Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 143
2. Vorverfahren.
(Bekanntmachung des Unternehmens und die Erörterung der erhobenen
Einwendungen.)
34. Die Bekanntmachung des Unternehmens und die Erörterung der er-
hobenen Einwendungen erfolgt durch die Behörde, bei welcher der Antrag
angebracht ist. Der Landrath ist befugt, beide Geschäfte der Ortspolizei-
behörde oder einer sonstigen geeigneten Unterbehörde zu übertragen, und er
ist zu dieser Uebertragung verpflichtet, wenn er selbst bei dem Unternehmen
betheiligt ist. An Stelle des bei dem Unternehmen betheiligten Polizeiverwalters
eines Stadtbezirks hat die Beschlussbehörde einen anderen Beamten mit der
Leitung des Vorverfahrens zu beauftragen.
35. Die Bekanntmachung des Unternehmens muss enthalten:
a) Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers, den Gegenstand des
Unternehmens und die Bezeichnung des Grundstücks, auf welchem
dasselbe ausgeführt werden soll,
b) die Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen bei der Be-
hörde, welche die Bekanntmachung erlässt, schriftlich in zwei Exem-
plaren oder zu Protokoll anzubringen,
c) die Verwarnung, dass nach Ablauf der Frist Einwendungen in dem
Verfahren nicht mehr angebracht werden können,
d) den Hinweis, dass und wo die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne
zur Einsicht ausliegen,
e) die Anberaumung eines (nicht über 10 Tage nach dem Ablauf der
14tägigen Widerspruchsfrist anzusetzenden) Termins zur mündlichen
Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen vor dem die Be-
kanntmachung erlassenden Beamten (falls die Bekanntmachung von
dem Stadtausschuss oder Magistrat erlassen wird, von einem namhaft
zu machenden Kommissar dieser Behörde),
f) die Eröffnung, dass im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder
der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen
werde vorgegangen werden.
36. Die Bekanntmachung ist nur einmal und zwar durch das Publikations-
organ der zuständigen Beschlussbehörde zu veröffentlichen. Dafür, dass
von den Vorlagen bis zum Ablauf der Frist innerhalb der Dienststunden an
geeigneter Stelle Einsicht genommen werden kann, ist von der Behörde Sorge
zu tragen. Ein Belagblatt der Bekanntmachung ist zu den Akten zu bringen.
37. Ausführliche Einwendungen sind dem Unternehmer noch vor dem
Erörterungstermin durch Uebersendung des beigefügten Duplikats oder einer
Abschrift mitzutheilen.
Sind innerbalb der Widerspruchsfrist Einwendungen nicht erhoben, so
wird der Unternehmer hiervon sowie von dem Wegfall des Erörterungstermins
in Kenntniss gesetzt und mit Vorlegung der Akten an die Beschlussbehörde
nach Nr. 40 Abs. 2 verfahren.
38. Erscheinen im Erörterungstermin beide Theile, so ist zunächst eine
gütliche Einigung zu versuchen. Gelingt der Versuch nicht, so werden die
Erklärungen über die beiderseitigen Behauptungen zu Protokoll genommen.
Nur solche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen, welche in der
physischen Einwirkung der Anlage auf ihre Umgebung ihren Grund haben,
können den Gegenstand von Einwendungen im Genehmigungsverfahren bilden.
Die auf die Besorgniss nachtheiliger Folgen anderer, z. B. wirthschaftlicher
Art gestützten Einwendungen sind ebensowenig zur Erörterung zu ziehen, wie
Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln (wie Vertrag,
Privilegium, letztwillige Verfügung) beruhen. # ·
Ueber diejenigen Behauptungen, welche von den Parteien mit Beweis
unterstützt werden und dem Beamten erheblich erscheinen, ist entweder als-
bald in dem Erörterungstermin oder in einem neuen, in naher Zeit anzu-
beraumenden Termine Beweis zu erheben. Die Gestellung von Zeugen und
Sachverständigen, welche vernommen werden sollen, ist Sache der Partei,
welche die Vernehmung beantragt.