Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 1461
Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen.
15. März 1880 (G. S. S. 216)
Bom 30. MKrz 1892 (G. S. S. 35)
Art. 1. Der in dem anliegenden Kirchengesetze vom 1. Hanüar 1 gewährte An-
spruch auf ein Ruhegehalt kann mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abgetreten, ver-
pfändet oder sonst übertragen werden, als derselbe der Pfändung unterliegt.
Art. 2. Eine nach §. 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes von dem Provinzialkonsistorium
geiroffene Bestimmung, an wen die vor dem Tode des Geistlichen nicht erhobenen
uhegehaltsbeträge zu zahlen sind, steht dem Anspruche des nach dem bürgerlichen
Rechte zur Hebung dieser Beträge Berechtigten nicht entgegen.
Art. 3. Die Auflösung der im F. 11 des Kirchengesetzes bezeichneten Emeriten-
Zuschußfonds erfolgt durch Königliche Verordnung 1). Sie gehen von dem Zeitpunkte
der Auflösung ab mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf den zu bildenden
Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche über.
Die Auflösung und der Uebergang erfolgen unbeschadet der Rechte Dritter.
Die Verwaltung und Bertretung des Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche
regelt sich nach Art. 19 des Ges. vom 3. Juni 1876 (G. S. S. 125).
Art. 4. Gegen die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths über die
Höhe der nach den Ss. 12 bis 15 des Kirchengesetzes an den Pensionsfonds der evan-
gelischen Landeskirche zu leistenden Beiträge findet der Rechtsweg nicht statt.
Wegen der Ansprüche auf Ruhegehalt findet der Rechteweg gegen die Entscheidung
des Evangelischen Oberkirchenraths nur nach Maßgabe des Ges. vom 24. Mai 1861
(G. S. S. 241) statt.
Art. 5. Die Beiträge der Geistlichen und der kirchlichen Stellen an den Pen-
sionsfonds der evangelischen Landeskirche können im Wege der administrativen Zwangs-
vollstreckung beigetrieben werden.
Art. 6. Alle diesem Gesetze und den Vorschriften des Kirchengesetzes über die
Gewährung von Ruhegehalt entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in den
allgemeinen Landesgesetzen, in Provinzial= oder Lokalgesetzen oder Lokal-Ordnungen
enthalten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft.
Insbesondere treten die Bestimmungen außer Kraft, nach welchen Geistlichen
der Anspruch auf einen Emeritenantheil aus dem Pfarreinkommen zusteht, vorbehalt-
lich jedoch der Rechte der bereits emeritirten Geistlichen, sowie der im Amte siehen-
den Geistlichen, soweit der Anspruch der letzteren auf der Anstellung in ihrem gegen-
wärtigen Amte beruht.
Der nach Maßgabe des §. 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes gestellte Antrag gilt
als Verzicht auf diese Rechte, sowie auf den etwaigen Anspruch an einen der im
§. 11 des Kirchengesetzes bezeichneten Zuschußfonds.
Art. 7. Die Geltung dieses Gesetzes für die Provinz Westfalen und die Rhein-
provinz hat die Berkündung der im §. 20 des Kirchengesetzes vorbehaltenen kirch-
lichen Verordnung zur Boraussetzung.
Für diese Provinzen wird der Tag, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
durch Königliche Verordnung bestimmt ?).
Für die übrigen Provinzen tritt dieses Gesetz am 1. April 1881 in Kraft.
Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen.
Vom 26. Lener 185 0), (K. G. u. Bod. Bl. S. 37), Instr. 29. Nov. 1880 (af. 153)
Wir 2c. verordnen unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch die
Erklärung Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von
1) Geschehen durch Vd. 1. Juni 1880 (G. S. S. 267); für BWestfalen und
Rheinprovinz durch Vd. 30. März 1892 (G. S. S. 48) Art. 2.
2) Gemäß Vd. 30. März 1892 (G. S. S 48) der 1. April 1892.
2) Anleitung zur Ausführung: 7. April 1892 (K. G. u. Bd. Bl. S. 68).