Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1491 
Bei Erwerbungen ist zu beachten, daß das Eigenthum an Grundstücken im Falle 
freiwilliger Veräußerung nur durch die Auflassung und Eintragung des neuen Eigen- 
thümers im Grundbuch auf letzteren übertragen wird (§§. 1 und 2 des Ges. vom 
d. Mai 1872, G. S. S. 433). 
8§. 29. Zu der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben, bedarf es der Genehmigung des Evangelischen 
ber-Kirchenraths und des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten (Vermögens- 
aufsichts. Gesetz §. 1 Nr. 2; Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. II; Art. 24 Nr. 2 
des Ges. vom 3. Juni 1876; Art. I Nr. 3 der Allerh. Bd. vom 9. Sept. 1876). 
11. Begräbnifplätze. 
§. 30. Begräbnißplätze, welche — wie im Zweifel anzunehmen (88. 183, 190 
des A. L R. Th. II Tit. 11) — den Kirchen gehören, stehen unter Verwaltung 
des Gemeinde-Kirchenraths. Derselbe hat für Wahrung ihres kirchlichen Charakters 
auch bei Erneuerungen und Erweiterungen Sorge zu tragen. Um dies Ziel auch 
bei Neuanlagen in Gemeinden außerhalb des Kirchorts zu erreichen, empfiehlt sich 
die Eintragung im Grundbuch auf den Namen der Kirchengemeinde mit ausdrück- 
lichem Vorbehalt der Benutzung und der Unterhaltungspflicht für die örtlich zunächst 
Betheiligten (F. 761 des A. L. R. Th. II Tit. 11). 
Im Falle der Anlegung von Kommunalbegräbnißplätzen hat der Gemeinde- 
Kirchenrath bei dem Ortsvorstande bezw. den Staatsbehörden für rechtzeitige Sicher- 
stellung des religiösen Interesses in Betreff der Einweihung der zum Schutze gegen 
Entheiligung, Unfug bei Beerdigungen, Aergerniß gebende Grabschriften u. dergl. 
nothwendigen Aufsicht, sowie die der sonst erforderlichen Rücksichten auf die Kirchen- 
gemeinde und das kirchliche Amt Sorge zu tragen (vergl. den M. Erl. vom 26. Juli 
1864, M. Bl. S. 154 und vom 27. April 1886, K. G. u. Vd. Bl. S. 75), auch 
peiter über Wahrung dieser Interessen, nöthigen Falls durch Aurufung der Obrigkeit, 
1 wachen. 
. Anlegung neuer Begräbnißplätze ist die Genehmigung des Regierungs- 
präfidenten erforderlich (Art. 24 Nr. 6 des Ges. vom 3. Juni 1876, Art. 1 Nr. 2 
der Allerh. Bd. vom 30. Jan. 1893). 
Der Gemeinde-Kirchenrath berichtet dieserhalb, sowie bei Erweiterung bestehender 
Becfräbnißplätze, unter Beachtung der Vorschriften über Erwerbung von Grundstücken 
(§. 28) und unter Miteinreichung einer polizeilichen Bescheinigung über die gesund- 
heitlichen Erfordernisse (nöthigen Falls eines Kreisphysikatsattestes), an das Kon- 
storium, welches seinerseits im Benehmen mit der Bezirksregierung das Weitere 
veranlaßt. Auch zur Schließung und veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen 
bedarf es der Genehmigung der Staatsbehörde (Art. 24 Nr. 6 a. a O.). 
12. Kapitalien. 
a) Belegung im Allgemeinen. 
§. 31. Kapitalien, welche zum ursprünglichen Dotationsvermögen (Fundation) 
der Kirche oder eines kirchlichen Instituts gehören, oder diesem Vermögen hinzutreten, 
-und solche, welche für veräußerte Grundstücke und zur Vermögenssubstanz gehörige 
Nutzungen (Holzabtriebe, Bergwerkserzeugnisse, Steine, Torf 2c., §8. 30 ff. des A. L. 
RK. Th 1 Tit. 21) oder für abgelöste Rechte einkommen, sollen vom Gemeinde- 
Kirchenrath in erster Linie sichergestellt, gegen jede Verringerung geschützt und, wenn 
e zurückgezahlt werden, schleunig wieder vorschriftsmäßig augelegt werden. 
Die Verwendung von Kapitalbeständen für laufende Bedürfnisse ist nur mit 
Genehmigung des Konsistoriums zulässig (Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 11; 
Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. 11). 
Auch sonstige Gelder, welche verfügbar und nicht in naher Zeit zu anderen 
Ausgaben zu verwenden sind, hat der Gemeinde-Kirchenrath im Interesse der Kirche 
thunlichst bald zinsbar zu belegen, widrigen Falls er zum Ersatze der entgangenen 
Nutzung verpflichtet ist (§§. 634 f. des A. L. R. Th. II Tit. 11; §. 39 Abs. 5 der 
Vormundsch. O vom 5. Juli 1875, G. S. S. 431). Dabei ist die Vermischung 
verschiedener Fonds möglichst zu vermeiden. 
Zu beachten ist, daß kirchliche Darlehne an die Vorgesetzten der kirchlichen Ver- 
waltung überhaupt nicht, an Patrone, Pfarrer, Aelteste und Gemeindevertreter nur 
94*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.