Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1494 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
der Belegung in der Regel nicht eher zu ertheilen, als jener Ersatz gesichert ist. 
Kann derselbe nicht durch eine Bewilligung aus der Kirchenkasse (§. 31 Nr. 8 der 
K. G. u. Syn. O.) oder mit Zustimmung des Nießbrauchers durch geordnete mehr- 
jährige Kapitalisirung eines Theils der Zinsen und dgl. erbracht werden, so ist dem 
Stelleninhaber die Beschaffung zu überlassen, einstweilen aber die betreffende Ber- 
äuderung auszusetzen, bezw. die Kapitalanlage in anderer Art zu bewirken (Berf. 
des E. O. K. vom 27. Jannar 1885, K. G. u. Bd. Bl. S. 25). 
13. Behandlung der Werthpapiere. 
a) Außer-= und Incourssetzung. 
§. 37. Werden kirchliche Gelder durch Ankauf von Werthpapieren belegt, welche 
auf den Inhaber lauten, so müssen die letzteren, sobald sie endgültig angenommen 
sind, vom Gemeinde-Kirchenrath durch einen kurzen, auf der Rückseite anzubringenden 
Bermerk außer Cours gesetzt werden. Derselbe ist im Falle späterer Wiederveräußerung 
durch einen entsprechenden Incourssetzungsvermerk wieder aufzuheben (vergl. §. 5 
Abs. 7). Als Kirchensiegel ist hier ein Schwarzstempel beizudrucken, Erl. E. O. K. 
11. Dezember 1880 (K. G. u. Bd. Bl. S. 187). 
b) Ausloosung und Kündigung. 
§5. 38. Ueber die im Besitze einer Kirche befindlichen Werthpapiere, einschließlich 
derjenigen, welche zu dem Vermögen kirchlicher Stellen und zu den der Kirche ge- 
stellten Kautionen (§. 63) gehören, ist neben dem Lagerbuch noch ein stets laufend zu 
erhaltendes Berzeichniß zu führen, welches die Werthpapiere nach Neunweith, Buch- 
staben und Nummern, Zinsfuß und Zinsverfalltag, sowie die Ausloosungstermine 
nachweist. Dasselbe bleibt in der Hand der Kirchenkassenrendanten. 
Der Rendant hat unter persönlicher Berantwortung die Ausloosung und sonstige 
Aufrufung der Werthpapiere zu kontrolliren und eintretenden Falls beim Gemeinde- 
Kirchenrath wegen der Einziehung und Wiederanlage des Kapitals Anträge zu stellen. 
Auf sein Berlangen hat, wenn das Regierungsamtsblatt nicht ausreicht, der Gemeinde- 
Kirchenrath ein zuverlässiges Verloofungsblatt zu halten. 
Der Gemeinde-Kirchenrath kann, wenn es die Umstände erfordern, statt des Ren- 
danten ein anderes seiner Mitglieder (Pfarrer oder Aelteste) mit dieser Kontrolle be- 
sonders beauftragen und hat sich von Zeit zu Zeit durch geeignete Proben von der 
pflichtmäßigen Erfüllung des Kontrollgeschäfts zu überzeugen (F. 2 Abs. 2). Auch 
ist den Stelleninhabern jederzeit die Durchsicht des Verloosungsblatts der Kirche in 
Betreff der ihrem Nießbrauche unterliegenden Werthpapiere zu gestatten, da sie allein 
für die Wahrnehmung ihres persfönlichen Interesses daran einzustehen haben. 
c) Aufbewahrung. 
S 39. Bei Ausbewahrung der Werthpapiere (vergl. §. 16) ist mit besonderer 
Vorsicht zu verfahren. Die Schuldurkunden find von den Zinsscheinen nebst den 
Ernenerungsanweisungen (Talons) getreunt und falls thunlich in verschiedenen sicheren 
Verhältnissen und Räumen niederzulegen. Die Zinsscheine der zum Nießbrauch 
kirchlicher Stelleninhaber gehörigen Papiere werden den letzteren rechtzeitig zur Ein- 
ziehung ausgehändigt. 4# · 
Das Vorhandensein sämmtlicher Werthpapiere ist durch den Gemeinde-Kirchenrath 
oder durch bestimmte von demselben beauftragte Aelteste mindestens einmal im Jahre 
bei der Schlußkassenrevision genau festzustellen (ss. 76, 77). Der betreffende amtliche 
Vermerk, welcher zum Protokollbuch des Gemeinde-Kirchenraths zu übergeben und bei 
den Akten aufzubewahren ist, muß ergeben, das jedes einzelne Werthpapier nachgesehen 
und mit den Zinsscheinen und den Erneuerungsamweisungen wirklich vorgefunden ist. 
Ist die genügend sichere Aufbewahrung der Werthpapiere innerhalb der Parochie 
nicht möglich, so hat der Gemeinde-Kirchenrath deren offene Niederlegung bei der 
Reichsbank in Berlin in Erwägung zu ziehen, welche unter den bei jeder Reichsbank- 
stelle zu erkundenden Bedingungen die gesammte Berwaltung von Werthypapieren, auf 
Antrag auch die Ueberwachung der Ausloosung, unter voller Gewährleisiung übernimmt. 
Ebenso bietet eine völlige Sicherung für alle Bestände an 4 und 3½ procentiger 
Preußischer konsolidirter Anleihe die Umwandlung derselben in eine Buchschuld des 
Staats auf den Namen des berechtigten Justituts (s. 32 Nr. 3); durch die Ein-
	        
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