1514 Abschnitt XLI. Jesuitenorden und Kongregationen.
Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt.
Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen dürfen vom Tage der Verkündigung
dieses Gesetzes ab neue Mitglieder, unbeschadet der Vorschrift des §. 2 nicht auf-
nehmen und sind binnen sechs Menaten aufzulösen. Der Minister der geistlichen
Angelegenheiten ist ermächtigt, diese Frist für Niederlassungen, welche sich mit dem
Unterricht und der Erziehung der Jugend beschäftigen, um für deren Ersatz durch
anderweite Anstalten und Einrichtungen Zeit zu lassen, bis auf 4 Jahre zu ver-
längern. Zu gleichem Behufe kann derselbe auch nach Ablauf dieses Zeitraums ein-
zelnen Mitgliedern von Orden und ordensähnlichen Kongregationen die Befugniß ge-
währen, Unterricht zu ertheilen#).
§. 2. Niederlassungen der Orden oder ordensähnlichen Kongregationen, welche
sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, bleiben fortbestehen: sie können jedoch
jederzeit durch Königliche VBerordnung aufgehoben werden; bis dahin find die Minister
des Innern und der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, ihnen die Aufnahme neuer
Mitglieder zu gestatten.
Art. 6 Ges. 14. Juli 1880 (G. S. S. 285): Die Minister des Innern und
der geistlichen Angelegenheiten sind ermächtigt, die Errichtung neuer Nieder--
lassungen von Genossenschaften, welche im Gebiete der Preussischen Monarchie
gegenwörtig:) bestehen und sich ausschliesslich der Krankenpflege widmen,
zu genehmigen, auch widerruflich zu gestatten, dass gegenwärtig:) bestehende
weibliche Genossenschaften, welche sich ausschliesslich der Krankenpflege
widmen, die Pflege und Unterweisung von Kindern, die sich noch im schul-
pflichtigen Alter befinden, als Nebenthätigkeit übernehmen.
Neu errichtete Niederlassungen unterliegen der Aufsicht des Staates in
Gemässheit des S. 3 im Gesetz vom 31. Mai 1875 (G. S. S. 217) und können
durch Königliche Verordnung aufgehoben werden.
Der Krankenpflege im Sinne des Gesetzes vom 31. Mai 1875 ist die Pflege
und Unterweisung von Blinden, Tauben, Stummen und ldioten, sowie von ge-
fallenen Frauenspersonen gleichgestellt.
Art. 13 Ges. 21. Mai 1886 (G. S. S. 147): Die Bestimmungen des Artikels 6
des Gesetzes vom 14. Juli 1880 werden ausgedehnt auf die Uebernahme der
Pflege und Leitung in Waisenanstalten, Armen- und Pfründnerhäusern, Rettungs-
anstalten, Asylen und Schutzanstalten für sittlich gefährdete Personen, Arbeiter--
kolonien, Verpflegungsanstalten, Arbeiterherbergen, Mägdehänsern, sowie auf die
Uebernahme der Leitung und Unterweisung in Haushaltungen und Handarbeits-
schulen für Kinder in nicht schulpflichtigem Alter, als Nebenthätigkeit der
ausschliesslich krankenpflegenden Orden und ordensöhnlichen Kongregationen,
welche im Gebiete der Preussischen Monarchie gegenwärtig bestehen.
Art. V Ges. 29. April 1887 (G. S. S. 127):
S. 1. Im Gebiete der preussischen Monarchie werden wieder zugelassen
diejenigen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche,
welche sich a) der Aushülfe in der Seelsorge, b) der Uebung der cbhristlichen
Nächstenliebe, c) dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend
in höheren Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten widmen,
d) deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen.
S. 2. Auf die wieder zuzulassenden Orden und Kongregationen finden in
Beziehung auf die Errichtung der einzelnen Niederlassungen sowie auf die
sonstigen Verhältnisse dieselben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, welche
für die bestehenden Orden und Kongregationen gelten.
S. 3. Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind
ermächtigt, den bestehenden, sowie den wieder zuzulassenden Orden und Kon-
Zu Anmerkung 2 auf S. 1513.
S. 109); abgeändert durch Bek. 18. Juli 1894 (R. G. Bl. S. 503), wonach das
Ges. auf die Kongregation der Redemptoristen und die der Priester vom heiligen
Geiste fortan keine Anwendung findet.
1) Abs. 3 ist heute veraltet uud wird nur des besseren Zusammenhanges wegen
abgedruckt.
:) D. h. also am Tage des Inkrafttretens des Ges. 14. Juli 1880.