1496 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen.
daß ihre darauf haftenden Geld- und Roggenrenten, welche nach der Bertheilung
unter 12 Mk. bezw. zwei Neuscheffel Roggen beiragen, durch Erlegung des 25fachen
Baarbetrages abgelöst werden (Ges. vom 27. April 1872, G. S. S. 417, Ges. vom
17. Januar 1881, G. S. S. 5).
Die Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrente bedarf, soweit sie nicht in
dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt, der Genehmigung
des Konsistoriums (Bermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 7e; Allerb. Bd. vom 8. März
1893 Art. II).
Wegen sonstiger Ablösung von Reallasten, welche zu Gunsten der Kirche auf
Grundstücken haften, vergl. §. 18 und wegen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
von Rezessen die Entscheidung des Oberlandeskulturgerichts vom 25. Sept. 1883 (K.
G. u. Vd. Bl. S. 1360).
17. Stellenvermögen.
§. 43. Die Wahrung des Einkommens kirchlicher Amtsstellen und des Pfründen-
vermögens legt dem Gemeinde-Kirchenrath neben seinen allgemeinen Obliegenheiten
gegenüber dem kirchlichen Vermögen noch besondere Pflichten auf (vergl. aus §. 44
Abs. 2 u. F. 48).
So kommt ihm, außer der Berzeichnung des Rechtsbestandes (§. 14) für Fälle
von Neubesetzungen, Gehaltsregelungen und Emeritirungen und dgl. die pflichtmäßige
Feststellung und Beranschlagung der durchschnittlichen Jahresergebnisse zu. Die be-
treffenden Nachweisungen und Bescheinigungen hat er bei eigener Verantwortung nur
nach gewissenhafter Einzelprüfung aller Einnahme= und Ausgabeposten auszustellen
(vergl. Nr. 19 Abs. 2, Nr. 8, 16, 18 Abs. 1 der Instr. zur Penfions. Ordnung,
K. G. u. Vd. Bl. 1880 S. 153; Anleitung zur Relikten-- Ordnung vom 7. April
1892 zu §. 15 Nr. 1 Abs. 3, vergl. auch zu §. 14 Nr. 1—3 und zu §. 25 Nr. 4,
K. G. u. Vd. Bl. S. 71).
Beschlüsse über die Verwandlung veränderlicher Einnahmen der Kirchenbeamten
in feste Hebungen unterliegen der Genehmigung des Konsistoriums (Vermögensauf-
sichts-Gesetz §. 1 Nr. 7 d, Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. II.).
Der Gemeinde-Kirchenrath hat ferner darüber zu wachen, daß das zum Nießbrauch
übergebene Bermögen, einschließlich der den Stellen gehörigen Inventarienstücke, nach
dem Lagerbuche und den sonst vorhandenen Berzeichnissen bei Abgang des Stellen-
inhabers ungeschmälert an einen von ihm Beauftragten zurückgegeben oder, wenn so-
gleich der Amtsnachfolger eintritt, an diesen überliefert werde. Wegen dieser Kück-
gewähr sowie wegen des Ersatzes etwaiger Berbesserungen oder Berringerungen gelten
die allgemeinen Bestimmungen über den Nießbrauch (58. 823 ff. A. L. R. Th II.
Tit. 11 u. 88. 111 ff., 124 ff., 132 ff. das. Th. I. Tit. 21). Danach haben nament-
lich der Nießbraucher und seine Erben einen Anspruch auf Vergütung wegen Ber-
besserungen nur insofern, als dieselben mit ausdrücklicher Genehmigung des Ge-
meinde-Kirchenraths, des Patrons und der geistlichen Obern gemacht sind. Außer
diesem Falle steht, wenn nicht eine gütliche Einigung erfolgt, dem Nießbraucher oder
seinen Erben nur das Recht zu, die Berbesserung zurückzjunehmen. Die Sache muß
von ihnen aber, weun hiervon Gebrauch gemacht wird, auf eigene Kosten wieder in
denjenigen Stand gesetzt werden, in welchem sie sich vor der Verbesserung befunden
hat. Leistet der Amtsnachfolger dem Vorgänger Ersatz für Verbesserungen, so rritt
er dadurch hinsichtlich etwaiger Bergütung aus dem Stellen= und sonstigen Kirchen-
vermögen und hinsichtlich des Anspruchs auf Zurücknahme der Verbesserung nur in
die Rechte defselben ein (8§. 825— 829 des A. L. R. Th. II. Tit. 11).
III. Nutzung des Bermögens und Bezug anderer Ein künfte.
1. Im Allgemeinen.
s. 44. Der Gemeinde Kirchenrath hat, soweit dadurch nicht die Rechte eines
Stelleninhabers oder sonst Berechtigten verletzt werden, dafür Sorge zu tragen, daß
von dem kirchlichen Vermögen, unter sorgfältiger Wahrung des Vermögensbestandes
(vergl. #§. 12 ff.) ein möglichst hoher und nachhaltiger Nutzungsertrag erzielt wird.
Er hat daher verfügbare Gebäude in thunlichst vortheilhafter Weise zu vermiethen,
Frldgrundsiüche zu verpachten oder auf Rechnung bewirthschaften zu lassen (vergl.
Ss. 45 ff), schlagbare Holzbestände zu verkaufen (vergl. §. 20), für geeignete Aus-
bentung von Bergwerken, Steinbrüchen, Torfländereien und dergl. Sorge zu tragen