Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1625
und Pfarrhausbaufonds, der zur Besoldung der Geistlichen und anderen
Kirchendiener bestimmten Vermögensstücke und der Anniversarien 1)
2. die zu irgend einem sonstigen kirchlichen Zwecke oder zu wohlthätigen 2) oder
Schulzwecken bestimmten kirchlichen Vermögensstücke; ·
Z.dieErträgederdnrchkirchlicheOrganezukirchlichen,wohlthätigenoderSchuli
zwecken des Gemeindebezirks innerhalb und außerhalb der Kirchengebäude
veranstalteten Sammlungen, Kollekten ꝛc.;
4. die zu kirchlichen, wohlthätigen oder Schulzwecken innerhalb des Gemeinde-
bezirks bestimmten und unter die Verwaltung kirchlicher Organes) gestellten
Stiftungen.
§. 4. Die dem Staate oder den bürgerlichen Gemeinden zustehenden Rechte an
Begräbnißplätzen oder solchen Vermögensstücken, welche zu kirchlichen Zwecken bestimmt
sind, werden durch dies Gesetz nicht berührt.
Unter kirchlichem Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ist dasjenige nicht begriffen,
welches zwar zu kirchlichen Zwecken, aber unter dauernder Verwaltung des Staates
oder der bürgerlichen Gemeinden und Kommunalverbände gestellt ist.
I. Kirchenvorstand.
§. 5. Der Kirchenvorstand besteht:
1. in Pfarrgemeinden aus dem Pfarrer"), in Filial-, Kapellen- 2c. Gemeinden,
welche eigene Geistliche haben, aus dem der Anstellung nach ältesten;
2. aus mehreren Kirchenvorstehern, welche durch die Gemeinde gewählt werden;
3. in dem Falle des §. 39 aus dem daselbst bezeichneten Berechtigten oder dem
von ihm ernannten Kirchenvorsteher.
S§F. 6. Die Zahl der für jede Gemeinde zu wählenden Kirchenvorsteher beträgt
in Gemeinden bis 500 Mitglieder vier, bei mehr als 500 bis 2000 Mitgliedern
sechs, bei mehr als 2000 bis 5000 Mitgliedern acht, bei mehr als 5000 Mit-
gliedern zehn. Z
Eine Abänderung der Zahl kann durch Beschluß der Gemeindevertretung bewirkt
r— die Zahl soll jedoch nicht mehr als zwölf und nicht weniger als vier
etragen.
Mie Rücksicht auf die Seelenzahl oder die besonderen Verhältnisse einer Ge-
meinde kann die Zahl mit Genehmigung des Oberpräsidenten bis auf zwei herab-
Hesetzt werden. «
§. 7. Das Amt der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt.
Für anßergewöhnliche Mühwaltungen kann auf Autrag des Kirchenvorstandes
eine angemessene Entschädigung durch die Gemeindevertretung bewilligt werden.
§. 8. Der Kirchenvorstand) verwaltet das kirchliche Vermögen?).
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1) Das sind hier die Stiftungskapitalien für die am Jahrestage des Todes ver-
siorbener Gläubigen abzuhaltenden Seelenmessen, Richter, Kirchenrecht, 7. Aufl. S.
759 Anm. 9. Diese fallen unter Nr. 1 soweit, als die Begehung der Jahrestage
dem Pfarrer zukommt und dieser dafür den stistungsmäßig ausgeworfenen Betrag
ahält. Drucks. A. H. 1875 Nr. 259 S. 9, 10. Die sog. Manualstipendien gehören
nicht hierher.
:) Die Uebertragung von Vermögensstücken an eine Kirchengemeinde zur För-
derung eines kath. Gesellenvereines erscheint nicht angängig, weil das außerhalb der
Aufgaben der Gemeindekirchenverwaltung liegt, Res. 21. Mai 1891, G. II. 1759.
:) Dies ist Voraussetzung der Anwendung des Ges. Res. 4. Juni 1877, G. II.
1135. zu den kirchlichen Organen gehören auch die Bischöfe, Res. 4. Jan. 1878,
II. 3194. «
4)Bezw.demPfarrverweierähreudderPfarrvakanzzdagegeaiftdieVek-
tretung im Vorstande durch einen Kaplan nicht zulässig, Res. 2. Nov. 1875,
G. II. 2800.
*) Eine Abänderung der Zahl während der im §. 33 festgesetzten Wahlperiode
ist unzulässig, Res. 23. Okt. 1875, G. II. 2706. · —-
6) Es gilt als öffentliche Behörde im Sinne des §. 35 der Grd. B. Ord., E.
K. V. 73, VI. 100, VII. 107; des Ges. 4. Mai 1843 (G. S. S. 177) und der-
Vd. 16. Aug. 1867 (G. S. S. 1457), betr. die Außer= und Wiederinkurssetzung
von Werthpapieren (J. M. Bl. 1882 S. 56, M. Bl. 1880 S. 228), der 88. 380,