Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 9
Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen
ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs= und Bannrechte u. s. w. Ent-
üdigung !) zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.
nidPs. 8. Von dem gleichen Zeitpunkte (§. 7) ab unterliegen, soweit solches
icht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
1. diejenigen Zwangs= und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen
des §. 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grund-
besitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft oder
Bewohnern eines Orts oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt?:;
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen
äirthicheftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte
entnehme.
Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.
§. 9. Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die
88. 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechts-
wege zu entscheiden.
3 Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen
ehörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie
weit eine auf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grund-Abgabe ist oders)
r den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß.
§. 10. Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs= und Bann-
rechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind,
onnen fortan nicht mehr erworben werden).
Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden?).
§. 11. Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugniß zum
selbständigen Betriebe eines Gewerbes keinen Unterschied.
.
Zu Anmerkung 7 auf S. 8.
rungen in geschlossenen Räumen gegen Eintrittsgeld veranstalten, Res. 23. Dez. 1880
(M. Bl. S. 24).
Die Einführung von Abgaben von öffentlichen Lustbarkeiten ist durch die Gewerbe-
Orduung nicht verboten, Res. 30. Nov. 1876 (M. Bl. S. 14); vergl. Ges. 8. März
1371 §. 74 Schlußsatz (G. S. S. 130) und Komm. Abg. Ges. 88. 2, 6, 15. Ueber-
haupt ist durch §. 7, 6 an der landesgesetzlichen Steuerpflicht nichts geändert, Erk.
O. Trib. 18. Juni 1873 (O. R. XIV. 444); 5. April 1876 (O. R. XVII. 259).
Vergl. Erk. R. G. 8. Nov. 1886 (Reger VIl. 356).
Theaterunternehmern kann die Abhaltung von Vorstellungen vor Entrichtung der
Abgabe ungeachter ihrer Konzession durch Pol. Vd. bei Strafe verboten werden, Erk.
19. Jan. 1879 (O. R. XX. 302).
1) Bergl. Eutschädigungsges. 17. Jan. 1845 (G. S. S. 79) und Ges., betr.
Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen in den neuen Provinzen,
17. März 1868 (G. S. S. 240) nebst Ausführungsbest. 13. Jan. und 20. März
1873 (M. Bl. S. 15 und 68).
Ueber Anträge auf Ablösung und Entschädigung entscheidet der Bezirksausschuß,
t cefen Endurtheile Revision beim Oberverwaltungsgericht stattfindet, S. 133
u. Ges.
:) Nach E. Crim. XXVIII. 122 darf denen gegenüber, die vor dem 1. Jan.
1873 einem ablösbaren Zwangs-= und Bannrechte nicht unterworfen waren, ein solches
nicht ausgeübt werden, also nicht mehr neu entstehen. *- rm.
*) Ueber die Grundsätze, nach denen die Frage zu entscheiden ist, ob eine mit
dem Grundbesitz verknüpfte Abgabe eine Grundabgabe sei oder ob sie die Berechtigung
Am Betriebe des Gewerbes betreffe, oder ob sie gemischter Natur sei, vergl. Plenar=
eschl. O. Trib 15. Febr. 1847 (E. XIV. 104—141). ·
b ) Doch find Berträge, in denen Jemand sich Beschränkungen im Gewerbe-
lerriebe unterwirft, nicht ungültig, sofern sie nicht dem öffentlichen Interesse zuwider-
aufen, E. Civ. I. 22, II. 119; oben Anm. 2 zu §. 1 S. 1. Ein nach Ort und
Zeit unbeschränktes Versprechen, bei Konventionalstrafe in kein Konkurrenzgeschäft ein-
zutreten, hat das R. G. nicht für gültig anerkannt, E. Civ. XXXlI. 97.
# Eine Uebertragung bereits bestehender Gewerbeberechtigungen ist nicht verboten,
ct. O. B. G. 1. April 1882 (Reger II. 368).