Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1489
Königlichen Patronats betreffen, oder bei welchen der Staat aus einem anderen Grunde
zunächst oder aushülfsweise die Kosten zu tragen verpflichtet, oder im Wege der
Gnadenunterstützung zu übernehmen bereit ist, werden die auf die Ausführung bezüg-
lichen Geschäfte, unbeschadet der ordnungsmäßigen Mitwirkung der Gemeinde-
körperschaften und der kirchlichen Auffichtsbehörden, durch die Bezirksregierung geleitet.
Insbesondere werden auch die dazu erforderlichen Kosten-Ueberschläge und -Anschläge,
Zeichnungen, Revisionsverhandlungen, Abnahmebescheinigungen u. dergl. von den
Königlichen Baubeamten unentgeltlich angefertigt, soweit dies bei staatlichen Bauten
geschieht (M. Erl. vom 20. Jan. 1881 und 3. März 1883, K G. u. Vd. Bl. 1881
S. 7 und 1883 S. 41, vergl. Erl. des Ministers der öffentl. Arbeiten vom 20. Juni
1880 M. Bl. S. 177). Den betheiligten Behörden ist, was auch die kirchlichen
Organe bei ihrer Geschäftsführung zu beachten haben, aufgegeben, die Vorarbeiten in
gewissen Fällen zur Prüfung bei der Ministerialinstanz vorzulegen. Es betrifft dies
bei allen Bauten, zu denen der Staat mehr als 30,000 Mk. an Geld, oder Werth
beizutragen hat, die Projekte und Anschläge, ferner aber bei Bauten und Reparaturen
von Kirchen und kirchlichen Kunstdenkmälern, sowie bei technisch besonders schwierigen
Bauunternehmungen, die Projekte, wenn der fiskalische Kostenbeitrag über 5000 Mk.
beträgt, und die Anschläge, wenn dieser Beitrag 10,000 Mk. übersteigt (Allerh. Erl.
vom 31. Mai 1880, K. G. u. Bd. Bl. S. 129). — Ueber das Verfahren bei
Vorbereitung, Ausführung und Berechnung der aus Staatsmitteln ganz oder theil-
weise zu errichtenden Hochbauten vergl. den Erlaß des Minister für öffentl. Arbeiten
vom 4 Aug. 1885 (M. Bl. S. 261 und K. G. u. Vd. Bl. 1886 S. 4 ff.). Im
Einzelnen sind zu vergleichen die Bestimmungen der „Dienstanweisung für die
Königl. Bauinspektoren der Hochbauverwaltung“ von 1888 (M. Bl. S. 186), theil-
weise abgedruckt im K. G. u. Bd. Bl. 1889 S. 1 ff.
In allen sonstigen Fällen haben die baupflichtigen Gemeinden die auf ihre Bauten
bezüglichen Entwürfe und Anschläge, wie die Leitung der Ausführung und die Ab-
nahmearbeiten durch geeignete Sachverständige auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern
die Bauten nicht von speziell dazu Berpflichteten auszuführen und diese dazu bereit
sind (s§. 49 Abs. 1). Es empfihlt sich, jene Vorarbeiten bei größeren Bauten stets
durch königliche Baubeamte anfertigen zu lassen. Das Konfistorium hat anderenfalls
zu ermessen, inwieweit es vor Ertheilung seiner Genehmigung noch des Gutachtens
eines solchen Beamten bedarf.
§. 25. Bei den Vorarbeiten für Kirchenbauten ist das durch Ministerialerlaß
vom 10. Juni 1862 mitgetheilte Regulativ (Aktenstücke des Er. O. K. V. 267),
hinsichtlich der Orgeln die Instr. vom 3. Okt. 1876 und der M. Erl. vom 2. Nov.
1885 (K. G. u. Bd. Bl. 1877 S. 156 und 1885 S. 184) zu beachten.
§. 26. Darüber, ob ein Bau im Ganzen oder nach den einzelnen Arbeiten zu
verdingen oder auf Rechnung auszuführen ist und ob in jenem Falle eine öffentliche
oder engere Ausschreibung mit Zulassung mündlichen oder schriftlichen Mindergebots
oder eine freihändige Vergebung an einen oder mehrere Unternehmer stattfinden soll,
hat der Gemeinde-Kirchenrath in jedem Falle unter sorgfältiger Erwägung des kirch-
lichen Interesses und thunlichst im Einverständniß mit den Bauverpflichteten zu be-
finden. Bei Ausschreiben von Minder= oder Mehrgeboten (vergl. auch die 88. 28
Abs. 2 u. 45) ist in den Bedingungen der Regel nach die Auswahl unter mehreren
Bietern vorzubehalten.
Bei Bauten königlichen Patronats und solchen, wozu der Staat Beiträge zu
leisten hat, find die desfallsigen besonderen Vorschriften zu befolgen (vergl. den Erlaß
des Ministers der öffentl. Arbeiten, betr. die anderweite Regelung des Verdingungs-
wesens vom 17. Juli 1885, M. Bl. S. 144 ff. und Erl. des Ministers der geistl.
Angelegenheiten vom 31. Okt. 1885, K. G. u. VBd. Bl. 1886 S. 3). Der Inhalt
der letzteren wird auch in sonstigen Fällen zur Anleitung dienen.
§. 27. Ueber die Nothwendigkeit und Art des Baues, sowie über die Aufbringung
(Bertheilung) der erforderlichen Kosten baben zunächst die Gemeindekörperschaften zu
beschließen. Wenn ein Patron oder soust speziell Verpflichteter dazu beizutragen hat,
ist dessen Erklärung zu erwirken und dabei eine gütliche Verständigung zu erstreben.
Kann dieselbe nicht erzielt werden, so hat der Gemeinde-Kirchenrath durch Vermittelung
des Konfistorinms zeitig und ehe der Bau begonnen, bezw. eine Zahlung geleistet
wird, bei der Regierung die Regulirung des Interimistikums zu beantragen. Bau-
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 94