1508 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen.
Kirchenrath Vorlage zu machen. Niederschlagungsbeschlüsse desselben müssen mit
Gründen versehen sein und im Auszug zu den Belägen der Kasse gehen. Die
Wirkung solcher Beschlüsse hört auf, soweit die Annahme der Zahlungsunfähigkeit
sich demnächst als unrichtig erweist.
Geleistete Borschüsse (z. B. zu Prozeßkosten) und durchlaufende Gelder, Depositen
(z. B. Kautionen) find in den Kassenbüchern abgesondert zu verzeichnen und, wenn
sie in demselben Rechnungsjahre wieder eingezogen bezw. ausgegeben werden, in der
Rechnung nicht zu erwähnen, anderenfalls in letzterer in Ausgabe bezw. in Einnahme
und zugleich als Einnahme= bezw. Ausgabereste zu vermerken.
6. Rechnungsrevision und Entlastung (Decharge).
a) Durch die örtlich Betheiligten.
§. 81. Die abgelegte Rechnung ist durch ein dazu bestelltes Mitglied des Ge-
meinde-Kirchenraths (nach Befinden durch mehrere) genau zu prüfen. Auf dessen.
Bericht in der Sitzung des Gemeinde-Kirchenraths ist von diesem die Rechnung ab-
zunehmen und unter derselben das Vorhandensein der bei der Schlußkassenrevision
(§. 76) vorgefundenen Bestände und Werthpapiere, sowie der sonst auf Kapitalien
bezüglichen Urkunden zu bescheinigen.
Borgefundene Fehler welche der Rendant anerkennt, können unter dessen Zu-
stimmung und Unterschrift sogleich mit rother Tinte und so, daß die durchstrichene
erste Angabe ersichtlich bleibt, berichtigt werden. Erinnerungen, welche sich nicht so-
erledigen lassen, sind durch besondere Anlageverhandlungen zum Protokoll des Gemeinde-
Kirchenraths in der ersten Spalte eines nach (der hier nicht abgedruckten) Anlage F
einzurichtenden Formulars einzutragen und vom Rendanten thunlichst binnen 8 Tagen
in der zweiten Spalte zu beantworten. Der Gemeinde-Kirchenrath hat weiter hierüber
Beschluß zu fassen und defsen Ergebnisse in der dritten Spalte zu vermerken.
Sind keine derartigen Erinnerungen zu ziehen, oder nur solche, deren Gegenstand
auf die Richtigkeit des Kassen= oder sonstigen Vermögensbestandes keinen Einfluß hat,
oder find die gezogenen Erinnerungen durch die Beantwortung erledigt, so ist — ge-
eigneten Falls unter Vorbehalt der Erledigung noch verbleibender Anstände im ordent-
lichen Geschäftsgange — dem Rendanten durch einen in das Protokollbuch aufzu-
nehmenden Beschluß Eutlastung zu ertheilen.
Wenn die etatsmäßige Soll. Einnahme der Kasse 900 Mk. oder mehr beträgt,
ist sowohl zur Abnahme der Rechnung, als auch zu deren Entlastung die beschließende
Mitwirkung der Gemeindevertretung erforderlich (5. 31 Nr. 9 der K. G. u. Syn. O.)
Ueber die Entlastung ist dem Rendanten ein schriftlicher Ausweis zu ertheilen.
Alle diese Geschäfte find ohne jeden Berzug zu betreiben. Auf die Rechnung ist
ein entsprechender Vermerk zu setzen.
#§. 82. Darauf ist, falls ein berechtigter Patron (§. 4) vorhanden ist, auch defsen
Entlastungserklärung zu erwirken (Nr. 42 und 43 der revid. Instr.). Sofern dieselbe
nicht zum Protokoll des Gemeinde-Kirchenraths abgegeben, oder sonst im Wege perfön-
lichen Benehmens ohne schriftliche Berhandlungen erreicht werden kann, ist dem Patron
oder dessen Vertreter alsbald die Rechnung nebst beglaubigter Abschrift der Prüfungs=
verhandlungen und Entlastungserklärungen der Gemeindekörperschaften mit Bitte um
schleunige Zustimmungserklärung und Rückgabe zu übersenden.
Die Beläge werden hierbei in der Regel mitvorgelegt. Wird dies nicht verlangt
oder erscheint es in Fällen, wo das Patronat nicht durch eine öffentliche Behörde aus-
geübt wird, aus besonderen Gründen unthunlich, worüber im Zweifel das Konfistorium
entscheidet, so wird in dem Uebersendungsschreiben bemerkt, daß die Beläge zur Einsicht-
nahme des Patrous oder seines legitimirten Bevollmächtigten in dem zu bezeichnenden
amtlichen Geschäftslokale bereit gehalten werden.
Sobald die erwünschte Erklärung des Patrons vorliegt, oder wenn binnen
30 Tagen sein Widerspruch nicht eingegangen ist (s. 23 Abs. 2 der K. G. u. Syn. O.),
wird die Rechnung nach ortsüblicher oder durch einmalige Mittheilung von der Kanzel
erfolgter Bekanntmachung 14 Tage zur Einsicht der Gemeinde öffentlich ausgelegt
(5. 31 Nr. 9 der K. G. u. Syn. O.) und, wenn dies geschehen ist, auch hierüber
auf derselben ein Vermerk gemacht. ·
Eriunerungen des Patrons find thunlichst sogleich zu erledigen. Kann dies nicht
ohne größeren Zeitaufwand geschehen, so ist die Rechnung mit einem desfallsigen