1516 Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen.
Borschriften dieses Gesetzes dargethan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch
von der Staatsregierung erhoben worden ist.
Art. 3 Abs. 2 Ges. 31. Mai 1882 (G. S. S. 307): Der Minister der geist-
lichen Angelegenheiten ist ermächtigt.... auch ausländischen Geistlichen
die Vornahme von geistlichen Amtshandlungen . zu gestatten. Die Grund-
sätze, nach welchen dies zu geschehen hat, sind vom Staatsministerium mit
Königlicher Genehmigung festzustellen.
§. 2. Die Borschriften des §. 11) kommen zur Anwendung, gleichviel, ob das
Amt dauernd oder widerruflich übertragen werden oder nur eine Stellvertretung oder
Hülfsleistung in demselben statthaben soll. — — —
§. 3. Die Vorschriften des §. 1 kommen, vorbehaltlich der Bestimmungen des
§. 26, auch zur Anwendung. wenn einem bereits im Amte (§. 2) stehenden Geist-
lichen ein anderes geistliches Amt übertragen oder eine widerrufliche Anstellung in
eine dauernde verwandelt werden soll.
Art. 1 Gesetz wegen Deklaration und Ergänzung des Ges. vom 11. Msi
1873, vom 21. Mai 1874 (G. S. S. 139): Das Gesetz vom 11. Mai 1873 wird
dahin deklarirt, dass die Uebertragung eines geistlichen Amtes, sowie die Ge-
nehmigung einer solchen Uebertragung auch dann den Vorschriften der §S#§##1
bis 3 des Gesetzes zuwider sind, wenn dieselben ohne die im §S. 15 daselbst
vorgeschriebene Benennung des Kandidaten oder vor dieser Benennung oder
vor Ablauf der im S. 15 für die Erhebung des Einspruchs gewährten Frist
erfolgen.
II. Borbildung zum geistlichen Amte.
§. 4. Zur Bekleidung eines geistlichen Amts ist die Ablegung der Entlassungs-
prüfung auf einem Deutschen Gymnasium, die Zurücklegung eines dreijährigen theo-
logischen Studiums auf einer Deutschen Staatsuniversität — — — erforderlich ?).
Art. 3 Ges. 31. Mai 1882: Der Minister der geistlichen Angelegenheiten
ist ermächtigt — — von den Erfordernissen des s. 4 — — — z2u dispen-
sirenm .. — Die Grundsätze, nach welchen dies zu geschehen bat, sind
vom Staatsministerium mit Königlicher Genehmigung festzustellen 2).
§. 5. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, mit Rücksicht
auf ein vorangegangenes anderes Universitätsstudium, als das der Theologie, oder
mit Rücksficht auf ein an einer außerdeutschen Staatsuniversität zurückgelegtes Studium,
oder mit Rücksicht auf einen sonstigen, besonderen Bildungsgang von dem vorge-
schriebenen dreijährigen Studium an einer Deutschen Staatsuniversität einen ange-
messenen Zeitraum zu erlassen. ·
§.6inJst-FassungdesArt.2(;es.21.Mai1886(G-.s.s.147):Das
theologische Studium kann auch an den zur wissenschaftlichen Vorbildung der
Geistlichen geeigneten kirchlichen Seminaren, welche bis zum Jahre 1873 be-
standen haben, zurückgelegt werden.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1515.
Kirche sind geistliche Aemter das des Pfarrers oder angestellten Hülfsgeistlichen, Koch,
A. L. R. IV. 211.
4) Eine besondere Form ist nicht nöthig, es genügt sogar eine stillschweigende
Genehmigung zur Vornahme geistlicher Amtshandlungen, O R. XV. 289, 332, 335,
XVII. 152, 363. In der approbatio pro cura (allgemeine Ermächtigung zu geist-
lichen Amtshandlungen) kann ebenfalls eine Genehmigung zur Amtsübernahme liegen,
O. R. XVI. 338, 679; anders O. R. XVII. 628.
1) Hinsichtlich der deutschen Reichsangehörigkeit und der wissenschaftlichen Bor-
bildung, nachdem durch Art. 1 Ges. 11. Juli 1883 (G. S. S. 109) das Ein-
spruchsrecht erbeblich eingeschränkt und durch §. 1 Ges. 29. April 1887 (G S.
S. 127) auf die dauernde Uebertragung eines Pfarramts beschränkt ist. Vergl. auch
Art. V der Nov. 1880 unten zu §. 23.
) Die früher noch erforderliche wissenschaftliche Staatsprüfung ist zunächst durch
Art. 8 Abs. 1 Ges. 31. Mai 1882 eingeschränkt und sodaun durch Art. 1 Ges.
21. Mai 1886 ganz aufgehoben worden.
2) Diese Beschränkung ist für die Ermächtigung aus §. 5 nicht vorgeschrieben.