Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer. 1523 
welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines inner- 
halb der Kirche oder Neligionsgese schaft wirkenden Rechts oder die Aus- 
schließung aus der Kirchen= oder Religionsgesellschaft betreffen. 
Straf= oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche 
Ehre sind unzulässig. 
  
Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisth ümer. 
Bom 20. Mai 1874 (G. S. S. 135). 
§. 1. In einem katholischen Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen 
die mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen, 
insgesammt oder einzeln, soweit sie nicht die Güterverwaltung betreffen, bis 
zur Einsetzung eines staatlich anerkannten Bischofs nur nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden. 
§. 2. Wer bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im FS. 1 bezeichneten 
Art ausüben will, hat dem Oberpräsidenten der Provinz, in welcher sich der 
erledigte Bischofssitz befindet, hiervon unter Angabe des Umfangs der auszu- 
übenden Rechte schriftliche Mittheilung zu machen, dabei den ihm ertheilten 
kirchlichen Auftrag darzuthun, sowie den Nachweis zu führen, daß er die persön- 
lichen Eigenschaften besitzt, von denen das Gesetz vom 11. Mai 1873 (G. S. 
1873 S. 191) die Uebertragung eines geistlichen Amtes abhängig macht. Zu- 
gleich hat er zu erklären, daß er bereit set, sich eidlich zu verpflichten, dem 
Könige treu und gehorsam zu sein und die Gesetze des Staates zu befolgen. 
Art. 2 Ges. 14. Juli 1880. In einem katbolischen Bisthum, dessen Stuhl 
erledigt, oder gegen dessen Bischof durch gerichtliches Urtheil auf Unfähigkeit 
Zur Bekleidung des Amts erkannt worden ist ), kann die Ausübung bischöflicher 
Rechte und Verriehtungen in Gemässheit des S. 1 im Gesetz vom 20. Mai 1874 
Demjenigen, welcher den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darthut, auch ohne 
die im S 2 vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluss des Staats- 
ministeriums gestattet werden. « 
In gleicher Weise kann von dem Nachweise der nach F. 2 erforderlichen 
Persönlichen Eigenschaften, mit Ausnahme des Erfordernisses der Deutschen 
Staatsangebörigkeit, dispensirt werden. 
§. 3. Innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung kann der 
Oberpräsident gegen die beanspruchte Ausübung der im §. 1 genannten bischöf- 
lichen Rechte oder Verrichtungen Einspruch erheben. Auf die Erhebung des 
Einspruchs finden die Vorschriften des §. 16 des Gesetzes vom 11. Mai 18783 
— — Anwendung. — — 
Wenn kein Einspruch erhoben — — worden ist, erfolgt die im 8. 2 vor- 
geschriebene eidliche Verpflichtung vor dem Oberpräsidenten oder einem von 
emselben ernannten Kommissarius. 
§. 470. 
Berordnung, betreffend die Bereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, 
Fürstbischöfe) in der Preußischen Monarchie. 
Vom 13. Februar 1887 (G. S. S. 11). 
1 Einziger Paragrapyh. 
Die katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) haben Uns folgenden Eid 
zu leisten: - 
Ich N. N., erwählter und bestätigter Bischof (Erzbischof) von N., schwöre 
einen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden auf das heilige Evangelium, 
daß, nachdem ich auf den bischöflichen Stuhl von N. erhoben worden bin, ich Seiner 
Königlichen Majestät von Preußen (N.) und Allerhöchstdessen rechtmäßigem Nachfolger 
in der Regierung als meinem Allergnädigsten Könige und Landesherrn unterthänig, 
.) Bergl. Anm. 1 zu §. 24 Ges. 12. Mai 1873 oben S. 1522. 
:) s§. 4— 19 sind aufgehoben, vergl. Rintelen a. a. O. S. 42 Anm. 83. 
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