Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1493 
(Vermögensaussichts-Gesetz #§. 1 Nr. 10, Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. I). 
m dieselbe zu erlangen, hat der Gemeinde-Kirchenrath dieser Behörde rechtzeitig zu 
erichten und dabei, unter Angabe des Erforderlichen über die Person des Darlehns- 
suchere, seinen die Sache betreffenden Beschluß nebst der Erklärung des Patronats, 
owie alle zur Prüfung der dinglichen Sicherheit erforderlichen Nachweise miteinzu- 
reichen. Zu letzteren gehören auch die den angebotenen Pfandgrundbesitz betreffenden 
amtlichen Auszüge aus der Grundsteuermutterolle und Gebäudesteuerrolle, bezw. aus 
em Grundbuche, soweit nicht ausreichende Auskunft über den eingetragenen Eigen- 
thümer und die dingliche Belastung in anderer Art, z. B. durch Einsichtnahme und 
dergl. zu beschaffen ist, der Feuerversicherungsschein, eine den Bestimmungen des § 32 
r. 1 entsprechende Taxe (wegen dorfgerichtlicher Abschätzung von Grundstücken bis 
000 Mk. Werth vergl. noch das Gesetz vom 4. Mai 1857, G. S. S. 445), 
ezw. die anderweit erforderlich scheinenden amtlichen Bescheinigungen über den Werth 
des Grundbesitzes und eine Sicherheitsberechnung, bei welcher selbstverstäudlich die 
callasten mit entsprechendem Kapitalbetrage in Abzug zu bringen find. 
Geeigneten Falls ist dafür Sorge zu tragen, daß der Schuldner sich wegen 
Tilgung von Zinsrückständen und Rückzahlung des gekündigten Kapitals in der ge- 
vichtichen oder notariellen Schuldurkunde sofortiger Zwangsvollstreckung unterwirft 
G. 702 Nr. 5 der C. Pr. O. vom 30. Jan. 1877; vergl. unten §. 90). 
d) Schuldurkunden. 
#§. 34. Die auf Anlegung kirchlicher Gelder bezüglichen Schuldurkunden sind 
noch vor Auszahlung der betreffenden Summen sorgfältig zu prüfen, Hype heken- 
dokumente, ob sie mit den getroffenen Verabredungen übereinstimmen und die alle 
Pfandgrundstücke umfassende Eintragung im Grundbuch nachweisen, Werthpapiere in 
ezug auf Art, Betrag, Vorhandensein der Zinsscheine und Erneuerungsanweisungen, 
und ob sie nicht etwa außer Cours gesetzt sind. 
Gehören zu dem hypothekarisch belasteten Grundbesitz Gebäude, so ist, da nach 
§. 30 des Ges. vom 5. Mai 1872 (G. S. S. 433) dem Gläubiger Feuerversiche- 
rungsgelder haften, welche nicht zur Wiederherstellung der Gebäude verwendet wer- 
den, sicherzustellen, daß die Eintragung des Darlehns in den Büchern der Feuerver- 
sicherungsgesellschaft erfolgt ist, und daß etwaige Unterlassungen der Prämienzahlung 
und Berminderungen der Versicherungssumme, unter einstweiliger Aufrechterh llung 
der bisherigen Versicherung im Interesse des Gläubigers, diesem rechtzeitig augezeigt 
werden sollen. 
e) Kündigung. 
#§. 35. Werden ausgeliehene kirchliche Kapitalien gekündigt, sei es von dem 
Gemeinde-Kirchenrath oder von dem Schuldner, so ist hiervon noch vor der Einziehung 
dem Patron (§. 4) Anzeige zu machen (§§. 629 f. A. L. R. Th. II. Tit. 11). In 
ledem solchen Falle hat der Gemeinde-Kirchenrath demnächst den Schuldner mit be- 
stimmier Anweisung darüber zu versehen, an wen und gegen wessen Quittung er die 
Rückzahlung leisten bezw. durch einen Dritten bewirken soll (8§. 632 f. a. a. O). 
Die Hauptquittung und Löschungsbewilligung, wie etwaige Erklärungen über 
Abtretung der Forderung an einen Dritten, sind vom Gemeinde-Kirchenrath in ur- 
kundlicher Form auszustellen (§. 5 Abs. 7). 
fz) Aufwendungen zur Wiederbelegung. 
§. 36. Die bei Wiederbelegung zurückbezahlter Kapitalien entstehenden Unkosten 
(Porto-, Stempel-, Gerichts-, Wechslergebühren u. dergl.) sind, soweit sie nicht im 
einzelnen Falle einem anderen Verpflichteten zur Last fallen, von demjenigen zu tra- 
gen, welchem der Nießbrauch zusteht (S. 788 A. L. R. Th. II. Tit. 11; §8. 11, 22, 
87 das. Th. I. Tit. 21; Verf. des E. O. K. vom 29. Juni 1880, K. G. u. Vd. 
Bl. 1882 S. 55). 
Müssen Werthpapiere zu einem über den Neunwerth gehenden Preise erworben 
oder unter dem Erwerbspreise (d. i. bei Kapitalabfindungen in Ablösungssachen der 
Neunwerth) veräußert werden, so bleibt behufs Verhütung von Kapitalverlusten thun- 
lichst auf sofortigen oder allmählichen Ersatz des Agio bezw. Disagio Bedacht zu 
nehmen. Ist in solchen Fällen das Interefse eines Stelleninhabers wegen der Zin- 
sennutzung mitbestimmend, so haben die Gemeindekö-perschaften ihre Genehmigung zu
	        
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