Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1528 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
über die ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses festgestellt, so daß es eines Nach- 
weises der einzelnen Erfordernisse desselben, insbesondere der erfolgten Zustimmung 
der Gemeindevertretung, wo eine solche nothwendig ist, nicht bedarf ?. 
II. Gemeindevertretung. 
S. 20. Die Zahl der Gemeindevertreter soll drei Mal so groß sein, wie die- 
jenige der gewählten Kirchenvorsteher- 
Mit Rücksicht auf die Seelenzahl oder die besonderen Berhältnisse einer Gemeinde 
kann die Zahl mit Genehmigung des Oberpräsidenten herabgesetzt werden. 
§. 21. Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Zustimmung der 
Gemeindevertretung in folgenden Fällen: 
1. bei dem Erwerb, der Beräußerung:) oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, bei der Bermiethung oder Berpachtung desselben auf länger 
als zehn Jahre und bei der Vermiethung oder Berpachtung der den Geistlichen 
und anderen Kirchendienern zum Gebrauch oder zur Nutzung überwiesenen 
Grundfstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus; 
2. bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaft- 
lichen oder Kunstwerth haben?); 
3. bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz selbst 
angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, sofern sie nicht 
zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
4. bei Anleihen, sofern fie nicht bloß zur vorübergehenden Aushülfe dienen und 
ans den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die Ausgaben derselben 
Boranschlagsperiode zurückerstattet werden können: 
5. bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung fort- 
laufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender Kapitalien, 
deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei Abschließung von 
Bergleichen; v 
6. bei Neubauten oder erbeblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern nicht 
über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zuständigen 
Behörden endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten Reparaturen, deren 
Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses kann die 
Gemeindevertretung ein für alle Mal die Bollmacht des Kirchenvorstandes zur 
Vornahme höher verauschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die Summe 
von 1000 Mark hinaus, erweitern; " # 
7. bei Beschaffung der zu den kirchlichen") Bedürfnissen erforderlichen Geldmittel 
oder Leistungen, soweit nicht solche nach dem bestehenden Rechte aus dem 
Kirchenvermögen oder von dem Patron oder von sonst besonders Verpflichteten 
zu gewähren sind; # Z Z 
8. bei Festsetzung der auf die Gemeindeglieder?) zu vertheilenden Umlagen und 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1527. 
eines den lokalen Verhältnissen entlehnten Emblemes) vergl. Res. 4. Dez. 1875 
G. II. 3126 und 26. Jan. 1876, G. II. 756. 
1) Vorbehaltlich des Nachweises anderweitiger Erfordernisse, z. B. der Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde, des lastenpflichtigen Patrones, E. K. VIII. 108, 
E. Civ. XXIX. 152, 155. 
) Auch bei den dem öffentlichen Gonesdienste gewidmeten Gebäuden ist unter 
Voraussetzung der Nichtbeeinträchtigung dieses Zweckes ein Wechsel in der Verson 
des Eigenthümers nicht ausgeschlossen, E. Civ. XXXI. 217. 
2) Was im Zweifelsfalle durch die Aufsichtsbehörde festzustellen sein wird. 
) Doch wird die Frage, ob es angezeigt erscheint, auch zu Zwecken kirchlicher 
Wohlthätigkeitsinstitute (Kranken-, Waisenhäuser 2c.) die Stenerkraft der Gemeinde 
in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich zu verneinen sein. Bergl. Res. 17. Nov. 1892,. 
G. II. 4794. Z„ # 
5) Die Vertheilung auf einen Theil der Gemeindeglieder, z. B. auf einer 
bestimmten Ortschaft, ist unzulässig, Res. 21. Okt. 1893, G. II. 7168. Mehrfacher 
Wohnsttz begründet mehrfache Beitragspflicht, Res. 5. Febr. 1886 (M. Bl. S. 18). 
Horeusen find frei, E. O. Trib. XXVIII. 355; Geistliche find hinsichtlich ihres 
iensteinkommens von kirchlichen Lasten und Abgaben frei, Res. 18. Dez. 1861 (M.
	        
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