1488 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen.
gestellten Grenzen gehalten, den nachhaltigen Betrieb gefährdende Nebennutzungen
verhütet werden, und nach jedem Abtriebe, wie bei unkultivirtem Waldboden recht-
zeitig ordnungsmäßige Wiederanpflanzungen (Aufforstungen) stattfinden.
9. Gebäude.
a) Feuerversicherung.
§. 21. Alle der Kirchen oder den kirchlichen Instituten gehörigen Gebäude und
die darin befindlichen kirchlichen Inventarienstücke sollen bei zuverlässigen Feuerver-
sicherungs-Anstalten nach ihrem vollen Werthe versichert werden, soweit nicht nach
staatlicher Anordnung diejenigen Theile auszuschließen find, in Ansehung derer zunächst
dem Fiskus die Pflicht der Unterhaltung und Wiederherstellung obliegt. Die Kosten
der Verficherung fallen den Bauverpflichteten zur Last, find aber, sofern die Berhält-
nisse nicht andere Eimiichtungen bedingen, im Zweifel zuvörderst aus der Kirchenkafse
zu entnehmen (§§. 712, 720, 789 ff. des A. L. R. Th. II. Tit. 11; Erlaß der
Minister der geistl. 2c. Angelegenheiten und des Innern vom 25. Mai 1826, v. Kamptz'
Annalen B. 10 S. 411 — u. Erlaß des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenbeiten
vom 29. Okt. 1864, M. Bl. S. 278).
b) Bauliche Unterhaltung und Neuban.
#§. 22. Der Gemeinde-Kirchenrath hat über alle kirchlichen Gebände und deren
Zubehör (z. B. Kirchuhr, Glocken, Orgel 2c. genaue Aufsicht zu führen und für ihre
Erhaltung in gutem Zustande Sorge zu tragen, wobei er zunächst durch den Rendanten
(§. 24 Abs. 5c der K. G. u. Syn. O.; vergl. unten §. 61) unterstützt wird. Er
hat daher zu veranlassen, daß alle kirchlichen Gebäude mindestens einmal jährlich vor
Beginn der Bauzeit und möglichst so zeitig, daß die erforderlichen Mittel in dem Etat
der Kirchenkasse (S. 66) bereit gestellt werden können, durch Beauftragte aus seiner
Mitte sorgfältig nachgesehen, auch alle nöthigen Herstellungen gut und baldigst aus-
geführt werden. Letzteres gilt auch, soweit zur Unterhaltung der Gebäude nach dem
bestehenden Rechte die Stelleninhaber, Miether oder Dritte verpflichtet sind (vergl.
88. 784 ff. des A. L. R. Th. II. Tit. 11).
Ueber die Stellung der kirchlichen Gemeindekörperschaften in Bauangelegenheiten
im Allgemeinen vergl. den Ministerialerlaß vom 6. März 1875 (K. G. u. Bd. Bl.
1. S. 138), und über die Beschaffung der Mittel s. unten Ss. 49 ff.
u.
§. 23. Bor Ausführung von Neubanten, wozu hier auch neue Anbaue und
wesentliche Veränderungen und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden zu rechnen
sind, sowie bei allen Bauten und Reparaturen, deren Kostenanschlag 150 Mk. über-
steigt, hat der Gemeinde Kirchenrath die Mitwirkung der Gemeindevertretung nachzu-
suchen. Soweit die Umstände es an einzelnen Orten erforderlich machen, kann aus-
nahmsweise durch Beschluß der Gemeindevertretung der Betrag, bis zu welchem der
Gemeinde-Kirchenrath über Reparaturen selbständig Bestimmungen zu treffen befugt ist,
über 150 Mk., jedoch nicht über 900 Mk. erweitert werden (§. 31 Nr. 5 der K. G.
n. Syn. O.). Dabei ist die Betheiligung des Patronats (F. 4) zu beachten (§F. 700
vergl. 687 des A. L. RK. Th. II. Tit. 11), auch für rechtzeitige Beschaffung der
erforderlichen baupolizeilichen Erlaubniß zu sorgen. Der Genehmigung des Kon-
fistoriums bedarf es: #
a) bei Neubauten und beim Abbruch vorhaudener Gebäude,
b) bei Reparaturen gottesdienstlicher Gebäude, wenn dadurch die bauliche Grund-
gestalt oder die künstlerische Ausstattung des Gebäudes geondert wird,
) bei Reparaturen der für die Geistlichen oder Kirchendiener bestimmten Gebäude,
sofern sie nicht im Einverständniß mit dem berechtigten Stelleninhaber erfolgen
(Vermögensauffichts-Gesetz §. 1 Nr. 8; Allerh. Bd. vom 8. März 1893 Art. II.).
Außerdem ist bei Errichtung neuer, d. h. bisher noch nicht vorhanden gewesener, für
den Gottesdienst, die Geistlichen, oder andere Kirchendiener bestimmter Gebäude durch
Vermittelung des Konsistoriums die Genehmigung der zuständigen staatlichen Aufsichts-
behörde — bei neuen Kirchen des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten mittelst
Berichts an den Eovangelischen Ober-Kirchenrath — einzuholen (Art. 24 Nr. 5 des
Ges. vom 3. Juni 1876; Allerh. Vd. vom 9. Sept. 1876).
§. 24. Bei allen Bauten und Reparaturen, welche Kirchen und kirchliche Gebäude