Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 141
Ist für den Gewerbebetrieb eine besondere Steuer nicht zu entrichten, so vermerkt
die Behörde dieses an der für die Eintragung der Steuer bestimmten Stelle und
fertigt den Schein unmittelbar dem Antragsteller zu.
Ueber die ausgestellten Scheine ist von der ausstellenden Behörde für jedes
Kalenderjahr eine Nachweisung zu führen, welche außer der fortlaufenden Nummer
des Scheines den Tag der Ausstellung, den Namen und Wohnort des Empfängers,
die Bezeichnung der Geschäftsherren desselben und den für steuerpflichtige Gewerbe-
scheine entrichteten Steuersatz enthält.
25. Unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörden find die Re-
gierungspräsidenten und der Polizeipräsident in Berlin, unter der Bezeichnung:
untere Verwaltungsbehörden, die Landräthe und Ober-Amtmänner, ferner in
den, deren Aufficht nicht unterworfenen Städten die städtischen Polizeibehörden, oder
die an Stelle dieser Behörden fungirenden Königlichen Polizeibehörden (Polizei-
Direktionen und Polizei-Präfidien) zu verstehen.
Als Gemeindebehörden im Sinne der Gewerbe-Ordnung sind endlich die-
jenigen Behörden zu betrachten, welche nach der in einzelnen Landestheilen geltenden
Gemeindeverfassung den Vorstand der Gemeinden bilden.
II.
Verfahren bei der Errichtung oder Verinderung gewerblicher Anlagen
(66. 16 bis 25)4).
1. Antrag des Unternehmers.
28. Anträge auf Ertheilung der Genehmigung sind als schleunige Ange-
legenheiten zu behandeln:).
Der Antrag ist,
. wenn die Anlage innerhalb eines Landgemeindebezirks oder selbständigen
Gutsbezirks errichtet werden soll, bei dem Landrath,
2. wenn die Anlage innerhalb eines Stadtbezirks errichtet werden soll und
die Beschlussfassung dem Stadtausschusse oder dem Magistrate zusteht, bei
dieser Behörde, andernfalls bei der Polizeibehörde des Stadtbezirks anzubringen.
Handelt es sich um die Genehmigung der Stauanlage für ein zum Betriebe
auf Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten bestimmtes Wassertriebwerk, so
ist der Antrag an den Revierbeamten zu richten.
Aus dem Antrage muss der vollständige Name, der Stand und der Wohnort
des Unternehmers ersichtlich sein. Demselben sind in zwei Exemplaren eine
Beschreibung, eine Situationszeichnung und der Bauplan der Anlage beizufügen.
29. Aus diesen Vorlagen müssen hervorgehen:
a) die Grösse des Grundstücks, auf welchem die Betriebsstätte errichtet
werden soll, die Bezeichnung, welche dasselbe im Grundbuche oder im
Kataster führt, und der etwaige besondere Name,
b) die gleichartige Bezeichnung der Grondstücke, welche es umgeben und
die Namen ihrer Eigenthümer,
c) die Entfernung, in welcher die zum Betriebe bestimmten Gebäude oder
Einrichtungen von den Grenzen der benachbarten Grundstücke und den
darauf befindlichen Gebäuden, sowie von den nächsten öffentlichen Wegen
liegen sollen, ·
d) die Höhe und Bauart der benachbarten Gebäude, sofern zu der Betriebs-
stätte Feuerungsanlagen gehören, Z #
e) die Lage, Ausdehnung und Bauart der Betriebsstätte, die Bestimmung
der einzelnen Räume und deren Einrichtung im Allgemeinen,
f) der Gegenstand des Betriebes, die Grundzüge des Verfahrens und der
anzuwendenden Apparate, die ungefähre Ausdehnung des Betriebs, die
Arten der bei demselben entwickelten Gase und die Vorkehrungen, durch
1) Die obige Fassung der §§. 28 bis 53 beruht auf dem Ausf. Res. 19. Juli
1884 (M. Bl. S. 164). »
2) Wiederholt zur Pflicht gemacht durch Res. 6. März 1896 (M. Bl. S. 50).