Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen. 1517
Zur Wiedereröffnung und Fortführung dieser Anstalten sind
1. dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Statuten und der
Lehrplan einzureichen und die Namen der Leiter und Lehrer, welche
Deutsche sein müssen, mitzutbeilen;
2. ist der Lehrplau dem Universitätslehrplan gleichartig zu gestalten;
3. es ist zur Anstellung an diesen Anstalten die wissenschaftliche Befähi-
gung erforderlich, an einer Deutschen Staatsuniversität in der Disziplin
zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt. — — —
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten macht die zur wissenschaft-
lichen Vorbildung geeigneten Seminare öffentlich bekannt.
Die Wiedereröffnung der Seminare für die Erzdiözese Gnesen-Posen und
die Diözese Kulm wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Art. 1 Ges. vom 29. April 1887 (G. S. S. 127): Die Bischöfe von Osna-
brück und Limburg sind befugt, in ihren Diözesen Seminare zur wissenschaft-
lichen Vorbildung der Geistlichen zu errichten und zu unterhalten. Auf diese
Seminare finden die Bestimmungen des Art. 2 des Ges. vom 21. Mai 1886
Anwendung.
Art. 3 Ges. 21. Mai 1886: Die kirchlichen Obern sind befugt, Convicte
für Zöglinge, welche Gymnasien, Universitäten und kirchliche Seminare. hin-
sichtlich deren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ersatz des Univer-
sitätsstudiums erfüllt sind, besuchen, zu errichten und zu unterhalten. Dem
Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die für diese Convicte geltenden
Statuten und die auf die Hausordnung bezüglichen Vorschriften einzureichen,
sowie die Namen der Leiter und Erzieher, welche Deutsche sein müssen,
mitzutheilen.
Art. 4 Ges. 21. Mai 1886: Die kirchlichen Obern sind befugt, die zur
theologisch - praktischen Vorbildung bestimmten Anstalten (Prediger- und
Priester-Seminare) wieder zu eröffnen. Dem Minister der geistlichen Angelegen-
heiten sind die Statuten dieser Anstalten und die für dieselben geltende Haus-
ordnung einzureichen, sowie die Namen der Leiter und Lehrer, welche Deutsche.
sein müssen, mitzutheilen.
§. 7. Während des vorgeschriebenen Universitätsstudiums dürfen die Studi-
renden einem kirchlichen Seminare nicht angehören.
§. 9. Alle kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen
(— — Klerikal-Seminare, Prediger= und Priester-Seminare, Konvikte 2c.), stehen unter
Aufficht des Staats !#).
§. 13. Werden — — — die getroffenen Anordnungen der Staatsbehörden nicht
befolgt, so ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, bis zur Be-
folgung die der Anstalt gewidmeten Staatsmittel einzubehalten oder die Anstalt
zu schließen.
Unter der angegebenen Voraussetzung und bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte
können Zöglinge der — — Kuabenkonvikte von dem Besuche der Gymnasien und
von der Entlassungspritfung ausgeschlossen — — werden. Diese Anordnungen stehen
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zu?).
§. 14. Kunabenseminare — — dürfen nicht mehr errichtet — — — werden.
III. Anstellung der Geistlichen.
§. 15. Die geistlichen Obern find verpflichtet, denjenigen Kandidaten, dem ein
geistliches Amt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung des
Amts zu benennen. Z *5s1 * 55#
Dasselbe gilt bei der Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt
oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde.
1) Der allgemeinen Staatsaufsicht, nachdem die besonderen Aussichtsvorschriften
aus §§. 9—14 Ges. 11. Mai 1873 durch Art. 5 der Nov. von 1886 aufgehoben sind.
:) Das in §. 13 Abs. 1 und 2 dem Kultusminister gegebene Recht, bei Nicht-
befolgung der staatlichen Anordnungen die Staatsmittel einzubehalten, die Anstalt zu
schließen u. s. w. ist nicht aufgehoben, jedoch nach Aufhebung des Kgl. Gerichtshofes
für kirchliche Angelegenheiten, der früher (Abs. 3 §. 13) die Berusungeinstan für
solche Verfügungen bildete, kaum mehr praktisch.