Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 1479
Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte
Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird.
Leaoutet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension,
bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils, ohne Schuld des
Verurtheilten, aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit der Verzögerung
oder der Unterbrechung eine Gehaltsverkürzung (s. 42) nicht ein. Dasselbe gilt für
die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht
vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens
beschlossen wird.
Im Falle des §. 39 Nr. 2 dauert die Suspension bis zu dem Zeitpunkte, in
welchem die ergangene Diziplinarentscheidung in der Berufungsinstanz zu Gunsten
des Angeschuldigten abgeändert wird, oder in welchem dieselbe die Rechtskraft erlangt.
§. 41. Die zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung ermächtigte Behörde
kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren
eingeleitet oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird, oder auch
bemnächt im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung
verfügen.
§. 42. Der suspendirte Beamte behält während der Suspension die Hälfte
seines Diensteinkommens.
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berechnung des
Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen.
Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche durch
die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige Rest auf die
Umiersuchungskosten (§. 38) zu verwenden.
Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten ist der Beamte
nicht verpflichtet.
§. 43. Der zu den Kosten (§. 42) nicht verwendete Theil des Einkommens
wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung aus dem
Amte zur Folge hat.
Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beamiten nicht
zu, wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu
ertheilen.
§. 44. Wird das Berfahren eingestellt (§. 26) oder wird der Beamte freige-
sprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nach-
gezahlt werden.
Wird der Beamte nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebe-
haltene Theil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nachzuzahlen, soweit derselbe
nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist.
§. 45. Wenn Gefahr im Berzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen
Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung
der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist darüber aber sofort an die
höhere Behörde zu berichten.
Diese Untersuchung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge.
III. Von der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes.
§. 46. Einem ordinirten Geistlichen, welcher kein Kirchenamt bekleidet, sind die
Rechte des geistlichen Standes zu entziehen, wenn er sich durch sein Verhalten der
Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens unwürdig zeigt, welche der geistliche
Beruf erfordert.
Auf das Berfahren finden die Vorschriften der S§s. 17 bis 38 entsprechende An-
wendung.
5. 47. Mit dem Berluste oder der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes
(s. 5, 12, 46) verliert der davon Betroffene auch alle äußeren Rechte eines Geist-
lichen, sowie den Anspruch auf Ruhegehalt.
IV. Beamte auf Probe, Kündigung oder Widerruf.
§. 48. Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf
angestellten Kirchenbeamten erfolgt durch Verfügung der denselben vorgefetzten kirch-
lichen Behörde.