Abschnitt XLI. Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer. 1523
welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines inner-
halb der Kirche oder Neligionsgese schaft wirkenden Rechts oder die Aus-
schließung aus der Kirchen= oder Religionsgesellschaft betreffen.
Straf= oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche
Ehre sind unzulässig.
Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisth ümer.
Bom 20. Mai 1874 (G. S. S. 135).
§. 1. In einem katholischen Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen
die mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen,
insgesammt oder einzeln, soweit sie nicht die Güterverwaltung betreffen, bis
zur Einsetzung eines staatlich anerkannten Bischofs nur nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
§. 2. Wer bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im FS. 1 bezeichneten
Art ausüben will, hat dem Oberpräsidenten der Provinz, in welcher sich der
erledigte Bischofssitz befindet, hiervon unter Angabe des Umfangs der auszu-
übenden Rechte schriftliche Mittheilung zu machen, dabei den ihm ertheilten
kirchlichen Auftrag darzuthun, sowie den Nachweis zu führen, daß er die persön-
lichen Eigenschaften besitzt, von denen das Gesetz vom 11. Mai 1873 (G. S.
1873 S. 191) die Uebertragung eines geistlichen Amtes abhängig macht. Zu-
gleich hat er zu erklären, daß er bereit set, sich eidlich zu verpflichten, dem
Könige treu und gehorsam zu sein und die Gesetze des Staates zu befolgen.
Art. 2 Ges. 14. Juli 1880. In einem katbolischen Bisthum, dessen Stuhl
erledigt, oder gegen dessen Bischof durch gerichtliches Urtheil auf Unfähigkeit
Zur Bekleidung des Amts erkannt worden ist ), kann die Ausübung bischöflicher
Rechte und Verriehtungen in Gemässheit des S. 1 im Gesetz vom 20. Mai 1874
Demjenigen, welcher den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darthut, auch ohne
die im S 2 vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluss des Staats-
ministeriums gestattet werden. «
In gleicher Weise kann von dem Nachweise der nach F. 2 erforderlichen
Persönlichen Eigenschaften, mit Ausnahme des Erfordernisses der Deutschen
Staatsangebörigkeit, dispensirt werden.
§. 3. Innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung kann der
Oberpräsident gegen die beanspruchte Ausübung der im §. 1 genannten bischöf-
lichen Rechte oder Verrichtungen Einspruch erheben. Auf die Erhebung des
Einspruchs finden die Vorschriften des §. 16 des Gesetzes vom 11. Mai 18783
— — Anwendung. — —
Wenn kein Einspruch erhoben — — worden ist, erfolgt die im 8. 2 vor-
geschriebene eidliche Verpflichtung vor dem Oberpräsidenten oder einem von
emselben ernannten Kommissarius.
§. 470.
Berordnung, betreffend die Bereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe,
Fürstbischöfe) in der Preußischen Monarchie.
Vom 13. Februar 1887 (G. S. S. 11).
1 Einziger Paragrapyh.
Die katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) haben Uns folgenden Eid
zu leisten: -
Ich N. N., erwählter und bestätigter Bischof (Erzbischof) von N., schwöre
einen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden auf das heilige Evangelium,
daß, nachdem ich auf den bischöflichen Stuhl von N. erhoben worden bin, ich Seiner
Königlichen Majestät von Preußen (N.) und Allerhöchstdessen rechtmäßigem Nachfolger
in der Regierung als meinem Allergnädigsten Könige und Landesherrn unterthänig,
.) Bergl. Anm. 1 zu §. 24 Ges. 12. Mai 1873 oben S. 1522.
:) s§. 4— 19 sind aufgehoben, vergl. Rintelen a. a. O. S. 42 Anm. 83.
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