1484 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen.
Die Protokolle sind, und zwar in der Regel erst nach vorgängiger Vorlesung vor
der beschließenden Versammlung und nach Genehmigung seitens derselben, von dem
Vorsitzenden und mindestens einem Aeltesten zu unterschreiben, die Protokollauszüge
dagegen vom Vorsitzenden allein unter Beidrückung des Siegels oder Stempels der
betreffenden Kirchengemeinde zu beglaubigen (vergl. den Abs. 2 der gen. Paragraphen
der K. G. u. Syn. O. u. Instr.).
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Gemeinde-
Kirchenraths (z. B. Kauf-, Pacht-, Ablösungsverträgen, Bollmachten, Anträgen bei Ge-
richt, Löschungsbewilligungen, Incourssetzung von Werthpapieren u. dergl.) bedarf es
der Unterschrift des Vorsitzenden des Gemeinde-Kirchenraths oder seines Stellvertreters
und zweier Aeltesten, sowie der Beidrückung des Kirchenfiegels oder Stempels (§. 22
Abs. 2 der K G. u. Syn. O.; Art. 2 des Ges. 25. Mai 1874, vergl. unten 5. 37).
Berichte und Schreiben des Gemeinde-Kirchenraths an Behörden und Private er-
gehen unter dessen Namen mit Unterschrift des Vorsitzenden. Beides ist nöthig, um
ein Schriftstück als vom Gemeinde-Kirchenrath herrührend zu bezeugen (§. 11 Abs. 5
der K. G. u. Syn. O.; vergl. Berfügung des Evang. Oberkirchenraths 15. Sept.
1879, K. G. u. Vd. Bl. S. 235).
§. 6 Alle Berichte des Gemeinde-Kirchenraths an die Kreis-Synode und an die
vorgesetzten Behörden sind der Regel nach durch Vermitttelung des Superintendenten
einzureichen. Dieser hat sie, sofern ihm nicht im kirchlichen Interesse weitere sofortige
Anordnungen oder Ermittelungen durchaus erforderlich erscheinen, unter Vermerk der
Kenntnißnahme oder Beifügung seines Gutachtens thunlichst schleunig weiter zu be-
fördern, die an höhere Instanzen gerichteten, sofern nicht besondere Gründe ein Anderes
bedingen, an das Konsistorium.
Postsendungen in Sacken der Ortskirche und Kirchengemeinde sind auf der Adresse
als „portopflichtige Dienstsachen“ zu bezeichnen und, sofern nicht ausdrückliche An-
ordnungen ein Anderes vorschreiben, portofrei aufzugeben 1).
. 7. Dafür, daß der Gemeinde-Kirchenrath seinen Obliegenheiten rechtzeitig und
unter Beobachtung der richtigen Formen nachkomme, auch überall, wo es erforderlich
ist, die Zustimmung der Gemeindevertretung und des Patrons, sowie die Genehmigung
der vorgesetzten Behörden einhole, hat in erster Linie der Vorsitzende desselben (5. 8
der K. G. u. Syn. O.) Sorge zu tragen. Hierdurch sind die einzelnen Aeltesten nicht
von der Berpflichtung entbunden, in allen diesen Beziehungen auch ihrerseits fort-
dauernd eigene Wachsamkeit zu üben und erforderlichen Falls die zur Wahrung des
kirchlichen Interesses dienlichen Anregungen an geeigneter Stelle zu geben. Besondere
Aufmerksamkeit und Veranlafsung zum Eintreten für dieses Interesse liegt ihnen
während einer zeitweiligen Erlediguug des Pfarramts ob.
§5. 8. Jeder Gemeinde-Kirchenrath hat — soweit erforderlich mit der betreffenden
Gemeindevertretung — zunächst nur die Interessen seiner eigenen Kirchengemeinde
wahrzunehmen. Auch wo mehrere Kirchengemeinden zu einer Gesammtparochie gehören,
bildet die selbständige und getrennte Berathung und Beschlußfaffung der Körperschaften
jeder einzeluen Kirchengemeinde die Regel. Ein Zusammentritt derselben zu einer ge-
meinsamen Körperschaft (s. 2 Abs. 2 bezw. §S. 27 Abs. 3 der K. G. u. Syn. O.)
erfolgt nur bei gemeinsamen Angelegenheiten und auch hier nur, soweit das gemein-
same Interesse reicht (vergl. unten S. 52). 6
§. 9. Die zunächst auf den Gemeinde-Kirchenrath bezüglichen Geschäftsanweisungen
dieser Verwaltungs-Ordnung finden, soweit es mit den in Betracht kommenden be-
sonderen statutarischen Ordnungen vereinbar ist, siungemäß auch auf die besonderen
Vorstände kirchlicher Lokalstiftungen Anwendung.
§. 10. Die Kreis-Synode übt die ihr obliegende Mitaufsicht über die örtliche
kirchliche Vermögensverwaltung (§. 1), soweit die betreffenden Geschäfte nicht der
Synodalversammlung selbst vorbehalten sind, durch einen bleibenden Rechnungsausschuß,
welcher der Regel nach aus dem Superintendenten als Vorsitzenden und mindestens
einem geistlichen und einem weltlichen, zu diesem Zwecke von der Kreis-Synode auf
die Dauer der Synodalperiode gewählten Deputirten besteht (Cirkularverfügung des
Evang. Oberkirchenraths 21. Mai 1880, K. G. u. Vd. Bl. S. 53; vergl. unten
8§. 83 ff).
1) Das Portowesen im kirchlichen Ressort hat neuerdings eine erhebliche Aende-
rung durch die Portoaversionirung erfahren. Näheres bei Nitze S. 637 ff.