1500 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen.
u. Syn. O.) nach dem Grundsatze des §. 31 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O. unter
Berücksichtigung der von den Evangelischen zu leistenden Staatssteuern festzustellen ist.
Ueber die Aufbringung des auf die einzelnen Kirchengemeinden fallenden Antheils
von dem Gesammtbetrage haben die Organe derselben allein zu befinden (§§. 49—51).
4. Umlagen insbesondere.
a) Beschluß der Gemeindevertretung.
§. 53. Hat der Gemeinde-Kirchenrath über die Umlage (5. 51 Abs. 2) berathen
und über die Modalitäten, namentlich über Bedürfniß, Umfang, Art und Zeit der-
selben sich seinerseits schlüssig gemacht, so hat er zur Herbeiführung eines Beschlusses
den vereinigten Gemeindekörperschaften Borlage zu machen (F. 31 Nr. 6 der K. G.
u. Syn. O.). Dieser Beschluß muß die belastete Gemeinde, den Zweck, den Betrag,
den Vertheilungsfuß und den Fälligkeitstermin der Umlage genau bezeichnen, geeig-
neten Falls auch die Jahre namhaft machen, in welchen die Umlage gleichmäßig er-
hoben werden soll (z. B. die der Etatsperiode nach §. 66 Abs. 3, für welche ein jähr-
licher Fehlbetrag zu decken ist).
Bei Bemessung des Betrages find die erfahrungsmäßig oder voraussichtlich vor-
kommenden Ausfälle in Beracht zu ziehen, bei Bestimmung des Vertheilungsfußes
gleichzeitig Festsetzungen darüber zu treffen, inwieweit etwa die unteren Steuerklassen
von Beiträgen zu entbinden, bezw. mit ermäßigten Steuersätzen heranzuziehen oder
andererseits auch die zur Staatssteuer nicht veranlagten Gemeindeglieder nach den
fingirten Normalsteuersätzen (bis zu 4 Mk.) zu belasten sind (88. 5, 17, 74 des
Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 175).
b) Genehmigung der Aussichtsbehörden.
§. 54. Der Umlagebeschluß der vereinigten Gemeindekörperschaften ist unter
Beifügung aller zur Klarstellung der Verhältnisse erforderlichen Schriftstücke, namentlich
der Nachweise für das Bedürfniß der Umlage einschließlich des Voranschlags der
Kirchenkasse (8§. 66 ff.), und unter annähernder Angabe der Zahl der Umlage-
pflichtigen und der bei der Umlage in Betracht kommenden Gesammtbbeträge an Staats-
bezw. Kommnnalstenern, wie solche sich nach der letztjährigen Aufnahme gestalten,
dem Konfistorium vorzulegen. Der Umlagebeschluß bedarf der Genehmigung des
Konfistoriums, wenn durch denselben ein neuer Bertheilungsfuß eingeführt oder ein
bestehender abgeäudert wird (Vermögensaufsichts-Ges. §. 1 Nr. 6, A. Bd. vom 8. März
1893 Art. II). Die für sämmtliche Umlagebeschlüsse noch erforderliche staatliche
Genehmigung ist seitens des Konfistoriums bei dem Regierungspräfidenten zu erwirken
(Nr. 1, 2, 9 des Cirkularerlasses des Ministers der geistlichen Angelegenheiten vom
15. Jan. 1881, K. G. u. Bd. Bl. S. 10).
c) Heberolle.
§. 55. Sobald dem Umlagebeschluß der Gemeindekörperschaften die erforderliche
anssichtliche Genehmigung ertheilt ist — nur bei änßerster Dringlichkeit früher —,
hat der Gemeinde-Kirchenrath die Heberolle aufzustellen (Nr. 3 a. a. O.). In der-
selben sind die Namen aller umlagepflichtigen Mitglieder der Kirchengemeinde einzeln
aufzuführen und die der Umlage zu Grunde liegenden Staats= (bezw. Kommnnal-)
Steuersätze derselben, wie die danach berechneten Umlagebeiträge sowohl bei jedem
Verpflichteten in entsprechenden Spalten des Formulars, als auch im Ganzen in den
auf jeder Seite und am Schlusse zu ziehenden Summen anzugeben. Weitere Spalten
find für den späteren Bermerk der Zahlung, bezw. des Rückstandes und etwaiger
Niederschlagung offen zu lassen.
§. 56. Als Verpflichtete find dabei der Regel nach sämmtliche evangelische
Stenerzahler, welche innerholb der Kirchengemeinde wohnen, in Betracht zu ziehen;
auch diejenigen, welche nicht wahlberechtigt sind (Erl. des E. O. K. vom 25. Jan.
1878, K. G. u. Bd. Bl. S. 18). Zu den Berpflichteten gehört namentlich auch der
Patron, wenn er Eingepfarrter der Parochie ist (§§. 260 f. des A. L. R. Th. II
Tit. 11), soweit er nicht nach allgemeinem oder örtlichem Recht von den Kirchen-
gemeindelasten für einzelne Zwecke hesonders befreit erscheint (Erl. des E. O. K. vom
10. Okt. 1877, K. G. u. Vd. Bl. S. 214; Min. Erl. vom 23. Novbr. 1878, K. G.
u. Vd. Bl. 1879 S. 90; Erk. des O. Trib. vom 20. Okt. 1865; Sriieth. Arch.