Abschnitt XXXIII. Gewerbebetrieb d. Trödler, Gesindevermiether ꝛc. 147
dieser Behörde (6. 117 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883) ist ausgeschlossen.
Dem Erlass einer solchen Verfügung muss eine kommissarische Erörterung
des Gegenstandes vorausgehen, zu welcher der Besitzer der Anlage, etwaige
Antragsteller und der Vorstand der Gemeinde, in deren Bezirk die Anlage
Sich befindet, zuzuziehen sind.
Der Zweck dieser Erörterung ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang
durch den Betrieb der Anlage Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl
entstehen.
53. Der Besitzer der Anlage kann innerhalb 14 Tagen nach Zustellung
der Verfügung den Rekurs einlegen. Er kann aber auch zunächst bei der
Beschlussbehörde auf mündliche Verhandlung der Sache antragen. Auf die
demnächst stattfindende mündliche Verhandlung finden die Bestimmungen der
Nr. 42 bis 44, auf das Rekursverfahren die Bestimmungen der Nr. 45 und 46
sinngemässe Anwendung.
54. Nachdem die Verfügung, durch welche die fernere Benutzung der
Anlage untersagt wird, rechtskräftig geworden ist, kann die Einstellung des
Betriebs polizeilich erzwungen werden.
D. Verfahren bei Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines
Gewerbes (§§. 30, 32, 33, 34, 43), sowie hei Untersagung eines Gewerbe-
betriebes (§8. 15, 55).
E. Verfahren bei Entziehung einer ertheilten Approbation, Konzession, Er-
laubniß, Genehmigung oder Bestallung (8§. 29, 30, 32, 33, 34, 36).
Polizei-Berordnung,
betr. Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der im §. 35 Abs. 2 u. 3
der R. Gew. O. verzeichneten Gewerbetreibenden.
Auf Grund des §. 35 Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Jun i1869/1. Juli
1883 und des §. 136 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. Juli
1883 wird für den Geltungsbereich des letzteren verordnet, was folgt:
Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der im §. 35 Abs. 2 und 3 der
Reichsgewerbe-Ordnung verzeichneten Gewerbetreibenden.
1. Wer den Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern 1), gebrauchten Betten
oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch) oder
dergleichen) 2) betreibt, ist verpflichtet, ein nach dem beigefügten Schema A. eingerichtetes
Buch über seine Ein= und Verkäufe zu führen. Das Buch muß danerhaft gebunden
und durchweg mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe ist, bevor es in
Gebrauch genommen wird, von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seiten-
zahl abzustempeln. In dem Buche dürfen weder Rafuren vorgenommen noch Ein-
tragungen unleserlich gemacht werden; dasselbe darf weder ganz noch theilweise ver-
nichtet werden.
2. Alle Einkaufs= und Verkaufsgeschäfte find im Laufe des Tages, an welchem
sie abgeschlossen sind, in das Geschäftsbuch einzutragen. Z
Die Eintragung der Einkaufsgeschäfte erfolgt in der Reihenfolge ihres Abschlusses
unter fortlaufenden Nummern. Die eingekauften Gegenstände sind nach Art, sowie
nach Zahl, Maß oder Gewicht genau zu bezeichnen.
4) Kleidungsstücke aller Art (auch Stiefel) und zwar selbst dann, wenn sie erst
nach vorgängiger Reparatur veräußert werden, Grk. K. G. 22. Dez. 1890 (Pr. V.
Bl. XII. 30#u 7. Okt. 1895 (D. Jur. Zég. I. 39); E. K. XII. 188.
„:) Es genügt, daß der Einkauf im Kleinen erfolgt; auf die Art der Weiter-
veräußerung kommt es weniger an, E. O. B. XXI. 324.
:) Die Worte „oder dergl.“ beziehen sich nur auf Mäuullgeräth und Metallbruch.
Vertrieb gebrauchter Möbel ist kein Trödelhandel, E. K. X. 176.
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