Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen. 1515 
gregationen die Ausbildung von Missionaren für den Dienst im Auslande, sowie 
zu diesem Behufe die Errichtung von Niederlassungen zu gestatten. 
S. 4. Das vom Staate in Verwahrung und Verwaltung genommene Ver- 
mögen der aufgelösten Niederlassungen wird den betreffenden wiedererrichteten 
Niederlassungen zurückgegeben, sobald dieselben Korporationsrechte 1) besitzen 
und in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur Unterhaltung der Mit- 
glieder der aufgelösten Niederlassungen übernommen haben. Schon vor der 
Erfüllung dieser Voraussetzungen kann denselben die Nutzniessung dieses Ver- 
mögens gestattet werden. 
§. 3. Die fortbestehenden oder neu zugelassenen Niederlassangen der Orden 
und ordensähnlichen Kongregationen sind der Aussicht des Staates unterworfen. 
§. 4. Das Vermögen der aufgelösten Niederlassungen der Orden und ordens- 
ähnlichen Kongregationen unterliegt nicht der Einziehung durch den Staat. Die 
Staatsbehörden haben dasselbe einstweilen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 
Der mit der Berwaltung beauftragte Kommissarius ist nur der vorgesetzten 
Behörde verantwortlich; die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision der 
Königlichen Oberrechnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des §. 10 Nr. 2 des 
Gesetzes vom 27. März 1872. Eine anderweite Verantwortung oder Rechnungs- 
legung findet nicht statt. · 
Aus dem Vermögen werden die Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen unter- 
halten. Die weitere Verwendung bleibt gesetzlicher Bestimmung vorbehalten. 
§. 5. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind mit der Aus- 
führung desselben beauftragt. 
Dieselben haben insbesondere die näheren Bestimmungen über die Ausübung der 
Staatsaufsicht im Falle des §. 3 zu erlassen?). 
  
Gesetz über die Vorbildung und Austellung der Geistlichen. 
Vom 11. Mai 1873 (G. S. S. 191). 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Ein geistliches Amts) darf in einer der christlichen Kirchen nur einem 
Deutschen übertragen") werden, welcher seine wissenschaftliche Borbildung nach den 
1) Ges. 22. Mai 1888 (G. S. S. 113): 
Die nachbenannten Niederlafsungen der geistlichen Orden und ordensähnlichen 
Kongregationen der katholischen Kirche und zwar: 
1. der Niederlaffung der Benediktinerinnen zu Fulda, 2. den Niederlassungen der 
Congregatio Beatae Mariae Virginis zu Essen und Paderborn, 3. der 
Niederlassung der Englischen Fräulein zu Fulda, 4. den Niederlassungen des 
Franziskaner Orden zu Paderborn, Rintberg, Warendorf und Windenbrück, 
5. der Niederlassung der Schwestern der christlichen Liebe zu Paderborn und 
6. den Niederlassungen der Ursulinerinnen zu Breslau, Köln, Dorstein, Duder- 
stadt, Erfurk, Fritzlar, Liebenthal und Schweidnitz 
werden hierdurch Korporationsrechte verliehen. 
2) Res. 27. Jan. 1887 (M. Bl. S. 18) bestimmt vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs und vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen für einzelne Orden 2c., daß 
die Aufnahme neuer Mitglieder ohne vorherige Genehmigung erfolgen darf, daß jedoch 
die Lokaloberin zu Anfang jeden Jahres eine Mitgliederbestandsnachweisung an die 
Regierung einzusenden hat. Die Aufnahme von Personen ohne Reichsangehörigkeit 
ist verboten, Aufnahme Minderjähriger nur mit schriftlicher Genehmigung des 
Erziehungsberechtigten zulässig. 
3) Katholische geistliche Aemter: Amt des Bischofs, Weihbischofs, Kanonikus, 
Dompikars, Pfarrers, der Kapläne, sofern nicht eine bloße Hülfsstellung für den 
Pfarrer vorliegt, O. R. XVII. 82, 207, XVIII. 327, 335, der Vikare, Sacellane, 
Primissare und der außerhalb des Pfarrsitzes refidirenden Vikare, Expositen, Loka- 
listen, Lokalkapläne; vergl. Hinschius, Kirchenrecht II. 321, 323. In der evangelischen 
 
	        
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