Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1503 
der revidirten Instruktion vom 25. Januar 1882 durch Beschluß des Gemeinde- 
Kirchenraths. Unter gewöhnlichen Verhältnissen ist sie für eine bestimmte, am besten 
dreijährige Zeitdauer (Erl. des E. O. K. vom 4. Dez. 1877, K. G. u. Vd. Bl. 
1878 S. 3) auf ein Mitglied des Gemeinderaths zu richten, welches gegen Ver- 
gütung sächlicher Ausgaben und etwa sonst nothwendiger Auslagen das Amt über- 
nimmt. In Nothfällen kann dazu auch der Pfarrer bestellt werden. 
JIsst wegen des Umsanges der Kasse eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu er- 
reichen, so kann der Gemeinde-Kirchenrath einen besoldeten Rendanten anstellen. Soll 
hierzu ein Mitglied des Gemeinde Kirchenraths ernannt werden, so ist die vorherige 
Genehmigung des Kreis-Synodalvorstandes erforderlich. · 
In dem Beschlusse über die Wahl ist zugleich das Erforderliche wegen der An- 
stellungsbedingungen, als Kaution des besoldeten Rendanten, Kündigungsvorbehalt, 
Besoldung u. dgl., sowie wegen zu ertheilender besonderer Dienstanweisungen fest- 
zustellen. 
c) Kaution. 
§. 63. Die Kaution des besoldeten Rendanten soll in der Regel nicht weniger 
als das Doppelte der Besoldung und als ½/12 der gewöhnlichen Jahreseinnahme der 
Kasse betragen, ist aber im Uebrigen vom Gemeinde-Kirchenrath nach den obwaltenden 
besonderen Umständen zu bemessen (vergl. Nr. 35 der revid. Instr.). Sie ist in der 
Regel durch Verpfändung geeigneter Werthpapiere (§. 32) nach dem Neunwerthe zu 
leisten. Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zu Faustpfand (ss. 94, 104 des 
A. L. R. Th. 1 Tit. 20). 
Ueber die Bestellung der Kaution ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe ist 
von dem die Kaution bestellenden Beamten mitzunnterschreiben, auch von dem Vor- 
sitzenden und zwei Mitgliedern des Gemeinde-Kirchenraths zu vollziehen. Dem 
Beamten ist Abschrift des Protokolls als Empfangsbescheinigung zu ertheilen. 
Die betreffenden Schuldurkunden nebst den zugehörigen Erneuerungsanweisungen 
und die etwa den Zeitraum von vier Jahren übersteigenden Zinsscheine sind bei den 
Werthpapieren der Kirche aufzubewahren (8§. 16, 39). Die Zinsscheine für die 
nächsten vier Jahre können den Bestellern belassen werden. Die Einziehung neuer 
Zinsscheine besorgt der Gemeinde -Kirchenrath. 
Die Rückgabe der Kaution erfolgt nach völliger Auflösung des betreffenden 
Amtsverhältnisses und endgültiger Entlastung des Rendanten (88. 81 f.). 
d) Uebergabe des Amts. 
#s. 64. Sobald der Gewählte die Wahl und ihre Bedingungen schriftlich oder 
zu Protokoll angenommen hat, ist sein Name und das Wichtigste in Betreff der An- 
stellungsverhältnisse sogleich dem Konsistorium anzuzeigen. Der neue Rendant wird 
darauf unter Behändigung eines urkundlichen Ausweises über seine Bestellung vor 
versammeltem Gemeinde-Kirchenrath durch Handschlag für sein Amt verpflichtet und in 
dasselbe durch Uebergabe der Kasse eingeführt. Die letztere ist gleichzeitig mit der 
wegen des Abganges des bisherigen Kassenverwalters erforderlichen Kassenrevision 
(§. 76) von dem Gemeinde-Kirchenrath oder einer Deputation desselben zu bewirken. 
Dabei werden nach Feststellung der vom Rendanten oder unter Mirverschluß desselben 
aufbewahrten Gelder und Werthpapiere, die vorgefundenen Bestände und der betreffende 
Schlüssel zu dem Kirchenkasten (§. 16), sowie die vorhandenen Kassenbücher, Restlisten 
und Rendanturakten dem neuen Rendanten behändigt. Hierüber ist unter zureichender 
Bezeichnung des Kassenbefundes und der einzelnen übergebenen Gegenstände eine von 
allen Betheiligten mitzuvollziehendes Protokoll aufzunehmen, welches dem Gemeinde- 
Kirchenrath in seiner nächsten Sitzung mitgetheilt und bei den Pfarrakten aufbe- 
wahrt wird. 
e) Kassenbestände. 
§s. 65. Dem Rendanten sind nur diejenigen Geldbeträge, welche zum unmittel- 
baren Kassenverkehr erforderlich sind, je nach Umständen ein hierzu bestimmter eiserner 
Bestand, zur persönlichen Bewahrung zu belassen. Er hat dieselben unter möglichst 
licherem Verschluß und gesondert von seinem Privatvermögen aufzubewahren. 
Alle übrigen Gelder, soweit sie nicht sofort in einer Sparkasse oder in anderer 
Art (8§. 31 Abs. 2 und 32) zinsbar angelegt werden können, und alle sonstigen 
Werthstücke find unter gemeinschaftlichen Verschluß zu nehmen (88. 16, 39). Die
	        
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