Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1504 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Verantwortlichkeit dafür, daß dies geschieht, liegt zunächst dem Rendanten selbst ob, 
wird aber von dem Gemeinde-Kirchenrath nach dem Maße seiner pflichtmäßigen 
Kenntniß von den Verhältnissen der Kasse getheilt. 
3. Etat. 
§. 66. Das Berwaltungsjahr der kirchlichen Kassen beginnt mit dem 1. April 
oder, wo es bisher üblich gewesen ist, mit dem 1. Jannar. In letzterem Falle kann 
der Beginn desselben durch Beschluß der Gemeinde-Körperschaften auf den 1. April 
verlegt werden. 
Der Verwaltung und Rechnungsführung einer jeden kirchlichen Kasse muß ein 
Etat zu Grunde liegen, d. h. eine nach den bisherigen Erfahrungen und den vor- 
handenen Bedürfnissen und Mitteln festgestellte genaue Uebersicht aller in einem 
Rechnungsjahre zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, in welcher die letzteren 
im Voraus in ein richtiges Verhältuß zu einander gesetzt find. 
Der Etat bildet für die Geschäftsführung des Gemeinde-Kirchenraths und des 
Rendanten in dem betreffenden Jahre die bindende Norm. Seine Geltung kann mit 
Zustimmung der zuständigen Gemeindevertretung (§. 31 Nr. 9 der K. G. u. Syn. 
O.) auf mehrere, höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden (§. 37 der revid. Instr.). 
Treten während der Etatsperiode größere unaufschiebliche Bedürfnisse ein, welche neue, 
im Etat nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben (z. B. neue Umlagen) erforder- 
lich machen, so ist nöthigen Falls ein Nachtragsetat aufzustellen. 
§. 67. Der Etat ist nach Form der (hier nicht abgedruckten) Anlage & den Ber- 
hältnissen anzupassen und in der Art aufzustellen, daß er unter den betreffenden 
Titeln alle für ein Rechnungsjahr vorauszusehenden Einnahmen und Ansgaben 
einzeln oder in angemessener Zusammenfasfung und mit genügender Bezeichnung recht- 
lich erheblicher Umstände (Rechtsgrund, betheiligte Personen, Fälligkeit, Anrechnungs- 
zeit und dergl.) aufführt, auch für unvorhergesehene Ausgaben einen mäßigen Betrag 
unter „Jusgemein“ vorbehält. Unter den einzelnen Titeln find auch diejenigen im 
einzelnen Falle oder für ein Jahr nach der Erfahrung ausreichenden bestimmten Be- 
träge bemerklich zu machen, über welche mit ausdrücklicher Genehmigung des Kon- 
sistoriums der Gemeinde-Kirchenrath gemäß §. 687 des A. 2 R. Th. II Tit. 11 
ohne weitere Rückfrage zu außerordentlichen kirchlichen Ausgaben (z. B. für Repa- 
raturen 2c.) verfügen darf (vergl §. 69). Sowohl die einzelnen Titel für sich, wie 
die letzteren zusammen sind aufzurechnen. Die Gesammteinnahme muß am Schlusse 
der Gesammtausgabe gleichstehen. Ein Ueberschuß ist, soweit er nicht im Titel 
„Insgemein“ aufgeht, unter das auszuleihende Kapital (§. 31 Abs. 2) zu verweisen, 
ein Fehlbetrag (Defizit) nöthigen Falls durch Umlage zu decken (88. 49 f..). 
Zu besonderen Zwecken bestimmte kirchliche Fonds, über welche nicht eigene 
Rechnung geführt wird, find in einer besonderen Abtheilung oder im Anhange des 
Etats der Kirchenkasse unter Einnahme und Ausgabe nachzuweisen. 
§. 68. Sofern nicht besondere Verhältnisse ein Anderes bedingen, hat der 
Rendant, nöthigen Falls nach vorläufigem Benehmen mit den sonst amtlich Be- 
theiligten, den Eutwurf des Etats unter genauer Berücksichtigung des Lagerbuchs 
(§. 14) und der bisherigen Erfahrungen anzufertigen und mit den erforderlichen 
Erlänterungen, insbesondere mit der Berechnung fünfjähriger Durchschnittsbeträge 
von allen nicht dem Betrage nach feststehenden wiederkehrenden Einnahmen und Aus- 
gaben, spätestens vier Monate vor Ablauf des bisherigen Etats dem Gemeinde- 
Kirchemath vorzulegen. Dieser veranlaßt nach eingehender Prüfung nöthigen Falls 
die Berichtigung oder Vervollständigung des Entwurfs und legt deuselben darauf zu- 
nächst den vereinigten Gemeindekörperschaften (ss. 29, 31 Nr. 9 K. G. u. Syn. O.) 
zur Beschlußfassung und Feststellung vor, beschafft schleunigst die zu dem Stat selbst, 
und etwa zu einzelnen in demselben vorgesehenen Rechtsgeschäften erforderliche Zu- 
stimmung des Patrous (s. oben §. 4 vergl. Nr. 41 bis 44 revid. Instr.) und ver- 
anlaßt demnächst die 14tägige öffentliche Auslegung des Etats (§. 31 Nr. 9 der 
K. G. u. Syn. O.). # 
Der Gemeinde-Kirchenrath hat die Erledigung dieser Geschäfte vor Ablauf des 
bisherigen Etats zu bewirken und auf der Borderseite des neuen zu vermerken, den 
letzteren auch urkundlich zu vollziehen. Das berichtigte Koncept wird vom Rendanten, 
eine Ausfertigung vom Gemeinde-Kirchenrath aufbewahrt. 
Berweigern Gemeindekörperschaften ihre Mitwirkung bei Aufstellung des Etats,
	        
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