Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1483
mungen des §. 23 der K. G. u. Syn. O., Art. 8 des Gesetzes vom 25. Mai 1874
und Nr. 41 bis 44 der revid. Instr. zu beachten. Die in dieser Verwaltungs-Ordnung
erwähnten Aufsichts-- und Zustimmungs-Rechte des Patronats kommen hiernach überall
nur solchen Patronen zu, welche zu Patronatslasten für kirchliche Bedürfnisse der Ge-
meinde unmittelbar oder aushülfsweise verpflichtet sind.
Wo das Kirchenpatronat mehreren derartigen Patronen zusteht, haben dieselben als
Inhaber eines gemeinsamen Rechts (§. 605 des A. L. R. Th. II Tit. 11, §§. 1 ff.
das. Th. I Tit. 17), zur Ausübung ihrer Rechte in Betreff der Kirchenverwaltung
einen der Mitpatrone oder einen Dritten zu bevollmächtigen, oder gemeinsam nach
Mehrheit der Stimmen zu handeln (8§. 12, 37 ff. des A. L. R. Th. 1 Tit. 17,
§§. 344, 352 das. Th. II Tit. 11; Erlaß des Ministers der geistl. 2c. Angelegen-
heiten v. 31. Januar 1877, K. G. u. Vd. Bl. S. 131). Auch in letzterem Falle
ist dahin zu wirken, daß sie Einen der Mitpatrone als denjenigen bezeichnen, welchem
der Gemeinde-Kirchenrath mit Wirkung für Alle die erforderlichen Zustellungen zu
machen hat.
Als vorgesetzte Aufsichtsbehörde des Patronats im Sinne des §. 23 der K. G.
u. Syn. O. ist der Regierungspräsident anzugehen (vergl. Art. 8 des Gesetzes vom
25. Mai 1874; Art. 22 u. 28 des Gesetzes vom 3. Juni 1876; Art. III Nr. 3
der Vd. vom 9. September 1876, G. S. S. 395, Res. des Ministers für geistl.
2c. Angelegenheiten vom 29. Jan. 1878, K. G. u. Vd. Bl. S. 36).
§. 5. Der Gemeinde-Kirchenrath besitzt die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde 7.
Die von ihm ausgestellten Urkunden haben daher öffentlichen Glauben und bedürfen
keiner anderweiten amtlichen Beglaubigung (Nr. 33 der revid. Instr. vergl. K. G.
u. Bd. Bl. 1882 S. 58 ff.). Mit Rücksicht hierauf ist bei allen Verhandlungen und
Auefertigungen des Gemeinde-Kirchenraths sowohl in formeller, als in sachlicher Be-
ziehung die größte Sorgfalt zu beobachten.
Die nach §. 11 Abs. 4 und F. 30 Abs. 3 der K. G. u. Syn. O. (vergl. 88. 5,
27 Abs. 2 u. 28 a. a. O. und Nr. 31, 32, 39 u. 40 der revid. Instr.) in jedem
Falle in das Protokollbuch des Gemeinde -Kirchenraths einzutragenden Beschlüsse der
Gemeindekörperschaften, sowie die nach §. 11 Abs. 5 und §. 30 Abs. 1 a. a. O. aus
diesem Protokollbuch zu entnehmenden Auszüge müssen alle zur klaren Bezeichnung
des Gegenstandes der Beschlüsse, zum Verständniß ihres Inhaltes und zur Prüfung
ihrer formellen Rechtsgültigkeit erforderlichen Anführungen enthalten.
In den Protokollen sind daher zunächst Ort und Tag der Versammlung und die
Anwesenden zu bezeichnen. Dann folgt in der Einleitung die genaue Bezeichnung
der Versammlung (ob Gemeinde-Kirchenrath allein, oder mit der Gemeindevertretung),
bei außerordentlichen Versammlungen die Angabe, daß alle Mitglieder der betreffenden
Körperschaften in ortsüblicher oder in welcher sonst zureichenden Art gehörig eingeladen
find, bei Versammlungen der vereinigten Gemeindekörperschaften die Bescheinigung,
daß die Einladung unter Bezeichnung der vom Gemeinde-Kirchenrath vorgelegten, nam-
haft zu machenden Angelegenheiten, welche den Gegenstand der Verhandlung bilden
sollen, geschehen ist, ferner in allen Fällen die Feststellung, daß die Zahl der Erschienenen
mehr als die Hälfte der zum Sollbestande der Versammlung nach §§. 5 bezw. 28 der
K. G. u. Syn. O-erforderlichen Mitglieder darstellt (5. 11 Abs. 3 K. G. u. Syn. O.,
Nr. 32 Abs. 2 der revid. Instr., vergl. G. Syn. Verh. 1885 Nr. 2 S. 983, 254,
386), die Versammlung mithin beschlußfähig ist, bezw. die Bemerkung, daß der Fall
des §. 30 Abs. 2 a. a. O. vorliegt. .
Ist in letzterem Falle auch bei der zweiten Versammlung der Gemeindevertretung
die Mehrheit der Mitglieder nicht erschienen, so ist zu dem Protokoll der Nachweis zu
sichern, daß behufs Berathung desselben Gegenstandes zu beiden Versammlungen ord-
nungsmäßig eingeladen ist. Im Falle des 8. 27 Abs. 2 der K. G. u. Syn. O. ist
die Versammlung der Gemeindeglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlußfähig, wenn die Einladungen ordnungsmäßig erfolgt sind (Ministerialerlaß v.
11. Dez. 186 1, Aktenstücke des Evangel. Oberkirchenraths B. V. 218).
Die einzelnen Beschlüsse sind in kurzer und klarer Fassung niederzuschreiben, wobei
es sich nach Umständen empfiehlt, erkennbar zu machen, ob sie einstimmig oder mit
welcher Stimmenmehrheit sie gefaßt sind.
) Vergl. Res. 11. Sept. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 148), 8. Mai 1882 (das.
S. 58) und E. K III. 96.