1474 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten.
Kircheugeset, betreffend die Dienstoergehen der Kirchenbeamten und
die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
VBom 16. Juli 1885 (K. G. u. Bd. Bl. S. 81)).
§. 1. Die Borschriften dieses Gesetzes sind anwendbar auf alle geistlichen und
nichtgeistlichen Kirchenbeamten. Auf Aelteste (Presbyter), Gemeindevertreter (Reprä-
sentanten) und Mitglieder synodaler Körperschaften als solche finden dieselben keine
Anwendung.
I. Von den Dienstvergehen und deren Bestrafung.
1. Allgemeines.
§. 2. Jeder Kirchenbeamte ist verpflichtet, das ihm übertragene Amt in Gemäß-
heit der bestehenden allgemeinen und besonderen kirchlichen Ordnungen gewissenhaft
wahrzunehmen und sich durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung,
des Ansehens und des Vertrauens würdig zu erzeigen, welche sein Beruf erfordert.
Ein Kirchenbeamter, welcher diese Pflichten verletzt, begebt ein Dienstvergehen.
Bei geringeren Ordnungswidrigkeiten und Berstößen gegen die amtliche Pflicht
ist der Beamte durch Mahnung seiner Vorgesetzten an die letztere zu erinnern, bei
erheblicheren Dienstvergehen hat derselbe Disziplinarbestrafung verwirkt.
§. 3. Ist gegen einen Kirchenbeamten außer dem Disziplinarverfahren eine ge-
richtliche Untersuchung eingeleitet oder einzuleiten, so kann das erstere bis zur Erledi-
gung der letzteren ausgesetzt oder vorläufig eingestellt werden.
§. 4. Die rechtskräftige gerichtliche Berurtheilung zu Zuchthausstrafe, Verlust.
der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter har
den Verlust des Kirchenamtes mit den Wirkungen der Dienstentlassung (S. 12 Abs. 1)
von Rechtswegen zur Folge.
§. 5. Scheidet der Beamte während des Disziplinarverfahrens aus dem Kirchen-
dienste, so ist die Disziplinarbehörde befugt, dem Beamten die Kosten des Disziplinar-
verfahrens (F. 38 Abs. 2) zur Last zu legen.
Hat der Beamte Dienstentlassung verwirkt, so ist nach der Borschrift des S. 12
Abs. 2 zu verfahren.
§. 6. Ein Kirchenbeamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlanb von
seinem Amte entfernt oder den ihm ertheilten Urlanb Überschreitet, hat, wenn die
unerlaubte Emfernung länger als acht Wochen dauert, Dienstentlafsung verwirkt.
Ist der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten, oder zu
demselben zurückzukehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung schon nach frucht-
losem Ablauf von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein.
Die Dienstentlassung kann nur im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens
ausgesprochen werden. Sie wird nicht verhängt, wenn sich ergiebt, daß der Beamte
ohne seine Schuld von seinem Amte fern gewesen ist.
2. Disziplinarstrafen.
§. 7. Die Disziplinarstrafen bestehen in:
Ordnungsstrafen, Z
Entfernung aus dem Kirchenamte.
Ordnungsstrafen find:
Warnung,
Verweis,
Geldstrafe, 1
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens,
bei unbesoldeten bis zum Betrag von 90 Mk.
Die Entfernung aus dem Kirchenamte kann bestehen in:
Versetzung,
Amtsenthebung,
Dienstentlafsung,
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1) K. Ges., betr. Dienstvergehen der im Dienste der evang. luth. Kirche der Prov.
Hannover Angestellten, 24. April 1894 (G. S. S. 93).