Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1492 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
mit ausdrücklicher Genehmigung des Konsistoriums und in allen Fällen nur gegen 
eine soiche Sicherheit, wie sie für das Vermögen bevormundeter Personen vorgeschrieben 
ist (pi0,.ische Sicherheit), ausgeliehen werden dürfen (§§. 636, 641 ff. des A. L. 
R. Tha. II Tit. 11; §. 1 Nr. 10c des Vermögensaussichts-Gesetzes; §. 39 Vormundsch. 
O. vom 5. Juli 1875). Auch eine unter besonderen Umständen, etwa an Stelle 
der Ansleihung, zweckmäßig erscheinende zeitweilige Ueberlassung von Geldern eines 
selbständigen kirchlichen Fonds (Instituts) an einen anderen solchen Fonds derselben 
Küchtengemeinde ist nicht vorzunehmen ohne vorgängige Genehmigung des Patronats 
und der Aufsichtsbehörde. Letztere wird nur auf Grund eines für Kapital und Zinsen 
genügende Gewähr leistenden Beschlusses der Gemeindekörperschaften zu ertheilen sein. 
Anderenfalls finden die Vorschriften wegen stiftungswidriger Verwendung Anwendung 
(S. 13 Abs. 2). 
Die Prüsung der Sicherhei (§. 32) und die Bestimmung über die zinsbare 
Belegung steht auch bei Kapitalien, welche dem Nießbrauche von Stelleninhabern 
unterliegen, vorbehaltlich der Vorschriften über die Genehmigung des Patrons und 
der Aussichtsbehörde (5. 33), nach Benehmen mit dem Nießbraucher dem Gemeinde- 
Kirchenrath zu (§§. 101 ff. des A. L. R. Th. I Tit. 21). Wenn derselbe es unter- 
läßt, die Bestimmungen für Anlegung kirchlicher Gelder zu beachten, werden die 
Mitglieder desselben für den entstehenden Schaden mit ihrem Bermögen haftbar. 
Die Vorschriften in Betreff Feststellung der Sicherheit (s. 32), wie in Betreff 
Genehmigung des Patrons und der Aufsichtsbehörde (§F. 33) greifen auch bei etwaigen 
Anträgen des Schuldners auf Berminderung der dargebotenen Sicherheit durch Pfand- 
entlassung und dergl. Platz. 
b) Zulässige Arten der Belegung. 
§. 32. Für die Ausleihung kirchlicher Gelder eignen sich (vergl. §. 39 der 
Vormundsch. O.): 
1. Hypotheken oder Grundschulden, wenn sie bei ländlichen Grundstücken inner- 
halb der ersten zwei Drittheile der ritterschaftlichen, landschaftlichen, gerichtlichen oder 
Steuertaxe, bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte der Taxe einer öffentlichen 
Feuerversicherungsgesellschaft oder des gerichtlichen Taxwerths, oder wenn sie inner- 
halb des 15fachen Betrages des Grundstenerreinerwages der Liegenschaft zu stehen 
kommen (in der Regel nur zur ersten Stelle); 
2. mit ftaatlicher Genehmigung ansgegebene Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen 
solcher Kreditinstitute, welche durch Bereinigung von Grumdbesitzern gebildet, mit 
Korporationsrechten versehen find und nach ihren Statuten die in Nr. 1 gedachten 
Beleihungsgrenzen beobachten; 
3. Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem 
Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt oder hinsichtlich der 
Verzinfung gesetzlich garantirt sind, bezw. Buchschulden des Preußischen Staats (Ges. 
vom 20. Juli 1883 und 12. April 1886, betr. das Staatsschuldbuch, G. S. 1883 
S. 120 und 1886 S. 124; vergl. unten §. 39); 
4. Rentenbriefe der zur BVermittelung der Ablösung von Renten in Preußen 
bestehenden Rentenbanken; 
5. Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen 
(Provinzen, Kreisen, Gemeinden rc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und 
entweder seitens der Inhaber kündbar find, oder einer regelmäßigen Amortisation 
unterliegen; 
6. die einstweilige zinsbare Belegung von Geldern bei einer öffentlichen, obrig- 
keitlich bestätigten Sparkasse, oder bei der Seehandlung (M. Erl. vom 29. Ap#m 
1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 56 f.), welche einzutreten hat, soweit Baarbestände nicht 
in einer der vorstehenden Arten (Nr. 1—5) angelegt werden können. 
c) Mitwirkung von Aufssichtsinstanzen. 
§. 33. Ausleihungen auf Hypothek oder Grundschuld (s. 32 Nr. 1) dürfen nur 
mit Zustimmung des Patrons vorgenommen werden (§. 637 des A. L. R. Thy. II. 
Tit. 11; s. oben F. 4). 
Sofern das Kapital 1000 Mk. übersteigt oder nicht zu erster Sicherheit oder an 
eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber betheiligte 
Person ausgeliehen werden soll, ist die Genehmigung des Konfistoriums erforderli
	        
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