1472 Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen.
Kirchenbehörde erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben würde, so ist die
Kirchenbehörde ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages zuzulassen.
2. Soweit die Nachzahlung beim Ableben des Geistlichen oder Emeriten für die
gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von der Wittwe beziehungsweise
den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben bewirkt wird, hat die
Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwengeldes, und wenn eine Wittwe
nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisengeldes zu erfolgen. Diese Kürzung
darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mk. einschließlich den Betrag von 100 Mk.
jährlich, bei einem höheren Wittwengelde den Betrag von 200 Mk. jährlich, — bei
dem Waisengeld den Betrag von 50 Mk. jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle
des §. 5 den Betrag von 250 Mk. jährlich nicht überschreiten.
3. Im Uebrigen entscheidet über die Art der Berechnung der Nachzahlungen
und der Anrechnung der Wittwenkassenbeiträge die seitens des Evangelischen Ober-
kirchenraths unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes zur Ausführung dies
Gesetzes zu erlassende Instruktion. "
B. 1. Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in §. 23 vorgesehene Verzichtserklärung ab-
gegeben haben, find berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Berzichtserklärung zurückzunehmen. Die Zurücknahme des Verzichts hat das
Ausscheiden aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt von Rechtswegen
zur Folge.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen Wittwen-
verpflegungsanstalt sind und die in §. 23 vorgesehene Verzichtserklärung nicht abge-
geben haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
ihren Austritt aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt zu erklären.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche die in §. 23 vorgesehene Verzichts-
erklärung nicht abgegeben haben, aber aus der früheren Zugehörigkeit zur Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt ausgeschieden find und die in §. 17 vorgesehene Verpflichtung
zur Nachzahlung übernommen haben, find berechtigt, die anderweite Berechuung ihrer
Nachzahlungen und die Anrechnung ihrer an die Allgemeine Wittwenverpflegungs-
anstalt gezahlten Beiträge nach Maßgabe der in diesem Artikel aufgestellten Grundsätze
binnen sechs Monaten zu beantragen.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche die in §. 23 vorgesehene Berzichts-
erklärung nicht abgegeben, auch die in S. 17 vorgesehene Nachzahlungspflicht nicht
übernommen haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes gegen Uebernahme der Verpflichtung zur Nachzahlung ihrer Beiträge die
Anrechnung der an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt gezahlten Beiträge
gemäß diesem Artikel zu beantragen.
2. Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche bei dem Ausscheiden aus der
Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt (B. 1 Abs. 1 und 2) bereits ein für die
Berechnung des Wittwengeldes anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind verpflichtet,
den Pfarrbeitrag des §. 15 für die betreffenden Dienstjahre gemäß den Bestimmungen
des Abschnitts A. nachzuzahlen.
3. In den Fällen der Ziff. 1 werden auf die nachzuzahlenden Beträge zu Gunsten
der aus dem Bersicherungsverhältniß zur Allgem. Wittwerwerpflegungsanstalt ausge-
schiedenen Geistlichen diejenigen Beiträge nach dem Neunwerthe angerechnet, welche
sie an diese Anstalt zur Bersicherung einer am 1. Oktober 1889 lebenden Ehegattin
gezahlt haben.
4. Wenn diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche
a) Mitglieder der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in §. 23
vorgesehene Berzichtserklärung nicht abgegeben haben (Ziff. 1 Abs. 2),
b) beim Ausscheiden aus der Allgem. Wittwenverpflegungsanstalt die im §. 17
vorgesehene Nachzahlungspflicht nicht übernommen haben (Ziff. 1 Abs. 4),
innerhalb der Frist von sechs Monaten von dem ihnen an den angezogenen Stellen
gewährten Rechte nicht Gebrauch machen, so wird das für die Berechnung des
Wittwengeldes maßgebende Dienstalter nur nach den von ihnen geleisteten Jahres-
beiträgen berechnet.