1480 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten.
Die Genehmigung des Konfistoriums ist dazu erforderlich, wenn dasselbe die
Anstellung genehmigt oder bestätigt hat.
Dem auf Grund der Kündigung entlassenen Beamten ist bis zum Ablaufe der
Kündigungsfrist sein volles Diensteinkommen zu gewähren. Derselbe kann jedoch
schon vorher von der Ausübung seiner Dienstgeschäfte durch die vorgesetzte kirchliche
Behörde entbunden werden.
V. Wiederanstellung aus dem Dienste geschiedener Kirchenbeamten.
§. 49. Zur Wiederaustellung von Kirchenbeamten, welche aus dem Kirchen-
dienste unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung des Konsistoriums.
Die Wiederbeilegung der Rechte des geistlichen Standes an Geistliche, welche
dieselben verwirkt oder freiwillig aufgegeben haben, bleibt der obersten Kirchenbehörde
vorbehalten.
VI. Predigtamtskandidaten.
§. 50. Die Disziplinarvorschriften für die Kandidaten werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
VII. Von der Versetzung in den Ruhestand.
s. 51. Ein Kirchenbeamter, welcher in Folge eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner
Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den Rubestand versetzt werden.
Der Anspruch auf Ruhegehalt richtet sich nach den darüber erlassenen besonderen
Vorschriften.
§. 52. Sucht der Beamte im Falle des §. 51 seine Bersetzung in den Ruhe-
stand nicht nach, so wird ihm von dem vorgesetzten Konfistorium unter Angabe des
ihm zu gewährenden Ruhegehalts und der Gründe der Emeritirung eröffnet, daß der
Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege.
Wenn der Beamte gegen diese Eröffnung innerhalb sechs Wochen keine Ein-
wendungen erhoben hat, so wird gegen ihn in derselben Weise verfügt, als wenn er
selbst um seine Versetzung in den Ruhestand nachgesucht hätte.
§. 53. Werden von dem Beamten gegen die Bersetzung in den Ruhestand inner-
halb der im §. 52 Abs. 2 erwähnten Frist Einwendungen erhoben, so ist darüber
vom Koufistorium zu entscheiden.
Zur Erörterung streitiger Thatsachen, welche für die Entscheidung erheblich find,
hat das Konsistorium einen Untersuchungs-Kommissar zu bestellen.
Auf das Verfahren vor dem letzteren finden die Borschriften der Sg. 23 Abs. 2
bis 4 und 27 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Ausfertigung der Entscheidung des Konsistoriums, welche mit Gründen versehen
sein muß, ist dem Betheiligten zuzustellen. .
§. 54. Gegen die Entscheidung des Konfistoriums steht dem Beamten innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung die Bernfung an den
Evangelischen Ober-Kirchenrath zu. ·
Der Evangelische Ober-Kirchenrath entscheidet, geeignetenfalls nach Anordnung
weiterer thatsächlicher Ermittelungen, endgültig.
Des Berufungsrechtes ungeachtet kann dem Beamten von dem Konfistorium sofort
die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden.
§. 55. Die baaren Auslagen für die durch unbegründeten Widerspruch des
Beamten veranlaßten Ermittelungen sind demselben zur Last zu legen.
Der Auspruch auf das bisherige volle Amtseinkommen währt bis zum Ablaufe
des Kalendervierteljahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem dem Beamten die
Berfügung (§. 52 Abs. 2) beziehungsweise die Enscheidung (§. 53) des Konfistoriums
zugestellt worden ist.
VIII. Von der Beiordnung eines Amtsgehülfen.
§. 56. Einem Kirchenbeamten kann ein Amtsgehülfe beigeordnet werden, wenn
er aus einem der im §. 51 angeführten Gründe nicht mehr im Stande ist, seinem
Amte vollständig vorzustehen, ohne gleichwohl zu Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd
völlig unfähig zu sein.