Abschnitt XLI. Verw.Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1497
(vergl. §. 31 Abs. 1), Kirchensttze (vergl. §. 676 ff. des A. L. R. Th. II. Tit. 11)
und Grabstellen (§F. 762 a. a. O.) in hergebrachter Weise nutzbar zu machen (vergl.
§s. 40 Abs. 2, 41 u. 30), Naturalhebungen in Geld umzusetzen, Kapitalien
zinsbar zu belegen, Geldhebungen und andere Einkünfte rechtzeitig einzuziehen (s. 664
vethin L. R. Th. 1I. Tit. 11) und Nutzungsausfälle überall nach Kräften zu
erhüten.
Beschlüsse über Bewilligungen aus der Kirchenkasse zu dauernder Verbesserung
des Einkommens der bestehenden Stellen für den Dienst der Gemeinde, sowie über
dauernde Verminderung solcher auf der Kirchenkasse haftenden Bewilligungen bedürfen
der Zustimmung des Konsistoriums (§. 1 Nr. 7 a und b des Vermögensauffichts-
Gesetzes; Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. II).
So lange ein Kirchenamt erledigt ist und nicht den Hinterbliebenen des letzten
Stelleninhabers der Genuß der Stelleneinkünfte zusteht, hat der Gemeinde-Kirchenrath
sich der Einziehung und Verwaltung der letzteren unter Mitwirkung des Kirchenkasseu-
rendanten ebenso zu unterziehen, wie bei sonstigen kirchlichen Fonds. Aus den
Einkünften der Bakanzkasse sind zunächst die von der Stelle zu entrichtenden Abgaben
(z. B. Pfarrbeiträge und Pfründenabgaben zum Pensionsfonds und dergl.) und die
Kosten der Amtsverwaltung zu bestreiten, welche von der Aussichtsbehörde festgestellt
werden, der etwaige Ueberschuß ist, wenn nicht anderweite Rechtsansprüche im Wege
stehen, für die Stelle als Kapital anzusammeln. Nach Abschluß der Vakanzkasse ist
die Rechnung dem Konsistorium zur Prüfung und Entlastung einzureichen (§8. 395 ff.,
852 ff. des A. L. R. Th. II. Tit. 11; der Min. Erl. vom 22. März 1847 und
1. Okt. 1847 B. I. S. 16 u. 17. M. Bl. S. 250 u. 278; desgl. vom 6. Sept.
1858; Aktenstücke des E. O. K. B. II. S. 264).
2. Verpachtung (Bermiethung) von Grundstücken.
a) Ausbietung; Mitwirkung anderer Instanzen.
§. 45. Die Verpachtung (Bermiethung) kirchlicher Grundstücke, welche nicht
einem Nießbraucher überwiesen sind, ist, wenn nicht wesentliche Gründe ein Anderes
anenahmsweise bedingen, unter Anwendung des öffentlichen Meistgebots vorzunehmen
(§§. 668 f. des A. L. R. Th. II. Tit. 11; vergl. oben §. 26 Abs. 1). Zu diesem
Zwecke ist zeitig vor Ablauf des Wirthschaftsjahres bezw. des bestehenden Pachtvertrags
vor eineen Beauftragten des Gemeinde-Kirchenraths ein Bietungstermin anzuberaumen
und mit Hinweis auf die zur allgemeinen Kenntnißnahme auszulegenden Bedingungen
(vergl. §. 46) in ortsüblicher Weise bekaunt zu machen, um in denuselben die höchst-
bietenden und in sonstiger Beziehung besten Bewerber zu ermitteln. Die abgegebenen
Gebote sind zu Protokoll zu nehmen und von den Bietern zu unterschreiben. Der
Gemeinde-Kirchenrath beschließt über Ertheilung des Zuschlags.
Zu der Verpachtung (Vermiethung) bedarf es der Zustimmung des Patrons
8. 4.
i Verpachtuung oder Vermiethung von Kirchengrundstücken auf länger als zehn
Jahre erfolgt unter Mitwirkung der Gemeindevertretung, die Verpachtung oder Ver-
miethung derselben auf länger als zwölf Jahre oder an eine an der kirchlichen Ver-
mögensverwaltung oder an der Aussicht darüber betheiligte Person bedarf der Ge-
nehmigung des Konsisteriums. Die Berpachtung oder Vermiethung der den kirch-
lichen Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch überwiesenen Grundstücke über die
Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus bedarf der Mitwirkung der Gemeindever-
tretung und der Genehmigung des Konsistoriums (s. 31 Nr. 1 der K. G. u. Syn. O,
Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 9, Allerh. Bd. vom 8. März 1893 Art. II.,
vergl. S. 48).
b) Vertrag.
§. 46. Ist das Einverständniß mit diesen Betheiligten erreicht, so wird der
Pachtvertrag schriftlich mit beiderseitiger Unteischrift nach Maßgabe der der Ausbietung
(§ 45) zu Grunde gelegten Bedingungen abgeschlossen. Dabei ist darauf zu halten,
daß das Grundstück nach Art, Größe und Grenzen, die Höhe und Verfallzeit des
Pachtzinses, Anfangs= und Endtermin des Wirthschaftsjahres, für welches der letztere
verrechnet werden soll, sowie die Pachtdauer nebst etwaigen Kündigungsbestimmungen
genau bezeichnet, die Leistung etwaiger Kautionen geregelt, auch wegen gehöriger
Düngung, Tragung der Lasten, Behandlung des Inventars und etwaiger Meliorationen,