Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1464 Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 
Kirchenbehörde (5. 18) baar oder durch Berrechnung eingezogen. Im Falle des 
Todes erstreckt sich der Anspruch des Pensionsfonds nur auf die bis dahin fällig ge- 
wordenen Beträge. 
§. 14. Vom Tage der Emeritirung eines Geistlichen ab hat dessen letzte Stelle 
acht Jahre lang ein Viertel ihres gesammten Pfründen= oder etatsmäßigen Ein- 
kommens in einem nach Mark abgerundeten Betrage an den Pensionsfonds abzugeben. 
Die Kirchenbehörde (§. 18) bestimmt Zeit und Art der jährlichen Erfüllung dieser 
Berpflichtung 
Muß während der Dauer dieser Berpflichtung auf derselben Stelle eine weitere 
Emeritirung erfolgen, so tritt weder eine Erhöhung noch eine Verlängerung der ersten 
Pfründenabgabe ein. 
In den Fällen der §5. 2 und 9 kann die Höhe oder die Dauer der Pfründen- 
abgabe von dem evangelischen Oberkirchenrath angemessen verringert werden. 
S. 15. (In der Fassung des Ges. 16 März 1892.) Der Betrag des Dienst- 
einkommens wird von der Kirchenbehörde unter Beobachtung folgender Grundsätze 
festgesetzt (S. 18): " 
1. Für die Zwecke der §§. 4, 12 und 13 treten dem Pfründeneinkommen die 
staatlichen Dienstalterszulagen, sowie die sonstigen auf Amtsdauer be- 
willigten persönlichen Zulagen, welche von der kirchlichen Behörde nach 
den Bedürfnissen der Stelle als Diensteinkünfte anerkannt worden sind #9, 
hinzu. 
2. Der Berechnung des Ruhegehalts ist das Diensteinkommen zu Grunde zu 
legen, welches der Geistliche ein volles Jahr vor der Emeritirung be- 
zogen und durch Pfarrbeiträge versteuert hat. Tritt der Geistliche in 
den Ruhestand, bevor er ein Jahr lang auf der Stelle gestanden oder 
der neuen Ruhegehalts-Ordnung angehört hat, so ist das Dienstein- 
kommen nach den sonstigen Grundsätzen dieses Paragraphen festzu- 
Setzen. 
3. Inländische kirchliche Aemter, welche mit einem inländischen geistlichen Haupt- 
amte dauernd vereinigt find, werden als zu letzterem gehörig behandelt, wenn 
sie keinen besonderen Pensionsanspruch gewähren; ausländische nur, wenn die 
Leistung der Pfründenabgabe (§. 14) sichergestellt ist. 
4. Mit einer geistlichen Stelle verbundene Schulämter find dieser nicht zuzu- 
rechnen. 
5. Die Naturaldienstwohnung wird mit 10 Prozent des sonstigen Dienstein- 
kommens berechnet. 
8. 16. Die aus anderen Quellen nicht zu deckenden Beträge find durch Umlage 
von den Kirchengemeinden der Landeskirche aufzubringen. Dieselbe wird zunächst auf 
ein und ein halbes Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen Landeskirche 
aufzubringenden Staats-lklassen-= und!) Einkommensteuer festgesetzt. Abänderungen dieses 
Satzes können nur durch ein Kirchengesetz erfolgen. 
Der evangelische Oberkirchenrath faßt unter Mitwirkung des Generalsynodal- 
vorstandes (§F. 18) darüber Beschluß, ob der Stand des Pensionsfonds für die einzelnen 
Jahre gestattet, einen geringeren als den durch das Gesetz bewilligten Betrag der 
Umlage auszuschreiben?. 
§. 17. Rechtliche Ansprüche von Geistlichen auf Gewährung eines Ruhegeyalts 
oder sonstiger Benefizien für den Emeritenstand aus besonderen Einrichtungen, welche 
nicht unter den §. 11 fallen, bleiben unverändert. 
#§. 18. Der Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche wird von dem Evan- 
gelischen Oberkirchenrath verwaltet. Die Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ist 
erforderlich bei Aufstellung des Etats und wird im Uebrigen durch die Ausführung 
dieses Gesetzes zu erlassende Instruktion (§. 21) geregelt. 
Die Provinzialkonsistorien führen nach näherer Anweisung des Eovangelischen 
Oberkirchenraths (§. 21) die Geschäfte des Penfionsfonds für ihren Amtsbereich unter 
geordneter Beihülfe der sonstigen kirchlichen Organe. 
1) Res. 30. Dez. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. 1883 S. 3) und 25. Mai 1887 
(das. S. 105). 
2) So erfolgte für die Etatsjahre 1895/96 und 1896/97 eine Herabsetzung um 
ein halbes Prozent, Res. E. O. K. 16. April 1895 (K. G. u. Vd. Bl. S. 26). 
 
	        
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