Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1481
Die Vertheilung der Geschäfte zwischen dem Beamten und seinem Gehülfen hat
das Konsistorium zu bestimmen.
Das dem Amtsgehülfen aus den Einkünften des Amts zu gewährende Gehalt
ist von dem Konsistorium nach Anhörung des betheiligten Beamten des Patronats,
und des Gemeinde-Kirchenrathes (Presbyteriums) in einem gewissen Betrage an Geld
oder Naturalien festzustellen.
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der 8§. 52 bis 55 entsprechende
Anwendung. 1
Soll dem Amtsgehülfen die Nachsolge in das Amt zugesichert werden, so bedarf
es daneben der Beobachtung der für die Verleihung des Amtes selbst maßgebenden
Vorschriften.
IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen.
§. 57. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgenden Aufforderungen,
Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf der
Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Zustellungen in Strafsachen
vorgeschriebenen Formen Demjenigen, an den fie ergehen, zugestellt find.
1 Die vereideten Verwaltungs-Beamten haben dabei den Glauben der Gerichts-
vollzieher.
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz ohne Genehmigung der vor-
gesetzten Behörde verlassen, so kann die Zustellung auch in seiner letzten Wohnung
an dem dienstlichen Wohnorte erfolgen.
Die Vorschriften der Strafgesetze find auch für die Berechnung des Fristenlaufes
maßgebend.
§. 58. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden kirchlichen Vorschriften werden
aufgehoben.
Dagegen wird durch dasselbe die Befugniß der Ausfsichtsbehörden, im Aussichts-
wege Beschwerden Abhülfe zu schaffen oder Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten in
einzelnen Sachen anzuhalten und dabei Alles zu thun, wozu sie nach den bestehenden
Gesetzen ermächtigt sind, nicht geändert.
Die zur Ausführung von §. 128 Zusatz 38 der Rheinisch= Westfälischen Kirchen-
Ordnung von 1835 erlassenen Regulative für Westfalen vom 14. April 1855 und
für die Rheinprovinz vom 30. Juni 1857 bleiben in Geltung.
Den Gräflich Stolberg'schen Konfistorien bleiben die Rechte der Provinzial-
Konfistorien in Disziplinarsachen unter den in dem Erlaß vom 30. Dezember 1874
(G. S. 1875 S. 2) getroffenen Beschränkungen gewahrt.
§. 59. Die Borschriften der Rheinisch-Westfälischen Kirchen-Ordnung von 1835
über die Zulässigkeit von Suspensionen als Disziplinarstrafe und über die Befugniß
des Moderamens der Kreis-Synode zur Ertheilung von Verweisen bleiben bis auf
Weiteres in Geltung.
Die Aufhebung derselben erfolgt, sobald solche von beiden Provinzial-Synoden
für Rheinland und Westfalen oder von einer derselben beschlossen wird, durch landes-
herrliche Berordnung, welche in der §. 6 der General-Synodal. Ordnung entsprechenden
Form zu begründen ist.
Verwaltungs-Ordunng für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen
der Preußischen Landeskirche.
Vom 17. Juni 1893 (K. G. u. Vd. Bl. S. 23) y.
Für den Geltungsbereich der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 und
mit Bezug auf Nr. 36 Abs. 2 der revidirten Instr. zu derselben vom 25. Jan.
1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 1 ff.) haben wir nach Anhörung der betheiligten
Konsistorien in Gemeinschaft mit dem General. Synodalvorstande nachstehende Ordnung
1) Diejenigen in der Verwaltungs-Ordnung angezogenen Paragraphen, deren
Stelle nicht besonders angegeben ist, bezeichnen Sätze der Verwaltungs-Ordnung selbst.
Das Kirchenges., 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9), betr. die
kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden ist als Ver-
mögensaufsichtsgesetz citirt.