1502 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen.
5. Kollekten.
§. 59. Der Ertrag aus dem Klingelbentel und den ausgestellten Becken gehört,
sofern nicht ein Anderes nachgewiesen werden kann oder mit Genehmigung des Kon-
fistoriums bestimmt wird, zu den Kircheneinkünften. Vom Gemeinde-Kirchenrath ist
Anordnung zu treffen, daß dieser Ertrag alsbald nach erfolgter Sammlung gehäörig
feflgestellt und übernommen wird (§. 665 des A. L. R. Th. II Tit. 11).
Die Erhebung der feststehenden oder für einzelne Fälle ausgeschriebenen Kirchen-
und Hauskollekten zu kirchlichen Zwecken zu fördern, wird der Gemeinde-Kirchenrath
sich augelegen sein lassen.
Die herkömmlichen Kirchenkollekten sind an den dazu bestimmten Tagen zu
erheben. Neue Kollekten bedürfen, wenn fie einmal in einer einzelnen Kirchengemeinde
für örtliche Bedürfnisse erhoben werden sollen, der Einwilligung des Konsistoriums ½),
in allen anderen Fällen der Genehmigung des Evrangelischen Ober-Kirchenraths,
welcher bei regelmäßig wiederkehrenden Kollekten, soweit es sich nur um eine Provinz
handelt, die Zustimmung der Provinzial-Synode, bei landeskirchlichen Kollekten die-
jenige der General-Synode vorausgehen muß (§. 65 Nr. 4 der K. G. u. Syn. O;
8. 13 Gen. Syn. O).
Die Abhaltung von Hauskollekten zu kirchlichen Zwecken ist nur mit staatlicher
Genehmigung zulässig (Art. 24 Nr. 7 des Ges. vom 3. Juni 1876), welche je nach
dem Umfange des davon berührten Bezirks vom Regierungs-Präfidenten bezw. Ober-
Präsidenten oder vom Minister der geistlichen Angelegenheiten in Gemeinschaft mit
dem Minister des Innern ertheilt wird (Art. III Nr. 4, II Nr. 2 u. I Nr. 6 der
Bd. vom 9. Sept. 1876).
IV. Kassen= und Rechnungswesen.
1. Im Allgemeinen.
5#. 60. Die Pflichten des Gemeinde-Kirchenratbs in Betreff der kassenmäßigen
Verwaltung der kirchlichen Einkünfte umfassen die Fürsorge für Bestellung des Ren-
danten, für gehörige Aufbewahrung von Geldern und Werthpapieren, für sachgemäße
Aufstellung des Etats, für geordnete Kassen- und Buchführung und für regelmäßige
Ablegung, Prüfung und Entlastung der Rechnung.
2. Rendant.
a) Allgemeine Pflichten.
§. 61. Bei jeder Kirche ist ein Rendant (Kassenverwalter, Kirchmeister, Kirchen-
rechner) zu bestellen (S. 24 der K. G. u. Syn. O.). Diesem Kirchenbeamten liegen
in erster Linie alle Geschäfte der Kassen= und Rechnungsführung für die kirchlichen
Kassen und Fonds einschließlich der Bakanzkassen (68. 44 Abs. 2) ob. Seine Ver-
pflichtungen erstrecken sich aber überdies auf eine vorzügliche Theilnahme an der Für-
sorge und Obhut, welche dem Gemeinde-Kirchenrath nach der Kirchengemeinde= und
Synodal-Ordnung und dieser Verwaltungs-Ordunung für die gesammte kirchliche Ver-
mögensverwaltung obliegt (§. 24 Abs. 5a bis c und Abs. 6 der K. G. u. Syn. O.).
b) Wahl.
§. 62. Die Wahl des Rendanten erfolgt unter Beachtung der Nr. 34 und 35
1) Kirchenkollekten, die auf Beschluß des Gemeinde-Kirchenraths (Presbyteriums)
einmal in einer einzelnen Kirchengemeinde für örtliche Bedürfnisse der betreffenden
Kirche oder Gemeinde abgehalten werden sollen, bedürfen fortan nicht mehr der
Genehmigung der Konfistorien. .
Die Konfistorien werden ermächtigt, Kirchenkollekten, die auf Beschluß des Ge-
meinde-Kirchenraths (Presbyteriums) wiederholt für örtliche Bedürfnisse der betreffen-
den Kirche oder Gemeinde, oder welche auf Grund Beschlusses einer einzelnen Kreis-
Synode für ihre Zwecke in den Kirchen des Synodalkreises eingesammelt werden
sollen, fortan ihrerseits zu genehmigen.
Wir empfehlen den Konsistorien jedoch, bei diesen Bewilligungen nicht über den
Zeitraum von 3 Jahren hinauszugehen, und setzen voraus, daß die von hier aus
bewilligten Kollekten durch die getroffeuen Anordnungen nicht beeinträchtigt werden,
Res. 19. Mai 1897 (K. G. u. Vd. Bl. S. 40).