Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1507
treter) in Gemeinschaft mit einem vom Gemeinde-Kirchenrath beauftragten Mitgliede
unverzüglich eine genaue und vollständige Kassenrevision vorzunehmen und dabei den
Jahresabschluß der Kasse festzustellen (s. 78).
Auch beim Annitt und Abgang eines Rendanten ist jedesmal eine Kassenrevision
unter Zuziehung desselben (bezw. eines Beauftragten seiner Erben) abzuhalten (§. 64).
Im Uebrigen hat der Gemeinde-Kirchenrath Revisionen der Kasse nach Bedürf-
niß anzuordnen, bei großen Kassen vierteljährlich oder öfter. Bei Kassen, welchen
besoldete Rendanten vorstehen, ist in jedem Jahre einmal eine derartige Revision un-
angemeldet abzuhalten. Auch den desfallsigen Anordnungen der Kreis-Synode (bezw.
des Rechnungsausschusses) wie des Superintendenten und des Konsistoriums ist Folge
zu leisten.
§. 77. Jede vollständige Kassenrevision hat zu umfassen die Nachzählung des
Kassenbestandes, nachdem der Rendant erklärt hat, keine anderen Kassengelder hinter
sich zu haben, die Feftstellung der Richtigkeit desselben nach dem vom Zeitpunkt der
letzten Kassenrevision ab, unter Bergleichung mit Etat, Kontrollbuch (S. 70) und Be-
lägen, durchzusehenden und ordnungsmäßig abzuschließenden Tagebuch, Ermittelung
der Einnahme- und Ausgabereste, Festftellung des Vorhandenseins der Werthpapiere
nebst Zinsscheinen und Erneuerungsanweisungen, Durchsicht der Kassenbücher und
äußeren Kasseneinrichtungen.
Dem Abschluß im Tagebuch ist der Vermerk: „geprüft am .. . ten . . .“
mit Unterschrift der Revisoren beizufügen. Unter der Abschrift des Abschlusses ist
ber den Befund in Betreff der vorgedachten einzelnen Geschäfte ein vom Rendanten
mitzuunterzeichnender schriftlicher Vermerk aufzunehmen, in welchem entdeckte Mängel
genau bezeichnet werden. Derselbe ist dem Gemeinde-Kirchenrath in nächster Sitzung
vorzulegen.
Verwaltet der Rendant noch andere als kierchliche Kafsen, so ist thunlichst die
gleichzeitige Bornahme der Kassenrevisionen — bei unangemeldeter unter strenger
Wahrung der Amtsverschwiegenheit — mit den Vorgesetzten der anderen Kassen zu
verabreden.
5. Rechnungslegung.
a) Im Allgemeinen.
S. 78. Ueber jede kirchliche Kasse bezw. jeden Fonds, dessen Nutzungsverwaltung
nicht einem Nießbrauchsberechtigten zusteht, hat der Rendant jährlich vor Ablauf von
zwei Monaten nach dem Schluß des Verwaltungsjahres dem Gemeinde Kirchenrath
nach Form der (hier nicht abgedruckten) Anlage D Rechnung zu legen (Über Fonds
mit besonderer Zweckbestimmung im Anhang der Kirchenkafsenrechnung vergl §. 67
Abs. 2) und dieselbe unter Zurückbehaltung des Konzepts in einer mit seiner Unter-
schrift versehenen Reinschrift nebst Belägen zu übergeben. Das Endergebniß der
Rechnung muß mit dem nach §. 76 festgestellten Abschluß der Kassenbücher überein-
stimmen, ihre innere Ordnung und Eintheilung mit dem Etat, jede einzelne Post
mirt den Belägen.
Beizufügen ist eine kurze Uebersicht des Kapitalvermögens der Kirchenkasse und
der kirchlichen Institute mit Bezug auf das Lagerbuch nebst Bemerkung des Rendanten
über das Vorhandensein und die Aufbewahrung der betreffenden Urkunden und
Werthpapiere.
b) Baurechnungen.
§. 79. Bei größeren oder über ein Rechnungsjahr hinaus dauernden kirchlichen
Baunnternehmungen werden in der Rechuung der Kirchenkasse die Ausgaben der-
selben zum Baufonds nur in einer Jahressumme aufgeführt und bis zur Beendigung
des Baues in der Spalte „Bemerkungen“ die Zahlungen aus früheren Jahren nach-
richtlich erwähnt. Der Einzelnachweis der Vereinnahmung und Verwendung der be-
treffenden Beträge bleibt aber der nach Beendigung des Baues aufzustellenden be-
sonderen Baurechnung vorbehalten. In letzterer ist im Formular die Ueberschrift
„nach dem Etat“ durch die „nach dem Kostenanschlag“ zu ersetzen.
J) Reste, Vorschüsse, Depositen.
5 80. Einnahme= und Ausgabereste sind in der Spalte „Bemerkungen“ be-
sonders zu begründen. Wegen unbeibringlicher Einnahmereste ist dem Gemeinde-
95“