1518 Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen.
Innerhalb dreißig Tagen nach der Benennung kann Einspruch gegen die An-
stellung erhoben werden.
Die Erhebung des Einspruchs steht dem Oberpräsidenten zu.
Art. 1 Ges. 11. Juli 1883: Die Verpflichtung der geistlichen Obern zur
Benennung des Kandidaten für ein geistliches Amt, sowie das Einspruchsrecht
des Staates werden aufgehoben:
. für die Uebertragung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt
abberufen werden dürfen,
2. für die Anordnung einer Hlfsleistung oder einer Stellvertretung in
einem geistlichen Amte, sofern letztere nicht in der Bestellung des
Verwesers eines Pfarramts (Administrators, Provisors etc.) besteht.
Art. 2 Ges. 29. April 1887 (G. S. S. 127): Die Gesetze vom 11. Mai 1873
(G. S. S. 191) und vom 11. Juli 1883 (G. S. S. 109) werden wie folgt ab-
geändert;
5. 1. Die Verpflichtung der geistlichen Obern zur Benennung des Kan-
didaten für ein geistliches Amt, sowie das Einspruchsrecht des Staates werden
für die Bestellung des Verwesers eines Pfarramts (Administrators, Provisors erc.)
aufgehoben. Das Einspruchsrecht gilt fortan nur für die dauernde Ueber-
tragung eines Pfarramts ?.
. 16. Der Einspruch ist zulässig:
1. wenn dem Anzustellenden die gesetzlichen Erfordernisse zur Bekleidung des
geistlichen Amtes fehlen,
2. wenn der Anzustellende aus einem auf Thatsachen beruhenden Grunde,
welcher dem bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Gebiete angehört, für
die Stelle nicht geeignet ist.
Die Thatsachen, welche den Einspruch begründen, sind anzugeben?).
3. — — —
§. 17. Die Uebertragung eines geistlichen Amtes, welche der Borschrift des §. 1
zuwiderläuft, oder welche vor Ablauf der im §. 15 für die Erhebung des Einspruchs
gewährten Frist erfolgt, gilt als nicht geschehen.
§. 19. Die Errichtung von Seelsorgeämter, deren Inhaber unbedingt abgerufen
res dürfen, ist nur mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten
ulässig ). — — —
§. 20. Anordnungen oder Vereinbarungen, welche die durch das Gesetz be-
gründete Klagbarkeit der aus dem geistlichen Amtsverhältnisse entspringenden ver-
mögensrechtlichen Ansprüche ausschließen oder beschränken, find nur mit Genehmigung
der Staatsbehörde zulässig.
§. 21. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat!) — — — die
1) Dagegen ist die Anzeigepflicht für alle Aemter bestehen geblieben, die keine
Pfarrämter sind. Nach Rintelen, Kirchenpolitische Gesetze 1887 S. 28, bestebt fie
außer für die Pfarrer noch für die selbstbepfründeten Bikare. Unentschieden geblieben
ist die Frage der Anzeigepflicht und des Einspruchsrechts hinsichtlich der sog. Sukkursal-
pfarrereien franz. Rechts, vergl. Hinschius, Nov. von 1887 S. 9. Die kirchliche
Verleihung der Aemter eines Dechanten, Erzpriesters, Dekans, Oberpfarrers, Probstes
u. s. w. fällt nach Rintelen a. a. O. weder unter die Anzeigepflicht, noch unter das
Einspruchsrecht. Eine Anzeige von einer bereits stattgehabten Uebertragung genügt
nicht, O. R. XV. 264, 347; ebensowenig eine Mittheilung von der beabsichtigten
Anstellung an den Oberpräfidenten als Borsitzenden des Provinzial-Schulkollegiums,
O. R. XV. 718. 6
2) Art. 2 s. 2 Ges. 29. April 1887 (G. S. S. 127).
2) Rintelen a. a. O. S. 29 hält die Geltung von §. 19 Abs. 1 für zweifelhaft,
da durch Art. 1 Ges. 11. Juli 1883 für die Uebertragung solcher Seelsorgeämter
Anzeigepflicht und Einspruchsrecht aufgehoben seien. Anderer Meinung Hinschius,
Novelle von 1887 S. 31. Daß §. 19 Abs. 1 für die Neuerrichtung solcher Aemter
Geltung fortbehalten hat, ist zweifellos.
64) Die früher noch eintretende Erledigung der Stelle als Folge von Verurtheilungen
gemäß §. 21 ist durch Art. 2 S. 4 Ges. 29. April 1887 aufgehoben.