Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1527 
Pfarrgemeinden auf den ordnungsmässig bestellten Pfarrer oder Pfarrverweser, 
Im Kirchenvorstande der Filial-, Kapellen- etc. Gemeinde auf den für dieselben 
ordnungsmässig bestellten Pfarrgeistlichen über. 
§. 13. Der Kirchenvorstand versammelt sich auf die Einladung des Vorsitzenden, 
so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht. Durch Beschluß können 
regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden. 
§. 14. Der Kirchenvorstand ist zu berufen, wenn dies verlangt wird: 
1. von der bischöflichen Behörde ½), 
2. von dem Landrath (Amtmann), in Stadtkreisen von dem Bürgermeister), 
3. von der Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes, 
4. durch Beschluß der Gemeindevertretung, 
in den beiden letzten Fällen sofern ein innerhalb der Zuständigkeit des Kirchenvor- 
standes liegender Zweck angegeben wird. 
§. 15. Kommt der Vorsitzende dem Verlangen nicht nach oder ist ein Vor- 
sitzender nicht vorhanden, so kann die Berufung sowohl durch die bischöfliche Behörde, 
als auch durch die im §. 14 Nr. 2 genaunten Beamten erfolgen. 
In diesen Fällen bestimmt die berufende Behörde den Vorfitzenden aus den im 
§. 5 Nr. 2 und 3 bezeichneten Mitgliedern des Kirchenvorstandes 2). 
§. 16. Zu den Sitzungen sind sämmtliche Mitglieder des Kirchenvorstandes ein- 
zuladen. Die Einladung ist, wenn der Beschluß der Zustimmung der Gemeinde- 
vertretung bedarf, schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den Tag vor 
der Sitzung zuzustellen "). 
. 17. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmebrheit der Anwesenden gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mindestens die Hälfte der 
Mitglieder des Kirchenvorstandes an der Abstimmung Tbeil genommen hat. 
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußfassung persönlich betheiligt 
find, haben sich der Abstimmung zu enthalten. 
Bei nicht vorschriftsmäßig erfolgter Einladung kann eine Beschlußfassung nur 
dann stattfinden, wenn der Kirchenvorstand vollzählig versammelt ist und Widerspruch 
nicht erhoben wird. 
#§. 18. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden in 
ein Protokollbuch zu verzeichnen. Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und 
mindestens noch einem Mitgliede des Kirchenvorstandes unterschrieben ). 
§. 19. Zu jeder die Gemeinde und die von dem Kirchenvorstande vertretenen 
Vermögensmassen verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Kirchenvorstandes 
bedarf es der Unterschrift des Borsitzenden") und noch zweier Mitglieder des Kirchen- 
vorstandes, sowie der Beidrückung des Amtssiegels ). Hierdurch wird Dritten gegen- 
  
1) Dem bischöflichen Delegaten (Dechant, Definitor). 
:) Nicht kraft eigenen Rechtes, sondern als Organ der Staatsbehörde. Bürger- 
meister und Landrath bilden keine Aufsichtsinstanz über die Kirchenvorstände, Refs. 
27. Dez. 1881, G. II. 4082. Z 
2) Die Annahme, daß die berufenden Behörden noch weitergehende Befugnisse, 
insbesondere das Recht hätten, mit dem versammelten Kirchenvorstande eine mündliche 
Verhandlung wider dessen Willen zu erzwingen, findet in den §§. 14, 15 keine aus- 
reichende Unterlage, Res. 19. Dez. 1877, G. II. 3109. 
4) Die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen von Kirchenvorstand und Gemeinde- 
vertretung ist unzulässig, §§. 13, 22, 23 des Ges. und Res. 5. Mai 1888, G. II. 831. 
5) Bedarf ein Beschluß höherer Genehmigung, so ist dem Antrage auf deren 
Ertbeilung bees ein Auszug aus dem Protokollbuche beizusügen, Res. 14. Mai 1877, 
. II. 1142. 
6) Oder seines Stellvertreters. Die Rechtsgültigkeit einer dem Vorsitzenden 
ertheilten Bollmacht wird weder durch den Umstand, daß er die Vollmachtsurkunde 
mit vollzogen hat, noch auch durch dessen Theilnahme an der Beschlußfassung be- 
einträchtigt, E. K. II. 71. Bergl. auch E. K. III. 148 (Eintragung des Nieß- 
brauchsrechtes eines Pfarrers aus einer von ihm mit vollzogenen Urkunde). 
7) Der Mangel des Amtsftegels kann durch eine notarielle Beglaubigung der 
Unterschriften erseyzt werden, Johow, Jahrb. d. K. Ger. 1. 104. 
Ueber die Beschaffenheit des Amtssiegels (Inschrift, Zulässigkeit der Aufnahme
	        
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