Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1495 
tragung in das bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden geführte Schuldbuch tritt 
an die Stelle der eingelieferten Schuldverschreibungen bis dahin, daß solche in gleichem 
Nennwerth zurückgefordert werden, eine eingetragene und voll gewährleistete Forderung 
an die Staatskasse, die aller Gefährdung durch Diebstahl, Feuer u. dergl. entzogen 
ist (Gesetze vergl oben §. 32 Nr. 3; Ausf. Best. des Finanzministers vom 22. Juni 
1884, M. Bl. S. 153 auch abgedruckt in den Regierungsamtsblättern). 
14. Gebührentaxen. 
§ 40. Für Taufen und Trauungen in ortsüblich einfachster Form, sowie für 
Aufgebote find Stolgebühren nicht mehr zu erheben (§. 1 des Kirchengesetzes vom 
28. Juli 1892, K. G. u. Vd. Bl. S. 167). 
Die nachträgliche Einführung einer Stolgebühr für Akte, welche durch das vor- 
genannte Kirchengesetz stolgebührenfrei geworden sind, ist unzulässig. 
Im Uebrigen bedarf es zur Einführung und Veränderung von Stolgebühren- 
taxen der Mitwirkung der Gemeindevertretung (s. 31 Nr. 7 der K. G. u. Syn. O.), 
sowie der Genehmigung des Konsistoriums und des Regierungspräsidenten. 
Dasselbe gilt von Taxen, welche nur Gebührenfestsetzungen für den Gebrauch 
kirchlicher Gegenstände, als Inventarienstücke, Kirchstühle, Grabstellen, einschließlich 
der Anlegung von Grabdenkmälern u. dergl., oder für mechanische Leistungen als 
Anfertigung und Versorgung von Gräbern, Glockengeläute u. dergl. enthalten (Ver- 
mögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 4; A. Vd. vom 8. März 1893 Art. II; Art. 24 
Nr. 4 des Ges. vom 3. Juni 1876; Art. III Nr. 4 der A. Vd. vom 9. Sept. 1870). 
15. Regelung der Kirchensitze. 
§. 41. Die Regelung der Kirchensitze ist, soweit nicht etwaige (jedesmal be- 
sonders zu erweisende) Privatrechte in Frage find, unter Beachtung der bestehenden 
allgemeinen Bestimmungen (§§. 676 bis 684 des A. L. R. Th. II Tit. 11) und 
örtlichen Rechtsordnungen von dem Gemeinde-Kirchenrath im Verwaltungswege nach 
Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses vorzunehmen. Die Entscheidungen des- 
selben sind bis zum Nachweis entgegenstehender Privatansprüche im Rechtswege nicht 
anzufechten und nöthigen Falls polizeilich zu schützen (Entsch. des Komp. G. H. vom 
18. März 1865 J. M. Bl. S. 134 und vom 14. April 1883, K. G. u. Vd. Bl. 
S. 70 u. des O. V. G vom 10. Dezember 1884, das. 1885 S. 29). 
Ist eine allgemeine Neuvertheilung nothwendig, so trifft der Gemeinde-Kirchenrath 
zunächst über die Grundsätze Vereinbarung, nach Befinden unter Zuziehung der Ge- 
meindevertreter (8§. 33 der K. G. u. Syn. O.), entwirft danach eine vollständige 
Sitzordnung im Anschluß an eine Handzeichnung und setzt dieselbe, nachdem sie behufs 
Erklärung aller Betheiligten innerhalb bestimmier Frist öffentlich ausgelegen hat und 
unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche eine allseitige gütliche Erledigung der 
erhobenen Einwendungen erstrebt ist, selbständig fest. 
16. Reallasten. 
§. 42. Wenn innerhalb des Kirchspiels Grundstücke getheilt werden, liegt dem 
Gemeinde-Kirchenrath ob, gemäß §8§. 2 f. und 7 ff. des Gesetzes vom 25. August 1876 
(G. G. S. 405) die darauf haftenden aus dem Kirchen= und Pfarrverbande ent- 
springenden Lasten, einschließlich der Patronatslasten, auf die Besitzer der Treunstücke 
zu vertheilen. . 
Zu diesem Zwecke wird ihm vom Katasterkontrolleur durch Vermittelung des 
Kreislandraths bezw. des Gemeindevorstandes der Rentenvertheilungsplan oder Auszug 
aus den Grundsteuerfortschreibungs-Protokollen zugestellt, welche die erforderlichen 
Anhaltspunkte für die Vertheilung darbieten. 
Gegen die urkundlich auszufertigende Feststellung des Gemeinde Kirchenraths, welche 
salls Patronatslasten zu vertheilen sind, auch der Regierung als Patronatsaussichts- 
behörde zuzustellen ist, steht den Betheiligten innerhalb zwei Wochen (§F. 51 des Ges. 
vom 30. Juli 1883, G. S. S. 195) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. 
Streitigkeiten über das Bestehen, den Umfang und die rechtliche Natur der Ab- 
gaben verbleiben der richterlichen Entscheidung. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen 
der Bezirksausschuß, kann jedoch über die Bertheilung eine vorläufige Festsetzung treffen 
(§8. 9 bis 11 des Ges. vom 25. August 1876). 
Bei einer Zerstückelung von Grundstücken find die Berechtigten zu fordern befugt,
	        
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