Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1501
B. 61 S. 140; vergl. 88. 772, 763 des A. L. R. Th. II. Tit. 11); ebenso die Mit-
glieder von Gastgemeinden unter Berücksichtigung der ihnen in Betreff der Parochial-
lasten etwa nach örtlichem Rechte zustehenden Erleichterungen (vergl. §§. 297 f. des
A. L. R. Th. 1I Tit. 11 und des Min. Erl. vom 20. Novbr. 1880, K. G. u. Vd.
Bl. S. 193); sodann evangelische Ehefrauen in gemischten Ehen, soweit sie eigenes
Bermögen oder Einkommen, bezw. Antheil am gemeinschaftlichen Vermögen oder Ein-
kommen besitzen (§§. 270, 260 des A. L. R. Th. II. Tit. 11), je nach örtlicher
Uebung; ferner aus der Kirche Ausgetretene bis zum Ablauf des ersten und im Falle
außerordentlicher bereits vorher als nothwendig anerkannter Bauten, des zweiten auf
die gerichtliche Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres (§. 3 des Ges. v. 14. Mai
1873, G. S. S. 207); endlich auch alle nach §§. 34 bis 37 der Militärkirchen-
Ordnung v. 12 Februar 1832, nicht ausdrücklich als Mitglieder von Militärgemeinden
bezeichneten Angehörigen des Militärstandes, bezw. Beamte der Militärverwaltung
(vergl. Kriegs Min.-Erl. vom 12. Febr. 1879, K. G. u. Vd. Bl. S. 224). Verab-
schiedete Offiziere find Mitglieder der Civilkirchengemeinde (Erl. des E. O. K. vom
24. Septbr. 1890, K. G. u. Vd. Bl. S. 58).
Pfarrer und sonstige Kirchenbeamte sind von ihrem kirchlichen Diensteinkommen
nicht zu Umlagen heranzuziehen (§. 735 des A. L. R Th. II Tit. 11, Min. Erl.
v. 30. April 1866, M. Bl. S. 102; vergl. Min. Erl. v. 18. Juni 1880, K. G. u.
Bd. Bl. S. 76).
Personen, welche innerhalb der Landeskirche einen doppelten Wohnsitz haben und
in Folge dessen an mehreren Orten als Eingepfarrte verpflichtet find (§. 264 des A.
L. R. Th. II Tit. 11) können zu kirchlichen Abgaben von ihrem Einkommen aus
dem innerhalb der betreffenden Parochie belegenen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb und
den darauf ruhenden Staatssteuern nur in derjenigen Parochie herangezogen werden,
in welcher diese Einkommensquellen sich befinden (vergl. §§. 265, 739 a. a. O.).
Von ihrem Einkommen aus anderen Quellen find fie nach Vorgang des §. 11 des
Kommnnalsteuerges. v. 27. Juli 1885 (G. S. S. 397) in jeder Parochie nur mit
einem der Zahl der betheiligten Parochien entsprechenden Bruchtheile heranzuziehen
(Tirk Verf. des Min. der geistl. Angelegenheiten v. 5. Februar 1886, K. G. u. Vd.
Bl. S. 26).
d). Erhebung der Umlage.
§. 57. Die Heberolle ist, sofern nicht bei Nachbesteuerungen die besondere Be-
nachrichtigung der Verpflichteten erfolgt, oder im Einzelfalle das Konfistorium eine
kürzere Dauer ausdrücklich genehmigt, 14 Tage lang an einer in ortsüblicher Weise
bekannt zu machenden, allen Gemeindegliedern zugängigen Stelle auszulegen (Nr. 3
des Cirk. Erl. vom 15. Jan. 1881).
Nach Ablauf dieser Frist kann die Erhebung der Umlage auf Grund der Heberolle,
wenn sie ohne Zwang ausführbar erscheint, ohne Weiteres erfolgen. Ist vorauszu-
sehen, daß eine Zwangsbeitreibung erforderlich sein wird, so muß zu diesem Zwecke
zeitig die Vollstreckbarkeitserklärung der Heberolle bei dem Regierungspräsidenten nach-
gesucht werden (Nr. 4, 5, 9 des Cirk. Erl. vom 15. Jan. 1881; vergl. unten §. 89),
wobei die Nachweise über die gehörige Offenlegung der Heberolle oder besondere Be-
nachrichtigung der Berpflichteten bei Nachbesteuerungen mitvorzulegen sind.
Für die Zwangsbeitreibung von Umlagen ist falls der Gemeinde-Kirchenrath
nicht das gesammte Einziehungsgeschäft an Stelle des Kirchenkassen-Rendanten (§8§. 61 ff.)
einem örtlichen Steuererheber auf Grund besonderer Bereinbarung und mit Geneh-
migung der Regierung überträgt, bei letzterer ein= für allemal die Bestellung einer
Vollstreckungsbehörde nachzusuchen (Nr. 5 des Cirk. Erl. vom 15. Jan. 1881).
e) Reklamationen.
§. 58. Reklamationen sind nur binnen drei Monaten vom ersten Tage der
Offenlegung der Heberolle, bezw. von der besonderen Bekanntmachung an zulässig, sie
hemmen die Zwangsvollstreckung nicht. Ueber dieselben hat zunächst der Gemeinde-
Kirchenrath selbst durch einen mit Gründen versehenen Beschluß Entscheidung zu
treffen. Der betreffende Bescheid oder Protokollauszug ist dem Betheiligten unter
schriftlichem Bermerk des Tages gegen Empfangsschein oder durch einen Beamten zu
behändigen. Ablehnenden Bescheiden ist ein Hinweis darauf beizufügen, daß dagegen
binnen sechs Wochen durch Eingabe an das Konfistorium Necurs eingelegt werden
kann (Nr. 7 des Cirk. Erl. vom 15. Jan. 1881).