1478 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten.
In besonders dringenden Fällen ist der Evangelische Ober-Kirchenrath befugt,
auch ohne Zuziehung des General-Synodal-Vorstandes die Einleitung des Verfahrens
zu verfügen.
Die Vorschriften der 5§. 22 und 31 finden bei Erledigung der Disziplinarsachen
durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath entsprechende Anwendung.
Ein Mitglied, welches bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von
der Theilnahme an der Berhandlung und der Entscheidung in der Berufungsinstanz
ausgeschlossen.
§. 35. Die Berufung muß bei dem Konfistorium, welches die anzugreifende
Entscheidung erlassen hat, zu Protokoll oder schriftlich eingelegt werden.
Die Einlegungsfrist ist eine vierwöchige. Sie beginnt für beide Theile mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem dem Angeschuldigten die Ausfertigung der Entschei-
dung zugestellt worden ist.
§. 36. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, welcher
sie rechtzeitig eingelegt, eine vom Ablaufe der Einlegungsfrist zu berechnende 14tägige
Frist offen.
Die Schriftstücke über die Einlegung und die etwa erfolgte Rechtfertigung der
Berufung sind, wenn der Bertreter der Anklage die Berufung erhoben hat, dem An-
geschuldigten in Abschrift zuzustellen, oder, falls die Berufung seitens des letzteren
erhoben ist, dem Bertreter der Anklage in Urschrift vorzulegen.
Innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Zustellung kann der Gegner eine Beant-
wortungsschrift einreichen.
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung können vom
Konftstorium auf Antrag verlängert werden.
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer andern Beschul digung bilden, dürfen
in der Bernfungsinstanz nicht vorgebracht werden.
#§. 37. Nach Ablauf der in den §§. 35 und 36 bestimmten Fristen werden die
Akten an den Evangelischen Ober-Kirchenrath eingesandt.
Der Evangelische Ober-Kirchenrath beschließt auf den Vortrag eines von dem
Borsitzenden ernannten Berichterstatters.
Er kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen Berfügungen erlassen.
Er kann auch eine mündliche Verhandlung anordnen, zu welcher der Angeschul-
digte zu laden und ein Bertreter der Anklage zuzuziehen ist.
Der letztere wird in diesem Falle von dem Vorsitzenden des Evangelischen Ober-
Kirchenrathes ernannt.
Lautet die Entscheidung des Konsistoriums auf Freisprechung des Angeschuldigten
oder nur auf Warnung oder Berweis, so kann der Envangelische Ober-Kirchenrath,
wenn er den Angeschuldigten strafbar findet, nicht auf Dienstentlassung, sondern nur
auf eine Ordnungsstrafe oder auf Versetzung oder Amtsenthebung (8s. 9 Nr. 1 und 2)
erkennen.
5. Kosten des Disziplinarverfahrens.
§. 38. Für das Disziplinarverfahren werden keine Gebühren, sondern nur baare
Auslagen in Ansatz gebrachtt.
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren der Angeschuldigte verurtheilt wird,
hat er die vom Konfistorinm festzusetzenden baaren Auslagen des Verfahrens ein-
schließlich des Ermittelungsverfahrens ganz oder theilweise zu erstatten. «
Ueber die Erstatttungspflicht ist von der Disziplinarbehörde mit zu entscheiden.
II. Von der vorläufigen Dienstenthebung.
§. 39. Die vorläufige Dienstenthebung eines Kirchenbeamten (Suspension vom
Amte, tritt kraft des Gesetzes ein:
1. wenn in einem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen, oder
gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches den
Berlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht,
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräfrige Entscheidung er-
gangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.
§. 40. Im Falle des §. 39 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum Ablauf des
zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Berhaftungsbeschlufses oder nach eingetretener