dienstzeit von Militärgeistlichen bei An-
fiellung im Civil-Pfarramt doppelt zu berechnen ist, verbleibt es bei den bestehenden
Bestimmungen. .
§. 4. Dem Evangelischen Ober-Kirchenrath wird vorbehalten, Bestimmung zu
treffen, ob und in wie weit einem Geistlichen auch diejenige Zeit auf sein Dienstalter
in Anrechnung zu bringen ist, welche derselbe früher zugebracht hat
1. in einer der zu §. 1 bezeichneten Stellungen vor seiner Ordination, oder ohne
vorgängige ausdrückliche Genehmigung der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde;
2. im Dienste des Staats, des Königlichen Hauses oder einer inländischen öffent-
lichen Korporation; -
3. in einem Amte des Reichs, eines andern Staates oder einer andern Kirchen-
gemeinschaft.
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§. 5. Alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungent) treten
außer Kraft.
firchengesetz, betr. die Sterbe- und Guadenzeit bei Pfarrkirchen.
Vom 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 1)).
§5. 1. Wenn ein Geiftlicher, welcher in einem Pfarramt einer Kirchengemeinde
unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellt ist, in diesem Amte
verstirbt, so find während des Sterbemonats und des darauf folgenden Monats dessen
Erben, nächstdenselben, sowie während einer weiteren Gnadenzeit pon sechs Monaten
die Hinterbliebenen zur Fortsetzung des Nießbrauchs der Stelle berechtigt.
Die Fortsetzung des Nießbrauchs erstreckt sich auch auf den Bezug der Stol-
gebühren und die dem verstorbenen Geistlichen für seine Amtszeit aus Mitteln der
Gemeinde oder aus örtlichen kirchlichen Fonds bewilligten Zulagen, sofern nicht bei
der Bewilligung das Gegentheil festgesetzt worden ist.
§. 2. Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes find bezugsberechtigt, soweit
sie nicht rechtmäßig enterbt sind, die Wittwe sowie die ehelichen Nachkommen, Stief-
kinder und an Kindesstatt angenommenen Kinder des verstorbenen Geistlichen, welche
während der Sterbe= oder Gnadenzeit berechtigt gewesen wären, ihren Unterhalt von
ihm zu empfangen.
Sind bezugsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so ist das Konsistorium
befugt, den Eltern, Geschwistern und Geschwisterkindern des verstorbenen Geistlichen,
welche wegen Mangels eigener Mittel von ihm ihren Unterhalt empfangen haben, in
besonderen Fällen die Gnadenzeit auf ein Vierteljahr zu gewähren.
§. 3. Den Hinterbliebenen steht der Nießbrauch gemeinschaftlich zu.
Ist eine Wittwe vorhanden, so gebührt ihr allein die Erhebung und — un-
beschadet der Rechte der Betheiligten — die einstweilige Verfügung über die Ver-
wendung der Bezüge.
Ist eine Wittwe nicht vorhanden, oder erhebt dieselbe die Bezüge nicht, so erfolgt
1) S. §. 5 Kirchenges. 25. Jan. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 37) und Res.
E. O. K. 15. Mai 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 61).
:) Dies Gesetz ist an die Stelle der §§. 833 ff. II. 11 A. L. R., soweit sie die
Regelung der Sterbe= und Gnadenzeit für evangelische Pfarrer betreffen, unter Aufhebung
sämmtlicher bisherigen gesetzlichen, provinzial-, lokal-, observanz= und gewohnheits-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 1 Staatsges. 8. März 1893, G. S. S. 21) getreten.
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