Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1472 Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 
Kirchenbehörde erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben würde, so ist die 
Kirchenbehörde ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages zuzulassen. 
2. Soweit die Nachzahlung beim Ableben des Geistlichen oder Emeriten für die 
gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von der Wittwe beziehungsweise 
den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben bewirkt wird, hat die 
Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwengeldes, und wenn eine Wittwe 
nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisengeldes zu erfolgen. Diese Kürzung 
darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mk. einschließlich den Betrag von 100 Mk. 
jährlich, bei einem höheren Wittwengelde den Betrag von 200 Mk. jährlich, — bei 
dem Waisengeld den Betrag von 50 Mk. jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle 
des §. 5 den Betrag von 250 Mk. jährlich nicht überschreiten. 
3. Im Uebrigen entscheidet über die Art der Berechnung der Nachzahlungen 
und der Anrechnung der Wittwenkassenbeiträge die seitens des Evangelischen Ober- 
kirchenraths unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes zur Ausführung dies 
Gesetzes zu erlassende Instruktion. " 
B. 1. Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in §. 23 vorgesehene Verzichtserklärung ab- 
gegeben haben, find berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 
die Berzichtserklärung zurückzunehmen. Die Zurücknahme des Verzichts hat das 
Ausscheiden aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt von Rechtswegen 
zur Folge. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen Wittwen- 
verpflegungsanstalt sind und die in §. 23 vorgesehene Verzichtserklärung nicht abge- 
geben haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 
ihren Austritt aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt zu erklären. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche die in §. 23 vorgesehene Verzichts- 
erklärung nicht abgegeben haben, aber aus der früheren Zugehörigkeit zur Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt ausgeschieden find und die in §. 17 vorgesehene Verpflichtung 
zur Nachzahlung übernommen haben, find berechtigt, die anderweite Berechuung ihrer 
Nachzahlungen und die Anrechnung ihrer an die Allgemeine Wittwenverpflegungs- 
anstalt gezahlten Beiträge nach Maßgabe der in diesem Artikel aufgestellten Grundsätze 
binnen sechs Monaten zu beantragen. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche die in §. 23 vorgesehene Berzichts- 
erklärung nicht abgegeben, auch die in S. 17 vorgesehene Nachzahlungspflicht nicht 
übernommen haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes gegen Uebernahme der Verpflichtung zur Nachzahlung ihrer Beiträge die 
Anrechnung der an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt gezahlten Beiträge 
gemäß diesem Artikel zu beantragen. 
2. Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche bei dem Ausscheiden aus der 
Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt (B. 1 Abs. 1 und 2) bereits ein für die 
Berechnung des Wittwengeldes anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind verpflichtet, 
den Pfarrbeitrag des §. 15 für die betreffenden Dienstjahre gemäß den Bestimmungen 
des Abschnitts A. nachzuzahlen. 
3. In den Fällen der Ziff. 1 werden auf die nachzuzahlenden Beträge zu Gunsten 
der aus dem Bersicherungsverhältniß zur Allgem. Wittwerwerpflegungsanstalt ausge- 
schiedenen Geistlichen diejenigen Beiträge nach dem Neunwerthe angerechnet, welche 
sie an diese Anstalt zur Bersicherung einer am 1. Oktober 1889 lebenden Ehegattin 
gezahlt haben. 
4. Wenn diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche 
a) Mitglieder der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in §. 23 
vorgesehene Berzichtserklärung nicht abgegeben haben (Ziff. 1 Abs. 2), 
b) beim Ausscheiden aus der Allgem. Wittwenverpflegungsanstalt die im §. 17 
vorgesehene Nachzahlungspflicht nicht übernommen haben (Ziff. 1 Abs. 4), 
innerhalb der Frist von sechs Monaten von dem ihnen an den angezogenen Stellen 
gewährten Rechte nicht Gebrauch machen, so wird das für die Berechnung des 
Wittwengeldes maßgebende Dienstalter nur nach den von ihnen geleisteten Jahres- 
beiträgen berechnet.
	        
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