Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1487 
letzt find. Zu letzteren Punkten ist zweckmäßig eine Bescheinigung der Ortsbehörde 
beizufügen. Durch das Konfistorium gelangt die Sache an den Evangelischen Ober- 
kirchenrath, welcher mit der staatlichen Centralbehörde in Verbindung tritt. 
7. Aenderungen im Bestande oder der Bestimmung des Vermögens. 
S§. 18. Zu wesentlichen Beränderungen in der Substanz des kirchlichen Ver- 
mögens bedarf es, abgesehen von der Mitwirkung der Gemeindevertretung und des 
Patrons (88. 31, 23 der K. G. u. Syn. O.), der Genehmigung der kirchlichen Auf- 
sichtsbehörde. Dahin gehören u. A.: Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung 
von Grundstücken (vergl. unten §§. 28ff.), Veräußerung, Ablösung von Rechten 
(vergl. unten §. 42), Aufnahme von Anleihen (vergl. unten §. 50), Vergleiche in 
den Fällen des Vermögensaufsichts-Gesetzes §. 1 Nr. 7, d, e, Verwendung des Ver- 
mögensstocks zur Deckung laufender Ausgaben (Vermögensaussichts-Gesetz §. 1 Nr. 11) 
u. dergl. Wegen sonstiger außerordentlicher Ausgaben vergl. 8§. 67 und 69 Abs. 2. 
Wo kirchliches Vermögen zu anderen, als den bestimmungsmäßigen Zwecken 
verwendet werden soll, bedarf es, soweit nicht §. 31 Nr. 10 der K. G. und Syn. O. 
Platz greift, der Mitwirkung der Centralbehörden, deren Nachsuchung unter Beifügung 
des Beschlusses der Gemeindevertretung bei dem Konsistorium zu beantragen ist (Cirk. 
Verf. des Ev. O. K R. vom 9. Sept. 1878, K. G. u. Vd. Bl. S. 141; des Ver- 
mögensaufsichts-Gesetzes §. 1 Nr. 5; der A. Vd. vom 8. März 1893 Art. II). In 
Betreff des Erfordernisses staatlicher Genehmigung vergl. Art. 24 Nr. 8 des Ges. 
vom 3. Juni 1876, und hinsichtlich der Statuten kirchlicher Stiftungen den M. Erl. 
vom 28. März 1878 und den Erl. des Ev. O. K. R. vom 29. Dez. 1883 (K. G. 
u. Bd. Bl. 1878 S. 77 und 1884 S. 11). 
8. Grundstücke. 
a) im Allgemeinen. 
§. 19. Der Gemeinde-Kirchenrath hat darüber zu wachen, daß alle kirchlichen 
Grundstücke, auch diejenigen, welche im Nießbrauche kirchlicher Beamten stehen 
(88. 778, 779 des A. L. R. Th. II Tit. 11), oder in Pacht oder Miethe gegeben 
find, stets ordemlich verwaltet und wirthschaftlich benutzt, daher überall in ihren durch 
feste Male zu bezeichnenden Grenzen und in gutem ertragsfähigen, die ordnungs- 
mäßige Nutzung sichernden Zustande erhalten werden 
Ferner hat er Sorge zu tragen, daß der gesammte kirchliche Grundbesitz, ein- 
schließlich desjenigen, an welchem kirchlichen Instituten Miteigenthums- oder Nutzungs- 
rechte zustehen (vergl. §. 15), im Grundbuche eingetragen werde (Cirk. Erl. des Ev. 
O. K. R. vom 25. Juni 1880, K. G. u. Vd. Bl. S. 71; vergl. Beschl. des Kamm. 
Ger. vom 25. Sept. 1882, a. a. O. S. 83; §§. 1ff. des Ges. vom 5. Mai 1872 
und §§. 2, 11, 73 der Grundbuch-O. vom 5. Mai 1872, G. S. S. 433, 446). 
Im Uebrigen vergl. unten 8§. 28 und 30. 
b) Waldungen. 
§. 20. Die Bewirthschaftung der den Kirchen und kirchlichen Instituten gehö- 
rigen Holzungen (wegen Pfarrwaldungen vergl. 88. 804 ff. A. L. R. Th. II Tit. 11) 
hat sich nach den Regeln der Forst-Ordnung zu richten und stets die Nachhaltigkeit 
der Nutzung ins Auge zu fassen. Sie unterliegt der besonderen Mitaufficht des Re- 
gierungspräsidenten, welcher gesetzlich berufen ist, für jede Forstfläche, soweit nicht 
wegen geringer Gesammtgröße einfache Standorts- und Betriebsnachweisungen für 
ausreichend erachtet werden, Betriebspläne festzustellen, die mindestens alle 10 Jahre 
der Revifton unterliegen, Abweichungen davon, welche durch Rodungen, Holzabtrieb, 
Ueberschreitung des Abnutzungssatzes erfolgen sollen, zu genehmigen, eventuell die 
Borlage und Befolgung jährlicher Fällungs-, Kultur= und Nebennutzungspläne au- 
zuordnen, auch die Aufrechterhaltung eines angemessenen Betriebes nöthigen Falls im 
Zwangswege durchzuführen (Ges. vom 14. Aug. 1876, G. S. S. 373, Instr. vom 
21. Juni 1877, beides abgedruckt im K. G. u. Vd. Bl. 1878 S. 78—905). 
Der Gemeinde-Kirchenrath hat für den Schutz und die gehörige Bewirthschaftung 
kirchlicher Holzungen durch dazu befähigte Personen Fürsorge zu treffen, die erforder- 
lichen Betriebspläne unter Zuziehung von Sachverständigen aufzustellen und darauf 
zu achten, daß dieselben befolgt, namentlich der jährliche Holzeinschlag in den fest-
	        
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