Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1505
bezw. bei Aufnahme gesetzlich begründeter Leistungen und der dazu erforderlichen,
nöthigen Falls durch Umlage zu beschaffenden Mittel oder bei Abstellung vorgefundener
Gesetzwidrigkeiten im Etat, so ist Konfistorium und Regierungspräsident in gegen-
seitigem Einvernehmen befugt, das Erforderliche durch Zwangseintragung zu ergänzen
und alle zur Durchführung der letzteren dienlichen Anordnungen zu trefsen. Auf die
dagegen zulässige Klage der Gemeindekörperschaften im Berwaltungsstreitverfahren ent-
scheidet das Oberverwaltungsgericht (Art. 27 des Ges. vom 3. Juni 1876).
8. 69. Bezieht sich der Inhalt des Etats auf Geschäfte, zu welchen nach den
bestehenden Bestimmungen die Genehmigung der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, so
ist die letztere thunlichst schon vor Feststellung des Etats zu beschaffen, und es ist
dann bei dem betreffenden Punkt zu vermerken, daß dieses geschehen sei. Erscheint
dies Verfahren nach Lage der Umstände unthunlich, so ist die Genehmigung bald-
möglichst zu erwirken, im Etat aber neben den betreffenden Posten zu vermerken, daß
dieselben bis dahin, wo dies geschehen, nicht auszuführen find.
Dahin gehören unter Andern die Ausführung von Umlagebeschlüssen, wie von
Kauf., Pacht-, Ablösungs-, Darlehnsverträgen, die an eine höhere Zustimmung ge-
bunden sind, stiftungswidrige Verwendungen, und alle außerordentlichen Ausgaben,
welche den von der kirchlichen Auffichtsbehörde für die Kirchengemeinde festgesetzten
Betrag übersteigen. Als außerordentliche Ausgaben find solche anzusehen, welche
weder zur Erfüllung einer rechtlichen Berpflichtung nothwendig, noch schon bisher nach
bestimmten von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend gebilligten Grund-
sätzen geleistet sind. Die Beschlüsse über außerordentliche Ausgaben unterliegen der
Genehmigung des Konsistoriums (Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 12; Allerh.
Bd. vom 8. März 1893 Art. II).
4. Kassenführung.
a) Einnahmen und Ausgaben.
#s. 70. Der Rendant hat bei der Kassenführung den Etat genau zu beachten.
Einnahmen und Ausgaben, welche in demselben nicht ausdrücklich vorgesehen sind,
oder in Betreff des Betrages (abgesehen von Theilzahlungen) oder sonstiger Umstände
mit demselben nicht übereinstimmen, oder noch der besonderen Genehmigung der Be-
hörden bedürfen (§. 69), oder an eine andere Bedingung geknüpft find, dürfen nur
auf besondere schriftliche Anweisung des Vorsitzenden des Gemeinde-Kirchenraths er-
solgen (§. 24 Abs. 5a der K. G. u. Syn. O.). Der letztere hat vor Ertheilung
der Anweisung das betreffende Sach= und Rechtsverhältniß genau zu erwägen, auch
die Richtigkeit und die Preisansätze von Rechnungen nöthigen Falls unter dem
Beirath Sachverständiger oder mit Zuziehung des Gemeinde-Kirchenraths zu prüfen
und auf den Rechnungen zu bescheinigen, daß dies geschehen, auch daß die betreffende
Lieferung oder Leistung erfolgt ist und daß neu erworbene Gegenstände in die Ver-
zeichnisse eingetragen find. Dabei hat er in Betracht zu ziehen, wo zu einer einzelnen
Ausgabe zunächst noch die Genehmigung der Gemeindekörperschaften (z. B. bei Ueber-
schreitungen des Etats oder sonst weseutlichen Abweichungen volf demselben) bezw.
des Patronais (§. 4) oder der Aussichtsbehörde erforderlich ist. Die ertheilten An-
weisungen, insbesondere außerordentliche Einnahmen hat er in einem Kontrollbuch
(vergl. §. 77) kurz zu vermerken. Sobald ein Geschäft erledigt ist, sind die zur
Prüfung erforderlichen Schriftstücke der Zahlungsanweisung beizufügen (8§. 73 f.).
Findet der Rendant gegen eine Anweisung Bedenken, so hat er dieselben dem
Aussteller vorzutragen und dessen weitere Bescheidung zu erwarten.
b) Kassenbücher.
§. 71. Jede Einnahme und Ausgabe hat der Rendant sogleich nach der Zeit-
folge genügend ausführlich und mit Bezug auf den betreffenden Belag in ein für
jede Kasse gesondert nach Form (der hier nicht abgedruckten) Anlage B zu führendes
Tagebuch (Journal, Kassenbuch) einzutragen. In demselben ist die Summe am
Schluß jeder Seite zu ziehen und auf die folgende zu übertragen. Bei jeder Kassen-
revision, Uebergabe und dergl., sowie außerdem am Schlusse jeden Vierteljabres (bei
größeren Kassen monatlich oder in noch kürzeren Fristen) ist behufs Vergleichung der
Einnahme mit der Ausgabe und des Ergebnisses mit dem Kassenbestand ein Abschluß
vor der Linie einzutragen.
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 95