Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 1473
Artikel IV.
Im Falle der Einführung des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1889 und dieses
Gesetzes in den Provinzen Westfalen und Rheinprovinz treten folgende Bestimmungen
in Kraft:
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen Wittwen-
verpflegungsanstalt find oder bis zum 1. April 1892 in dieselbe eingetreten sind,
werden, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre
künftigen Wittwen auf das in Art. II. §. 3 festgesetzte Wittwengeld verzichten, von
Entrichtung des Pfarrbeitrages (5. 15) auf Höhe von 2½ Prozent des Einkommens
oder Ruhegehalts befceit. Die Verpflichtung zur Leistung des weiteren ½ Prozents
bleibt auch für sie bestehen, wie auch andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinter-
bliebenen auf Waisengeld durch jenen Verzicht nicht berührt wird.
Die Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt von Rechtswegen zur Folge.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Art. III. Anwendung.
Artikel V.
Sämmtliche nach Maßgabe dieses Gesetzes binnen sechs Monaten abzugebenden
Erklärungen müssen spätestens am letzten Tage des sechsten Monats bei dem zuständigen
Konfistorium eingegangen sein.
Die Zurücknahme des Verzichts und die Erklärung des Austritts aus der Allge-
meinen Wittwenverpflegungsanstalt, sowie das Ausscheiden aus der letztgenannten
Anstalt im Falle des Art. IV werden wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung,
im Falle des Art. IV mit dem nach Ablauf der sechsmonatlichen Erklärungsfrist
folgenden Rezeptionstermine der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt.
Artikel VI.
Die Vorschrift des Art. II §. 3 findet Anwendung auf alle Wittwen der seit
dem 1. Oktober 1889 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Geistlichen
und Emeriten, welche ihre Bersorgung nach dem Kirchengesetz vom 15. Juli 1889
erhalten, sofern sie nach gegenwärtigem Gesetze ein höheres Wittwengeld erhalten
würden.
Sind bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die in Art. III A vorgesehenen Nach-
zahlungen nicht erfolgt, so finden Art. III A und B mit der Maßgabe Anwendung,
daß ein Wittwengeld von mindestens 600 Mk. zu gewähren ist.
Die Vorschrift des Art. II §§ 4 bis 6 findet Anwendung auf alle Waisen von
Geistlichen und Emeriten der östlichen Provinzen, welche seit dem 1. Oktober 1889
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, sofern die Waisen nach gegen-
wärtigem Gesetze ein höheres Waisengeld erhalten würden.
Artikel VII.
Der Zeitpunkt, in welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritr, wird durch lan-
desherrliche Berordnung bestimmt, welche im Kirchl. Gesetz und Verordnungsblatt zu
verkünden ist ).
9 Geschehen durch Vd. 30. März 1892 (G. S. S. 61).
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 93