Abschnitt XLI. Jesuitenorden und Kongregationen. 1613
VI. Für Hohenzollern: A. E. und Staatsges., betr. Kirchengemeinde-
Ordnung für die evangelischen Gemeinden 1. März 1897 (G. S. S. 49, 69);
Ausübung der Rechte des Staates Vd. 25. Sept. 1897 (G. S. S. 406); Ueber-
gang der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Ober-Kirchen-
rath und das Konsistorium der Rheinprovinz Vd. 25. Sept. 1897 (G. S. S. 408).
Reichs-Gesetz') betreffend den Grden der Gesellschaft Jesu.e
Vom 4. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 253).
§. 1. Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden
und ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs
ausgeschlossen. .
Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur
Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu be-
stimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.
§. 2. Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm
verwandten Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie
Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer
sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt
oder angewiesen werden.
§. 3. Die zur Ausführung und zur Sicherstellung des Vollzugs dieses
Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe erlassen.
Gesetz, betreffend die geistlichen Grden und ordensähulichen
Kongregationen der katholischen nirche.
Vom 31. Mai 1875 (G. S. S. 217).
§. 1. Alle Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche
sind vorbehaltlich der Bestimmung des §. 2 von dem Gebiete der Preußischen Mo-
narchie ansgeschlossen.
1) Mit diesem Gesetze begann, nachdem schon vorher durch A. E. 8. Juli 1871
(G. S. S. 293) die katholische Abtheilung des Kultusministeriums aufgehoben, durch
Ges. 10. Dez. 1871 (R. G. Bl. S. 442) der sogenannte Kanzelparagraph (§. 130 a
R. Str. G. B.) eingeführt und durch Ges. 11. März 1872 (G. S. S. 183) die
Schulaufsicht für den Staat in Anspruch genommen war, die sog. Kulturkampfs-
gesetzgebung, von der heute nicht viel mehr übrig geblieben ist. Die noch nicht
aufgehobenen Gefetze sind in ihrer heutigen Geltung abgedruckt, alle aufgehobenen
oder veralteten Bestimmungen sind, als in einem praktischen Handbuche entbehrlich,
fortgelassen.
Nicht abgedruckt sind auch die aufgehobenen oder veralteten Gesetze, z. B. Ges.
4. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 43), betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung
von Kirchenämtern, aufgehoben durch Ges. 6 Mai 1890 (R. G. Bl. S. 65); Gesf.
22. April 1875 (G. S. S. 194), betr. Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln
für die römisch-katholischen Bisthümer und Geistlichen, thatsächlich aufgehoben, nach-
dem die Wiederaufnahme der Leistungen in allen Diözesen erfolgt und gemäß §. 9
des Ges. über die aufgesammelten Beträge (im Ganzen 16,009,393 Mark 2 Pf.)
durch Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 227) zu Gunsten der Institute und Per-
sonen, welche durch das Gesetz vom 22. April 1875 beeinträchtigt worden sind und
zur Bildung eines Diözesanfonds, aus welchem die Gehälter der Domherren, Dom-
vikare und Beamten der bischöflichen Verwaltung aufgebessert oder Unterstützungen
an arme Kirchengemeinden zur Wiederherstellung kirchlicher Gebäude (Kirchen, Kapellen,
Häuser für Geistliche und Kirchendiener) gewährt werden können, verfügt worden ist.
2) Bekanntmachungen, betreffend die Ausführung des Ges. über den Orden der
Gesellschaft Jefu 5. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 254) und 20. Mai 1873 (R. G. Bl.