Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1499
b) Leistung der Gemeindeglieder, Anleihe, Fondsansammlung.
§. 50. Soweit die erforderlichen Geldmittel in vorstehender Weise nicht beschafft
werden können, auch nicht ausnahmsweise zu ihrer Deckung eine Anleihe (etwa zu
planmäßiger Tilgung) aufgenommen werden soll (§5§. 227, 645 ff. des A. L. R.
Th. II Tit. 11; §. 31 Nr. 3 der K. G. u. Syn. O.; Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1
Nr. 3; Allerh. Vd. 8. März 1893 Art. II; Art. 24 Nr. 1 u. 3 des Gesetzes vom
3. Juni 1876; vergl. oben §. 18), sind dieselben unmittelbar von den Mitgliedern
der Kirchengemeinde aufzubringen.
Ist ein solches Bedürfniß längere Zeit vorauszusehen, z. B. bei Bauten, so
haben die Gemeindekörperschaften vorsorglich für die allmähliche Ansammlung des
nöthigen Geldbetrages, nöthigen Falls durch Erhebung angemessener Beisteuern von
den Gemeindegliedern, und für die abgesonderte Verwaltung des betreffenden, nur
zur Erfüllung der fraglichen Verpflichtungen der Gemeindeglieder verwendbaren Fonds
Sorge zu tragen.
Andernfalls ist der Bedarf durch nachträgliche einmalige oder mehrmalige Ver-
theilung, doch jedenfalls so zeitig aufzubringen, daß die Verbindlichkeiten pünktlich
erfüllt werden können.
c) Vertheilungsfuß.
§. 51. Handelt es sich dabei um althergebrachte Zwecke, z. B. Bauten, Fuhren,
Pfarrbesoldung, regelmäßige Aufbringung des Kirchenkassenbedarfs u. dergl., für welche
sich ein bestimmter Bertbeilungsmaßstab nach Ortsverfassung, d. h. auf Grund Ueber-
einkommens der Betheiligten, genehmigter Beschlüsse der Gemeindekörperschaften, Ob-
servanz oder nach sonstigem örtlichen Recht, herausgebildet hat, so ist dieser Maßstab
auch ferner vom Gemeinde-Kirchenrath in Anwendung zu bringen bis dahin, wo
derselbe in rechtsgültiger Weise und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einzel-
falle oder dauernd durch einen anderen ersetzt ist (Erk. O. Trib. 7. Nov. 1877, E. B.
81 S. 75 und des R. Ger. 8. Jan. 1880, E. B. 1 S. 140). Der hergebrachte
Bertheilungsfuß ist selbst dann, wenn davon ein= oder das andere Mal freiwillig ab-
gesehen war, in Erwägung zu ziehen und seine Anwendung namentlich dann zu be-
schließen, wenn derselbe der wirklichen Leistungsfähigkeit der Betheiligten und dem
dauernden Interesse entspricht, welches dieselben (z. B. die ansässigen Gemeindeglieder
im Verhältniß zu den Nichtbefitzenden) an dem Bestehen der kirchlichen Einrichtungen
haben, und wenn bei Anwendung eines anderen gesetzlich zulässigen Repartitionsfußes
die Ueberlastung einzelner Klassen oder Ausfälle zu befürchten sind, welche das kirch-
liche Interesse gefährden.
Besteht ein solcher herkömmlicher Vertheilungsfuß überhaupt oder für den in
Betracht kommenden Zweck in der Gemeinde nicht, oder erscheint es im wohlerwogenen
Interesse der Kirche und der Gemeindeglieder nicht angemessen, von demselben im
einzelnen Falle Gebrauch zu machen, so hat der Gemeinde-Kirchenrath die Beibringung
der zu beschaffenden Geldmittel durch eine nach Maßgabe direkter Staatssteuern oder
am Orte erhobener Kommunalsteuern zu vertheilende Umlage in's Auge zu fassen
(§5. 31 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O.; Art. 3 Abs. 3 u. 4 des Gesetzes 25. Mai
1874; Erlaß des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten 19. März 1878, K. G.
u. VBd. Bl. S. 133; vergl. die Erk. des Gerichtshofes zur Entsch, der Kompetenz-
konflikte K. G. u. Vd. Bl. 1876/77 S. 262 ff, 1881 S. 42, 1882 S. 49 u. 72;
Erl. des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten 28. Nov. 1883, 30. August,
9. Okt. und 8. Nov. 1884, K. G. u. Vd. Bl. 1884 S. 54, 57, 60 u. 68).
d) Theilnahme mehrerer Kirchengemeinden.
§. 52. Sind zur Beschaffung von Mitteln für kirchliche Bedürfnisse mehrere
zu einer Gesammtparochie vereinigte Kirchengemeinden verpflichtet (z. B. bei Pfarr-
bauten, Aufbringung des Pfarrgehalts), so sind die Autheile, welche jede dieser Kirchen-
gemeinden zu diesem Zweck aufzubringen hat, nach Maßgabe des am Orte bestehenden
Herkommens oder der etwa sonst daselbst geltenden bindenden Norm zu bestimmen
(M. Erl. 19. Juli 1877, K. G. u. Vd. Bl. S. 162; Erl. des E. O. K. 20. März
1885, a. a. O. S. 28), und wenn eine solche nicht besteht, nach einem Maßstabe zu
bemessen, welcher zwischen den betheiligten Kirchengemeinden zu vereinbaren (§. 8 a. E.),
event. durch einen der Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Aufsichtsbehörden
unterliegenden Beschluß der vereinigten Gemeindekörperschaften (§. 2 Abs. 2 der K. G.